Es war abzusehen, dass die Gerichte über den Anspruch auf private Ladestellen in Wohnhäusern entscheiden müssen. Nun gibt es ein erstes Urteil.
Mieter dürfen ihren gesetzlichen Anspruch auf eine private Ladestelle nicht mit einem beliebigen Anbieter umsetzen. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit einem Vermieter recht gegeben. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Mieter könne der Vermieter eine Lösung anstreben, die das Laden auf möglichst vielen Stellplätzen zulasse, ohne das Stromnetz zu überlasten. Dabei müsse der Mieter auch höhere Kosten in Kauf nehmen (Az. 416 C 6002/21).
Die Installation einer Ladeinfrastruktur in einer Tiefgarage kann aufwendig sein.
Dem Urteil vom 1. September 2021 (PDF) zufolge handelt es sich im konkreten Fall um eine Tiefgarage mit knapp 200 Stellplätzen. Allerdings seien die beiden verfügbaren Hausanschlüsse lediglich in der Lage, jeweils fünf bis zehn Ladestellen mit Strom zu versorgen. Es hätten jedoch schon 27 Mietparteien Interesse an einer privaten Wallbox bekundet.
Der Kläger wollte eine Installationsfirma mit dem Anschluss einer Wallbox für einen Plugin-Hybrid beauftragen, der über den privaten Zähler abgerechnet werden sollte. Die geplante Installation des Klägers sollte einmalig 1.600 bis 1.700 Euro kosten.
Der Vermieter wollte stattdessen zusammen mit den Stadtwerken München eine umfassende Ladeinfrastruktur installieren. "Dies ist mit einer Einmalzahlung von 1.499,00 Euro und einer monatlichen Nutzungspauschale von 45 Euro sowie einer weiteren monatlichen Pauschale, abhängig vom jeweiligen Fahrzeug, verbunden", hieß es. So müssen die Hausanschlüsse angepasst werden "durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neue Zähler". Die geplante Installation des Klägers wäre mit geringeren monatlichen Kosten verbunden gewesen.
Stromnetz könnte zusammenbrechen
Vor Gericht erläuterte ein Vertreter der Installationsfirma, "dass bei der Installation von mehreren Ladestationen das Elektronetz überlastet wäre, dass es zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung kommen könnte".
Daher hält das Gericht die Argumentation des Vermieters für "überzeugend" und "gerade nicht willkürlich". Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Mietparteien konkret "einen substantiierten Wunsch nach der Verwirklichung einer Installation einer Ladestation haben oder vortragen". Dem Urteil zufolge wäre es "nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen".
Das Urteil ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger Berufung eingelegt hat.
Gesetzlicher Anspruch seit Dezember 2020
Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer oder Mieter einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit in einer privat genutzten Garage oder auf einem Parkplatz zu installieren.
Dem Gesetz zufolge kann jeder Wohnungseigentümer "angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen". Über die Durchführung des Einbaus ist "im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen". Auch Mieter können demnach vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dienen.
Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Hierzu heißt es in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): "Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten."
Handelt es sich bei der Mietsache um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus, dürfte die Zustimmung des Vermieters vermutlich kein großes Problem darstellen. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um einen Stellplatz in einer größeren Tiefgarage handelt und der Vermieter als Eigentümer Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist. Laut Gesetzesbegründung muss sich der Vermieter zumindest darum bemühen, einen entsprechenden WEG-Beschluss herbeizuführen. Eine Erlaubnis ohne WEG-Beschluss ist ihm "nicht zumutbar".
Weiter heißt es: "Wird die Ausführung der baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des vermietenden Wohnungseigentümers beschlossen, so kann der Vermieter dies dem Anspruch des Mieters auf Selbstvornahme entgegenhalten." Das heißt: Wenn die Eigentümergemeinschaft den Aufbau einer gemeinschaftlichen Ladeinfrastruktur beschließt, kann der Vermieter seine anteiligen Kosten auf die Miete umlegen. Zudem kann er vom Mieter eine Kaution verlangen, um die Wallbox nach Mietende wieder zurückbauen zu können.
