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Defektre Artikel geliefert bekommen, wer zahlt Rückversand?

ThePick

Meister
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Hallo zusammen!

Ich habe mir jeweils 2 Philips Hue Standleuchten bestellt (die hohen). Beide Lechten sind leider defekt. Die eine fängt irgendwann an zu flackern und bei der anderen gehen ein paar LEDs nicht. Bei dem Onlineshop wo ich sie bestellt habe, steht überall, dass es keine Retourenscheine gibt, egal ob defekte Ware oder Widerruf. Beim Widerruf weiß ich das der Verkäufer nicht für den Rückversand aufkommen muss, aber wie ist es bei defekter Ware?

Leider habe ich das natürlich alles zu spät gelesen, dass der Rückversand vom Käufer getragen werden muss. Ich bin auch beim Bestellprozess nicht darauf hingewiesen worden, ist das erlaubt?

Auch ist es so ein Shop, wo man die Telefonnummer erstmal im Impressum suchen muss. Alles wo Kontakt steht, leitet auf ein Kontaktformular. Antworten über den Kontakt bekommt man nur durch eine automatisch generierte Mail und Anrufe werden immer mit "Alle Mitarbeiter befinden sich im Gespräch" abgewiesen, egal zu welche Tageszeit.

Ich erwähnt zu Anfang, dass es sich um die hohen Leuchten handelt, mit Verpackung sind sie über 160cm hoch. Der Versand würde über 16€ kosten, über 30€ für beide, dies sehe ich natürlich nicht ein.

Könnt ihr mir bitte sagen, wie hier die Sachlage ist. Danke!
 
10 s per Suchmaschine

Wer die Kosten für eine solche mangelbedingte Rücksendung zu tragen hat, ist gesetzlich eindeutig in § 439 Abs. 2 BGB geregelt. Hier wird festgelegt, dass der Verkäufer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen muss.
Quelle: bezahlen.net/ratgeber/versandkosten-bei-ruecksendung/
 
@Smiley007 , natürlich habe ich selber schon gegoogelt. Es steht aber überall was anderes. Habe die Verbraucherzentrale angerufen, diese sagt „wenn der Warenwert über 40€ ist, dann muss der Verkäufer die Kosten übernehmen“ rufe nochmal bei der Verbraucherzentrale an (andere Region) der sagt was anderes und meint das das mit den 40€ mal war und ich die Kosten tragen muss bei einem Widerruf. Bei einer Reklamation muss der Verkäufer aufkommen allerdings kann er mir auch erstmal Ersatz oder Ersatzteile schicken.

Nein habe per Rechnung Klarna bezahlt.
 
Willst du nun die defekten Artikel reklamieren oder den Kauf innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen? Beim Reklamieren trägt der Verkäufer die Kosten für eine Rücksendung, falls er die wünscht. Beim Widerruf ist es nicht ganz klar, wer die Kosten einer Rücksendung tragen muss. Bei grundlosem Widerruf trägt der Käufer die Rücksendekosten, bei Widerruf wegen defektem Artikel oder auch Falschlieferung u.ä. der Verkäufer.
 
Bei defekter Ware können die Kosten für den Rückversand mittlerweile sehr wohl dem Käufer auferlegt werden. AGB oder Versandbedingungen lieber vorher durchlesen.
Dann gibts auch keine Überraschungen.
 
keine AGB steht über Gesetzen

Solange niemand an den AGB Einspruch erhebt, kann eine Firma dort auch reinschreiben: "Der Kunde überweist uns nach Lieferung der Lampe, monatlich 1000 Euro für die Nutzung."

Deswegen wird diese AGB-Klausel nicht zum Gesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung​


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb
 
Wäre ja „lustig“, wenn Verkäufer ihren „Müll“ verkaufen könnten und nicht befürchten müssten, dass sie den „Müll“ wieder zurückbekommen, weil die Käufer den Rückversand dann selber tragen müssten.
 
Was wäre, wenn ein Käufer die Ware absichtlich beschädigen würde, nur um sie kostenlos zurück senden zu können.

Ok. da greift wohl doch der § 439. Wenn die Ware nachweislich defekt wäre.
Sorry! Wieder was gelernt:cautious:
 
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