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PC & Internet CUII sperrt Ausweichdomains von Serienstream.to

Die CUII sperrt jetzt die Ausweichdomains serien.sx und serienstream.sx. Betroffen sind die Kunden der großen Festnetz- und Mobilfunk-ISPs.

Ohne größere Verzögerung sperrt die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) nun auch die Ausweichdomains von Serienstream.to. Neben serien.sx geht auch serienstream.sx nicht mehr. Festnetz-Kunden von 1&1, Deutsche Telekom und Vodafone Deutschland erhalten nur noch die Sperrmitteilung. Die Sperre betrifft mittlerweile auch Kunden der Mobilfunksparte von 1&1, E-Plus und O2.

Impressum der CUII lückenhaft

Am 11. März waren schon die ersten DNS-Sperren aktiv. Die Domains s.to und serienstream.to waren fortan nicht mehr für die Surfer der drei großen Internet-Anbieter erreichbar. Stattdessen zeigt man ihnen eine Warnmeldung der CUII an.

Diese Clearing-Stelle bringt Rechteinhaber und ISPs an einen Tisch. Jeden Monat gibt man im Rahmen eines Meetings Empfehlungen ab, welche strukturell urheberrechtsverletzenden Portale man als nächstes sperren will. Auf Antrag eines der Mitglieder prüft diesen der hauseigene Prüfungsausschuss. Die Namen der Prüfer hält man strikt geheim.

Übrigens ist auch das Impressum der CUII rechtswidrig, weil sich z.B. keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme darin findet.

CUII hat Ersatzdomains zeitnah gesperrt

Offenkundig ist eine weitere Sitzung unnötig, um die von den RaubMordKopierern neu eingerichteten Domains ebenfalls zu sperren. So ist das Portal derzeit auch über die Internet-Adressen serien.sx und serienstream.sx nicht mehr erreichbar. Wer das umgehen will, muss sich nicht ständig neue URLs merken. Entweder man nutzt einen der von uns geprüften DNS-Server. Oder aber man nimmt einen VPN-Anbieter seiner Wahl in Anspruch.

Bislang keine Reaktion von den Betreibern

Was die Betreiber von Serienstream.to vom Vorgehen der CUII halten, hätten wir gerne von ihnen gewusst. Admin Reddington war aber seit gestern leider nicht mehr im eigenen Forum online. Auch einer seiner Mods hat bislang noch nicht auf unsere Presseanfrage reagieren können. Wir reichen natürlich jede Reaktion der Macher nach, sollten wir eine erhalten. Für s.to sind die neuerlichen Sperren bestimmt mit enormen Umsatzeinbußen verbunden. Von daher wäre eine Reaktion sehr aufschlussreich. Im Oktober 2017 sagte uns Admin Reddington beim Interview noch, dass er glaubt, dass immer neue Technologien entwickelt werden, um das Umgehen von Schranken und Sperren zu umgehen. „Was manche nicht erkennen oder erkennen wollen, ist, dass das Internet seit Beginn vor allem für eins steht: freier Zugang zu Informationen.“

Den Mitgliedern der CUII, also den Vertretern der Plattenfirmen, Verlage, der Games- und Film-Branche, der Pay-TV-Sender und last, but not least der Deutschen Fußball Liga (DFL) dürfte es sehr gefallen, dass sie für die DNS-Sperren keine Gerichtsurteile mehr benötigen. In den letzten Jahren ging jeder DNS-Sperre bei nur einem der nun beteiligten ISPs ein langatmiges und teures Gerichtsverfahren voraus. Das hat am Ende wahrscheinlich mehr Kosten verschlungen, als es etwas gebracht hat. Wie gesagt, pro Sperre bei einem ISP war jeweils ein Urteil nötig. Jetzt sperren alle größeren Internet-Anbieter freiwillig und kostenlos auf Zuruf. Und dann alle auf einen Schlag. Lange hat’s bis zur Gründung der CUII gedauert, jetzt ist sie aktiv. Der Verein will jedes Jahr mehrere einhundert DNS-Sperren durchführen.