Quelle; golem
Mieter dürfen ihren gesetzlichen Anspruch auf eine private Ladestelle nicht mit einem beliebigen Anbieter umsetzen. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit einem Vermieter recht gegeben. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Mieter könne der Vermieter eine Lösung anstreben, die das Laden auf möglichst vielen Stellplätzen zulasse, ohne das Stromnetz zu überlasten. Dabei müsse der Mieter auch höhere Kosten in Kauf nehmen (Az. 416 C 6002/21).
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Die Installation einer Ladeinfrastruktur in einer Tiefgarage kann aufwendig sein.
Dem Urteil vom 1. September 2021 (PDF) zufolge handelt es sich im konkreten Fall um eine Tiefgarage mit knapp 200 Stellplätzen. Allerdings seien die beiden verfügbaren Hausanschlüsse lediglich in der Lage, jeweils fünf bis zehn Ladestellen mit Strom zu versorgen. Es hätten jedoch schon 27 Mietparteien Interesse an einer privaten Wallbox bekundet.
Der Kläger wollte eine Installationsfirma mit dem Anschluss einer Wallbox für einen Plugin-Hybrid beauftragen, der über den privaten Zähler abgerechnet werden sollte. Die geplante Installation des Klägers sollte einmalig 1.600 bis 1.700 Euro kosten.
Der Vermieter wollte stattdessen zusammen mit den Stadtwerken München eine umfassende Ladeinfrastruktur installieren. "Dies ist mit einer Einmalzahlung von 1.499,00 Euro und einer monatlichen Nutzungspauschale von 45 Euro sowie einer weiteren monatlichen Pauschale, abhängig vom jeweiligen Fahrzeug, verbunden", hieß es. So müssen die Hausanschlüsse angepasst werden "durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neue Zähler". Die geplante Installation des Klägers wäre mit geringeren monatlichen Kosten verbunden gewesen.
Stromnetz könnte zusammenbrechen
Vor Gericht erläuterte ein Vertreter der Installationsfirma, "dass bei der Installation von mehreren Ladestationen das Elektronetz überlastet wäre, dass es zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung kommen könnte".
Daher hält das Gericht die Argumentation des Vermieters für "überzeugend" und "gerade nicht willkürlich". Dabei komme es nicht darauf an, wie viele Mietparteien konkret "einen substantiierten Wunsch nach der Verwirklichung einer Installation einer Ladestation haben oder vortragen". Dem Urteil zufolge wäre es "nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen".
Das Urteil ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger Berufung eingelegt hat.
Gesetzlicher Anspruch seit Dezember 2020
Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer oder Mieter einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit in einer privat genutzten Garage oder auf einem Parkplatz zu installieren.
Dem Gesetz zufolge kann jeder Wohnungseigentümer "angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen". Über die Durchführung des Einbaus ist "im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen". Auch Mieter können demnach vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dienen.
Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Hierzu heißt es in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): "Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten."
Handelt es sich bei der Mietsache um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus, dürfte die Zustimmung des Vermieters vermutlich kein großes Problem darstellen. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um einen Stellplatz in einer größeren Tiefgarage handelt und der Vermieter als Eigentümer Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist. Laut Gesetzesbegründung muss sich der Vermieter zumindest darum bemühen, einen entsprechenden WEG-Beschluss herbeizuführen. Eine Erlaubnis ohne WEG-Beschluss ist ihm "nicht zumutbar".
Weiter heißt es: "Wird die Ausführung der baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des vermietenden Wohnungseigentümers beschlossen, so kann der Vermieter dies dem Anspruch des Mieters auf Selbstvornahme entgegenhalten." Das heißt: Wenn die Eigentümergemeinschaft den Aufbau einer gemeinschaftlichen Ladeinfrastruktur beschließt, kann der Vermieter seine anteiligen Kosten auf die Miete umlegen. Zudem kann er vom Mieter eine Kaution verlangen, um die Wallbox nach Mietende wieder zurückbauen zu können.
Quelle; golem
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