Wer seine Kinder als wahre Täter von illegalem Filesharing benennt, den Namen des Kindes aber nicht nennen will, kommt damit nicht durch. Die Eltern müssen jetzt zahlen. Es gibt aber eine Argumentation, die das vermieden hätte.
Bei illegalem Filesharing ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet, wer jedoch selbst den Täter ermittelt, muss diesen auch benennen. Das hat der Bundesgerichtshof am 30. März 2017 entschieden (Aktenzeichen: I ZR 19/16).
Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke sagte: "Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen." Kennen die Eltern den Täter, müssten sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen sie den Täter nicht, seien die Eltern von der Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hatte vor wenigen Wochen entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten nicht durchsuchen müssen (Aktenzeichen I ZR 154/15, Afterlife).
Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaares aus angeboten. (Bild: Mario Anzuoni/Reuters)
Loud von Rihanna
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet. Allerdings spreche eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen wie Familienangehörige diesen Internetzugang benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt seien.
Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie die wahren Täter in der Familie kennen würden. Den Namen des Kindes wollten sie allerdings nicht nennen.
Das Oberlandesgericht München verurteilte sie zur Zahlung (Aktenzeichen 29 U 2593/15). Der Kläger forderte wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten von 1.380 Euro.
Quelle; golem
Bei illegalem Filesharing ist der Anschlussinhaber nicht zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet, wer jedoch selbst den Täter ermittelt, muss diesen auch benennen. Das hat der Bundesgerichtshof am 30. März 2017 entschieden (Aktenzeichen: I ZR 19/16).
Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke sagte: "Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen." Kennen die Eltern den Täter, müssten sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen sie den Täter nicht, seien die Eltern von der Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hatte vor wenigen Wochen entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten nicht durchsuchen müssen (Aktenzeichen I ZR 154/15, Afterlife).
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Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaares aus angeboten. (Bild: Mario Anzuoni/Reuters)
Loud von Rihanna
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass zunächst einmal die Musik- und Filmindustrie beweisen muss, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet. Allerdings spreche eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen wie Familienangehörige diesen Internetzugang benutzen konnten. Zu dieser Frage müssen sich Anschlussinhaber im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast äußern, weil es sich um Umstände auf ihrer Seite handelt, die der Abmahnindustrie unbekannt seien.
Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie die wahren Täter in der Familie kennen würden. Den Namen des Kindes wollten sie allerdings nicht nennen.
Das Oberlandesgericht München verurteilte sie zur Zahlung (Aktenzeichen 29 U 2593/15). Der Kläger forderte wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten von 1.380 Euro.
Quelle; golem
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