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Ebay: Audi A4 beinahe für 7,10 Euro verkauft

josef.13

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Gerade nochmal gutgegangen: Ein junger Mann hätte um ein Haar einen Audi A4 2.0 TDI für 7,10 Euro an einen -Ersteigerer herausgeben müssen. Der Bieter stand schon auf der Matte und wollte sich per Gerichtsbeschluss den Zugriff auf den Premiumklasse-Wagen sichern. Das Oberlandesgericht Hamm : Einem Ebay-Verkäufer steht ein Widerrufsrecht zu, wenn er sich bei der Formulierung des Angebotes geirrt hat. Und das war hier der Fall.

Verkäufer darf Audi behaltenDer Sohn des Autobesitzers hatte das Fahrzeug auf der Online-Plattform eingestellt, das Angebot aber kurz darauf zurückgezogen, da er versehentlich kein Mindestangebot eingegeben hatte. Das Höchstgebot lag zum Zeitpunkt des Abbruchs bei 7,10 Euro. Der Käufer pochte auf sein vermeintliches Recht: Er habe den Wagen gekauft, dürfe ihn einkassieren und wollte den Anspruch per Gerichtsbeschluss durchsetzen. Irrtum, so das OLG Hamm: Ein -Angebot kann nämlich wirksam zurückgezogen worden.


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Ein Audi A 4 vergleichbar mit diesem Modell für 7,10 Euro - da hatte sich der Käufer zu früh gefreut. Bild: Audi

Jedes Angebot auf der Plattform steht nach -Regeln zunächst unter dem Vorbehalt eines Widerrufsrechtes, so die Richter. Dazu gehören auch Fehler bei der Angabe des Mindestpreises wie im Falle des Audi. Somit liegt kein Kaufvertrag vor. Dass der Sohn des Pkw-Besitzers bereits volljährig war, spielt dabei keine Rolle.

Anders liege der Fall, wenn der Verkäufer es bereut hätte, keinen Mindestpreis angegeben zu haben, heißt es in der Begründung. Reue begründet offenbar kein Widerrufsrecht - lediglich das Versehen oder ein technisches Problem beim Erfassen des Angebotes. Ob der Verkäufer im vorliegenden Fall in Wirklichkeit reumütig ist und den Irrtum nur vorschiebt, wird sich im Einzelfall schwer nachweisen lassen.

Quelle: onlinekosten
 
AW: Ebay: Audi A4 beinahe für 7,10 Euro verkauft

das erinnert mich iwie an citroen und deren werbung vor jahren.

war sinnfrei in der art: kauf das auto für nen appel und nen ei. und dann ging tatsächlich einer in den laden mit nem appel und nem ei und wollte das auto.

ging auch vor gericht. nur bekam da der kunde recht wegen werbung und was weiß ich noch.

für 7,10.-€ hätt ich das auto auch genommen. wär man bestimmt wieder gut losgeworden.
 
Fehler in der Mindestpreisangabe berechtigt zum Auktionsabbruch

Die Tatsache, dass in einer ein Angebot abgegeben wurde, reicht nicht für einen aus. Jedenfalls gilt das für den Fall, dass die wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen wurde. Dann ist eine beziehungsweise ein Abbruch laut Ebay-Richtlinien erlaubt und muss hingenommen werden. Das hat der 2. Zivilsenat des entschieden (am 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13) und damit das Urteil der ersten Instanz bestätigt.

In dem verhandelten Fall hatte der volljährige Sohn eines Autobesitzers mit dessen Wissen und Erlaubnis ein Auto bei zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um den Audi A4 seines Vaters und so stellte der junge Mann das Fahrzeug auch über dessen ein. Er hatte allerdings vergessen, den Mindestpreis einzutragen, was ihm kurz darauf auffiel. Er brach die Auktion deshalb schon kurz nach dem wieder ab. Nachdem er das Angebot entsprechend korrigiert hatte, konnte der Wagen wieder bei Ebay ersteigert werden.

Das gefiel allerdings einem Bieter ganz und gar nicht. Dieser war bei der ersten Auktion kurz vor deren Ende mit einem Gebot von 7,10 Euro der Höchstbietende gewesen. Mit diesem Betrag war er nun weit vom geforderten entfernt. Der Bieter klagte und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Preis von 7,10 Euro. Der Kläger vertrat vor Gericht die Ansicht, dass hier ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, der den Verkäufer dazu verpflichte, das Auto herauszugeben.

Die Klage blieb jedoch erfolglos geblieben. Wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt hat, wurde das erste Ebay-Angebot wirksam zurückgezogen, somit ist kein zustande gekommen.

Die Richter verwiesen auf die Ebay-Richtlinien, die besagen, dass ein eingestelltes Angebot aus bestimmten Gründen zurückgezogen werden darf. Zu den erlaubten Widerrufgründen zählt es, wenn der Anbieter beim Einstellen des Angebots einen Fehler macht. Hat er diesen vor dem Einstellen des Angebots nicht bemerkt, darf er es zurückziehen. Auch ein Fehler beim der Angabe des Mindestpreises zähle dazu, so die Richter.

Der Widerruf sei laut Ebay-Richtlinien wirksam, ob das zurückgezogene Angebot nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, darauf komme es dabei nicht an. Es spiele auch keine Rolle, ob der Sohn den Mindestpreis falsch eingegeben hat oder ob das System den richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. So oder so sei der Widerruf berechtigt gewesen.

Anders hätte es übrigens ausgesehen, wenn der Anbieter erst keinen Mindestpreis hätte verlangen wollen und das später einfach nur und deshalb korrigiert hätte. Doch das traf im verhandelten Fall nicht zu.

Quelle: heise
 
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