Sperre trifft vor allem reguläre Surfer

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Wie das aktuelle Beispiel zeigt, dürfte die zu erwartende Anzahl an DNS-Sperren noch viel höher liegen, wenn man ebenfalls zeitnah alle Ausweichdomains sperrt.

Technik affine Nutzer haben kein Problem damit, einen DNS-Server bei ihrem Browser einzutragen. Somit trifft die Maßnahme die Masse an regulären Surfern, die sich bisher nicht mit solchen Dingen herumschlagen wollten. Doch die bequemen Zeiten sind jetzt wohl vorbei.


Quelle; Tarnkappe
 
Jetzt macht schon jeder was er will. Der wilde Westen. Die zensieren die Menschen und schreiben ihnen vor, was sie zu tun haben und was nicht, brechen dabei selbst das Gesetz. Dabei ist das so sinnlos wie unnötig. ..und keiner haut mit der Faust auf dem Tisch!
Man kann schon nichts mehr ohne VPN machen wenn das so weiter geht. Fehlt nur noch, dass man auch auf's Kloo mit VPN gehen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir leben auch im Deutschen Rechtsstaat. Recht haben heisst noch nicht bekommen. Oder der besser zahlende schafft eigenes Recht am bestehenden Recht vorbei.
Und die "Obergeier" segnen dieses Recht/Unrecht auch noch ab.

Gesendet von meinem GM1910 mit Tapatalk
 
der Saftladen ist weder:

- legislative
...noch
- exekutive
...noch
- judikative

schon echt anmaßend was die sich da rausnehmen!!

Naja.. ich kann euch nur den Google DNS ans Herz legen, dann umgeht ihr den Shit von euren "tollen Providern".
 
Sorry, aber dass das Fehlen einer Telefonnummer im Impressum rechtswidrig ist, ist einfach falsch und schlecht recherchiert, da in §
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!
Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG keine Telefonnummer genannt wird als Angabepflicht; die Angabe der Mail dort reicht leider laut Gesetz vollkommen aus, wenn diese auch zeitnah beantwortet wird (und das ist wieder die Schwachstelle).
 
Ich hab schon seit langen die Google DNS im Router eingetragen.
Weil der DNS von der Telekom immer recht lange gebraucht hat eine Seite zu öffnen.

P.s. Die oben genannten Seiten Funktionieren auch hier.
Man hat auch schon reagiert und einen entsprechenden Banner eingerichtet wegen der DNS änderung.
 
Bei mir über Opea und den kostenlosen VPN habe ich kein Problem.
Über Firefox habe ich den Cuii Info "Diese Webseite ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht verfügbar."
 
CUII sperrt Webseiten: Das sagt ein Anwalt dazu

Darf ein privater Verein wie die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) einfach im Internet nach eigenem Geschmack Seiten sperren? Wer wäre berechtigt und könnte gegen wen wo dagegen klagen? Wir haben einen Rechtsanwalt dazu befragt.

Ein privater Verein sperrt nach eigenem Geschmack Internetseiten: Auch der zweite Bericht von teltarif.de zu diesem Thema hat einiges an Aufsehen erregt - doch nach wie vor blieben zahlreiche Fragen offen: Darf ein privater Verein einfach im Internet nach eigenem Geschmack Seiten sperren? Wer wäre berechtigt und könnte gegen wen wo dagegen klagen?

Darüber hinaus stellen sich Fragen wie: Was kann der einzelne Internetnutzer an der Basis tun? Und gäbe es beispielsweise ein außerordentliches Kündigungsrecht, weil der eigene Internet-Zugangsprovider auf einmal Seiten sperrt? Alle diese Fragen haben wir dem bekannten Rechtsanwalt Christian Solmecke gestellt:

teltarif.de: Darf ein privater Verein einfach im Internet nach eigenem Geschmack Seiten sperren?

Christian Solmecke:
Nach der EU-Netzneutralitätsverordnung sind Internetzugangsanbieter zunächst einmal dazu verpflichtet, den "gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung" zu behandeln. Sie sind also zunächst einmal eindeutig zur Netzneutralität verpflichtet.

