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eBay - keine Haftung des Mitgliedskontoinhabers bei Handeln unter fremden Namen

Anderl

MFC
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eBay - keine Haftung des Mitgliedskontoinhabers bei Handeln unter fremden Namen

Bedient sich ein Nichtberechtigter eines fremden Accounts bei eBay zum Zwecke der Tätigung von Verkäufen im Internet, muss der Inhaber dieses Mitgliedskontos nicht haften. Das hat der BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Missverständlich war dabei eine Klausel in den AGB bei eBay, wonach allein das registrierte eBay-Mitglied für alle Aktivitäten gegenüber den Auktionsteilnehmern zu haften habe. Damit hat der BGH auch die vorherigen Instanzen bestätigt, die die Klage des Käufers auf Schadenersatz durchweg abgewiesen hatten.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Ehegatte der tatsächlich registrierten Kontoinhaberin bei eBay ungefragt deren Account für einen Verkauf nutzte. Da dieser jedoch nicht die vom höchstbietenden Käufer „ersteigerte" Ware lieferte, verlangt der Käufer jetzt von der Kontoinhaberin Schadenersatz in nicht unbeträchtlicher Höhe.

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet:

1.
  1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/ 64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/ 86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/ 05, NJW-RR 2006, 701).
  2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/ 06, BGHZ 180, 134 - Halzband).
  3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
Kommentar:

Für den Verkäufer kann man nur sagen: Glück gehabt! Wer glaubt, dass er in vergleichbaren Fällen grundsätzlich ungeschoren davon kommt, dürfte sich irren. Entscheidend ist nämlich nicht immer, was allein Gegenstand der Anscheins- und Duldungsvollmacht ist. Im vorliegenden Fall ging es jedenfalls auch darum, dass ein Ehegatte ohne Wissen des anderen unberechtigt Zugriff auf dessen eBay-Account genommen hatte. Gerade bei Ehegatten kann aber im Einzelfall auch die Vorschrift des § 1357 BGB einschlägig sein, die auch ohne wirksam erklärte Vertretungsmacht einen Ehegatten durch die Vornahme eines Rechtsgeschäftes den anderen Ehegatten berechtigen oder verpflichten können. Maßgeblich ist dabei, ob es sich um Geschäfte des angemessenen Lebensbedarfs handelt. Das konnte aufgrund der Ungewöhnlichkeit des zugrundeliegenden Geschäfts (Gaststättenausstattung) im oben genannten Fall ausgeschlossen werden. Geht es jedoch beispielsweise um Haushaltsgegenstände, die bei eBay verkauft oder angekauft werden sollen, kann es bei vergleichbarer Konstellation zu einer gänzlich anderen Bewertung kommen. Insofern kann man auch weiterhin nur davor warnen, Geschäfte bei eBay zu tätigen, wenn man nicht der tatsächliche Inhaber des Mitgliedskontos ist.

Quelle: anwalt.de
 
AW: eBay - keine Haftung des Mitgliedskontoinhabers bei Handeln unter fremden Namen

Wieder einmal mehr ein Nachteil für ehrliche eBayer, diese Klausel kann und wird mit Sicherheit auch ausgiebig missbraucht werden...denn wer prüft's?
 
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