Bei unfairen Behauptungen im Internet haben Betroffene keinen Anspruch, die Daten des Verfassers zu verlangen. Mit diesem Grundsatzurteil sorgt das oberste deutsche Bundesgericht (BGH) für Klarheit im Umgang mit Online-Foren aller Art.
Internetdienste müssen Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausrücken
Internetdienste müssen die Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausrücken. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung (Aktenzeichen BGH: VI ZR 345/13). Dabei scheiterte ein Arzt aus Baden-Württemberg mit der Forderung, Namen und Anschrift zum Verfasser einer abträglichen Bewertung im Online-Portal Sanego zu bekommen. Der VI. Zivilsenat des Gerichts bekräftigte damit den Schutz der Anonymität im Internet.
Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."
Die Entscheidung bedeutet, dass es bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen aller Art keine zivilrechtliche Handhabe gibt, um von dem Anbieter Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. Das könnten Betroffene etwa fordern, um Schadenersatz bei einer Rufschädigung zu verlangen. Sie können jedoch weiterhin eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Ermittelt dann ein Staatsanwalt und erwirkt eine richterliche Anordnung, müssen Internet-Dienste den Behörden die Daten eines anonymen Nutzers vorlegen.
Meinungsfreiheit im Netz bleibt erhalten
Mit der Entscheidung werde "der Schutz des Einzelnen gestärkt, im Internet seine Meinung kundzutun", sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek. Gmerek hatte das Bewertungsportal Sanego während des Verfahrens vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht vertreten, dessen Berufung nun vor dem BGH endete. "Die Betroffenen sind ja nicht schutzlos", sagte Gmerek der Nachrichtenagentur dpa. "Wir haben jetzt nur die Hürde, dass sie bei strafrechtlich relevanten Äußerungen den Staatsanwalt einschalten müssen."
Anders als bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juni war der schwäbische Arzt diesmal nicht nach Karlsruhe gekommen. Seitens der Kanzlei, die den Kläger vor dem BGH vertrat, sagte Rechtsanwalt Jochen Höger, mit der Entscheidung werde "dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sich gegen nachweisliche Falschbehauptungen in solchen Foren zu wehren".
Der klagende Arzt hatte erst vom Landgericht, dann auch vom Oberlandesgericht Stuttgart in allen Punkten Recht bekommen. Das Bewertungsportal mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt folgte der Anordnung, die Bewertung des Arztes mit falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Netz zu nehmen. Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung legte Sanego dann aber Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juni vergangenen Jahres auf. Zuvor hatte auch das OLG Dresden einen Auskunftsanspruch bestätigt, das OLG Hamm hatte dies jedoch verneint.
Quelle: onlinekosten
Internetdienste müssen Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausrücken
Internetdienste müssen die Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausrücken. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung (Aktenzeichen BGH: VI ZR 345/13). Dabei scheiterte ein Arzt aus Baden-Württemberg mit der Forderung, Namen und Anschrift zum Verfasser einer abträglichen Bewertung im Online-Portal Sanego zu bekommen. Der VI. Zivilsenat des Gerichts bekräftigte damit den Schutz der Anonymität im Internet.
Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten. "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."
Die Entscheidung bedeutet, dass es bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen aller Art keine zivilrechtliche Handhabe gibt, um von dem Anbieter Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. Das könnten Betroffene etwa fordern, um Schadenersatz bei einer Rufschädigung zu verlangen. Sie können jedoch weiterhin eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Ermittelt dann ein Staatsanwalt und erwirkt eine richterliche Anordnung, müssen Internet-Dienste den Behörden die Daten eines anonymen Nutzers vorlegen.
Meinungsfreiheit im Netz bleibt erhalten
Mit der Entscheidung werde "der Schutz des Einzelnen gestärkt, im Internet seine Meinung kundzutun", sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek. Gmerek hatte das Bewertungsportal Sanego während des Verfahrens vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht vertreten, dessen Berufung nun vor dem BGH endete. "Die Betroffenen sind ja nicht schutzlos", sagte Gmerek der Nachrichtenagentur dpa. "Wir haben jetzt nur die Hürde, dass sie bei strafrechtlich relevanten Äußerungen den Staatsanwalt einschalten müssen."
Anders als bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juni war der schwäbische Arzt diesmal nicht nach Karlsruhe gekommen. Seitens der Kanzlei, die den Kläger vor dem BGH vertrat, sagte Rechtsanwalt Jochen Höger, mit der Entscheidung werde "dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sich gegen nachweisliche Falschbehauptungen in solchen Foren zu wehren".
Der klagende Arzt hatte erst vom Landgericht, dann auch vom Oberlandesgericht Stuttgart in allen Punkten Recht bekommen. Das Bewertungsportal mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt folgte der Anordnung, die Bewertung des Arztes mit falschen Tatsachenbehauptungen aus dem Netz zu nehmen. Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung legte Sanego dann aber Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juni vergangenen Jahres auf. Zuvor hatte auch das OLG Dresden einen Auskunftsanspruch bestätigt, das OLG Hamm hatte dies jedoch verneint.
Quelle: onlinekosten