Vodafone hatte Kunden mit einer negativen Schufa-Eintragung gedroht, wenn es Probleme bei der Rechnungsbezahlung gab. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgerichtshof kritisiert: Vodafone habe Kunden auf unfaire Weise unter Druck gesetzt.
Verbraucherschützer haben vor dem Bundesgerichtshof gegen Vodafone gewonnen. In dem Verfahren ging es um einen nicht mehr verwendeten Hinweis des Unternehmens auf eine mögliche negative Mitteilung an die Kreditauskunftei Schufa, sollte der Kunde nicht bezahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat Vodafone damit säumige Kunden auf unfaire Weise unter Druck gesetzt (Az.: I ZR 157/13).
Schufa-Drohung ist ein mächtiges Instrument
Ob man Kredite aufnehmen oder einen Mietvertrag unterschreiben darf, hängt auch von der Bewertung der Schufa ab. Ein negativer Schufa-Eintrag kann einem also gehörige Probleme bereiten. Daher ist die Drohung mit einer negativen Mitteilung an die Auskunftei ein mächtiges Instrument. Vodafone hat es damit übertrieben, entschied der Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist gegen das Unternehmen vorgegangen.
Unternehmen müssen die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa deutlich machen, betonten die Richter. Das habe Vodafone nicht getan, hieß es. Das Unternehmen verwendet die Formulierung nach eigenen Angaben seit fast fünf Jahren nicht mehr.
Kunden unter Druck gesetzt
Vodafone hatte säumigen Kunden in einer Mahnung folgenden Hinweis mit auf dem Weg gegeben: Das Unternehmen sei verpflichtet, die "unbestrittene" Forderung der Schufa mitzuteilen. Nach dem Gesetz darf dann kein Hinweis an die Auskunftei erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung als nicht gerechtfertigt erachtet und dies dem Anbieter mitteilt - er sie also "bestritten" hat. Diese Rechtslage könne ein durchschnittlicher Verbraucher aus der vorliegenden Formulierung aber nicht verstehen, argumentierten die Verbraucherschützer.
Das sah der BGH genauso: Kunden könnten sich tatsächlich so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie zahlten, obwohl sie die Rechnung für nicht gerechtfertigt hielten. Die umstrittene Formulierung wurde nach Unternehmensangaben nur bei Kunden angewandt, die seit mindestens acht Wochen ihre Rechnung nicht gezahlt haben. In dem verhandelten Fall ging es um einen Betrag in Höhe von 366 Euro.
In der Vergangenheit beschwerten sich Kunden darüber, dass Vodafone mit einer negativen Schufa-Eintragung drohte, obwohl der Streit über offene Rechnungen bereits beigelegt oder eben noch nicht geklärt war. Zuletzt war das vor knapp drei Jahren der Fall.
Quelle: Golem
Verbraucherschützer haben vor dem Bundesgerichtshof gegen Vodafone gewonnen. In dem Verfahren ging es um einen nicht mehr verwendeten Hinweis des Unternehmens auf eine mögliche negative Mitteilung an die Kreditauskunftei Schufa, sollte der Kunde nicht bezahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat Vodafone damit säumige Kunden auf unfaire Weise unter Druck gesetzt (Az.: I ZR 157/13).
Schufa-Drohung ist ein mächtiges Instrument
Ob man Kredite aufnehmen oder einen Mietvertrag unterschreiben darf, hängt auch von der Bewertung der Schufa ab. Ein negativer Schufa-Eintrag kann einem also gehörige Probleme bereiten. Daher ist die Drohung mit einer negativen Mitteilung an die Auskunftei ein mächtiges Instrument. Vodafone hat es damit übertrieben, entschied der Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist gegen das Unternehmen vorgegangen.
Unternehmen müssen die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa deutlich machen, betonten die Richter. Das habe Vodafone nicht getan, hieß es. Das Unternehmen verwendet die Formulierung nach eigenen Angaben seit fast fünf Jahren nicht mehr.
Kunden unter Druck gesetzt
Vodafone hatte säumigen Kunden in einer Mahnung folgenden Hinweis mit auf dem Weg gegeben: Das Unternehmen sei verpflichtet, die "unbestrittene" Forderung der Schufa mitzuteilen. Nach dem Gesetz darf dann kein Hinweis an die Auskunftei erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung als nicht gerechtfertigt erachtet und dies dem Anbieter mitteilt - er sie also "bestritten" hat. Diese Rechtslage könne ein durchschnittlicher Verbraucher aus der vorliegenden Formulierung aber nicht verstehen, argumentierten die Verbraucherschützer.
Das sah der BGH genauso: Kunden könnten sich tatsächlich so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie zahlten, obwohl sie die Rechnung für nicht gerechtfertigt hielten. Die umstrittene Formulierung wurde nach Unternehmensangaben nur bei Kunden angewandt, die seit mindestens acht Wochen ihre Rechnung nicht gezahlt haben. In dem verhandelten Fall ging es um einen Betrag in Höhe von 366 Euro.
In der Vergangenheit beschwerten sich Kunden darüber, dass Vodafone mit einer negativen Schufa-Eintragung drohte, obwohl der Streit über offene Rechnungen bereits beigelegt oder eben noch nicht geklärt war. Zuletzt war das vor knapp drei Jahren der Fall.
Quelle: Golem