Ausnahmsweise dürfen sie allerdings Webseiten als Verkehrsmanagementmaßnahme blockieren, wenn dies Gesetzgebungsakte der EU oder mit dem EU-Recht im Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften vorsehen. Fraglich ist, ob sich die CUII als Zusammenschluss von Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern auf eine solche nationale Vorschrift berufen kann. Zwar gesteht § 7 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) Rechteinhabern den Anspruch zu, von Telemediendiensten die Sperrung von Internetseiten zu verlangen, wenn Urheberrechte verletzt wurden. Dieser Anspruch muss jedoch gerichtlich durchgesetzt werden. Das geht aus der Gesetzesbegründung von § 7 Abs. 4 TMG hervor. Zudem ist die Norm im Lichte des EU-Rechts auszulegen, insbesondere von Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL). Demnach sollen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "Rechteinhaber gegen Internetprovider gerichtliche Anordnungen beantragen können, wenn deren Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt wurden". Diese Formulierung legt nahe, dass Netzsperren aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf der Grundlage gerichtlicher Anordnungen ergehen sollen.

Durch die neue Clearingstelle Urheberrecht sehe ich nicht nur die Informationsfreiheit der Internetnutzer in Gefahr, sondern auch die Grundrechte vieler Website-Betreiber, deren legale Inhalte nun auf einfachem Wege gesperrt werden können. Auch sehe ich sie in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren eingeschränkt. Daneben halte ich die Netzsperren durch die CUII für kartellrechtlich problematisch.

Wer wäre berechtigt und könnte gegen wen wo dagegen klagen?

Sowohl Internetnutzer als auch Website-Betreiber können sich gegen die Netzsperren vor Gericht wehren. Zum einen kann der Internetnutzer gegen den Provider klagen, dass er auf Grundlage des Internetvertrags auch das Recht habe, die gesperrte Website zu besuchen. Zum anderen können sich die Website-Betreiber gerichtlich gegen die Netzsperren zur Wehr setzen, da dadurch auch der Zugang zu ihren legalen Inhalten behindert werde.

In den Verfahren wird jeweils entscheidend sein, ob sich die Provider, die sich in der CUII zusammengeschlossen haben, erfolgreich auf § 7 Abs. 4 TMG berufen können. Letztendlich kommt es auf die Auslegung von § 7 Abs. 4 TMG vor dem Hintergrund des EU-Rechts an. Die Sache wird also vermutlich vor dem EuGH landen.

Was kann der einzelne Internetnutzer an der Basis tun?

Am wichtigsten ist es bereits jetzt, wenn die CUII gerade ihre Arbeit aufgenommen hat, gemeinsam politischen Druck aufzubauen und sich gegen die Clearingstelle Urheberrecht zu positionieren. Es ist wichtig die Öffentlichkeit auf die Gefahr der Clearingstelle für ein freies Internet aufmerksam zu machen. Wem ein freies Internet am Herzen liegt, der hat die Möglichkeit, Petitionen gegen die Clearingstelle zu unterzeichnen und sich in entsprechenden Initiativen zu engagieren.

Gäbe es beispielsweise ein "Sonderkündigungsrecht", weil der eigene Internet-Zugangsprovider auf einmal Seiten sperrt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Dauerschuldverhältnis wie der Internetvertrag mit dem Provider aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Internetnutzer "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann". Die Netzsperren stellen grundsätzlich eine Gefahr für ein freies Internet dar, insbesondere da eine private Institution sie nun nach Belieben anordnen kann. Für den einzelnen Internetnutzer fallen sie im Rahmen seines Internetvertrags aber weniger ins Gewicht. Da zahlreiche andere Websites für ihn weiterhin zugänglich sind, scheidet ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eher aus. Der Internetnutzer kann den Vertrag weiterhin innerhalb einer Frist kündigen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine Kündigung im Rahmen der regulären Kündigungsfrist sind dem Internetnutzer hier noch zuzumuten.


Zur Person:

Christian Solmecke (47) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech Unternehmer.

Quelle; teltarif
 
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