Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Halter eines Elektrorollers nicht für einen Brandschaden haftet, der bei einem Werkstattbesuch entstanden ist.
Akkus können große Schäden anrichten - versichert sollte man da schon sein. (Bild: AJEL/Pixabay)
Die Halterhaftung gilt bei explodierenden Akkus eines Elektrofahrzeugs nicht, wenn der Akku sich nicht im Fahrzeug befindet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Januar 2023 entschieden (VI ZR 1234/20).
Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter der Werkstatt den Roller-Akku entnommen und an ein Ladegerät angeschlossen. Daraufhin erhitze sich der Akku stark, wurde vom Strom getrennt und auf den Boden gestellt. Dennoch explodierte er und setzte die Werkstatt in Brand.
Vor Gericht sollte entschieden werden, wer für den Schaden aufkommen muss, der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters.
Die Richter schreiben in der Urteilsbegründung, dass die Haftung weit ausgelegt werden müsse, da sie "der Preis dafür sei, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird". Der BGH entschied jedoch, dass der Akku nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung war, da er ausgebaut wurde.
Daher konnte kein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb des Rollers festgestellt werden, was den erforderlichen Zurechnungszusammenhang für eine Haftung ausschließt. Die Gebäudeversicherung muss daher für den Brandschaden aufkommen.
Die vorgelagerten Instanzen waren zum gleichen Schluss gekommen.
Quelle; golem
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Akkus können große Schäden anrichten - versichert sollte man da schon sein. (Bild: AJEL/Pixabay)
Die Halterhaftung gilt bei explodierenden Akkus eines Elektrofahrzeugs nicht, wenn der Akku sich nicht im Fahrzeug befindet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Januar 2023 entschieden (VI ZR 1234/20).
Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter der Werkstatt den Roller-Akku entnommen und an ein Ladegerät angeschlossen. Daraufhin erhitze sich der Akku stark, wurde vom Strom getrennt und auf den Boden gestellt. Dennoch explodierte er und setzte die Werkstatt in Brand.
Vor Gericht sollte entschieden werden, wer für den Schaden aufkommen muss, der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters.
Die Richter schreiben in der Urteilsbegründung, dass die Haftung weit ausgelegt werden müsse, da sie "der Preis dafür sei, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird". Der BGH entschied jedoch, dass der Akku nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung war, da er ausgebaut wurde.
Daher konnte kein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb des Rollers festgestellt werden, was den erforderlichen Zurechnungszusammenhang für eine Haftung ausschließt. Die Gebäudeversicherung muss daher für den Brandschaden aufkommen.
Die vorgelagerten Instanzen waren zum gleichen Schluss gekommen.
Quelle; golem