Bild TV hätte einer Gerichtsentscheidung zufolge eine längere Passage aus der „Berliner Runde“ von ARD und ZDF am Abend der Bundestagswahl 2021 nicht zeigen dürfen.
Die Weitersendung sei urheberrechtswidrig gewesen, entschied das Oberlandesgericht Köln nach eigenen Angaben vom Montag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Köln aus erster Instanz. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
In der „Berliner Runde“ kommentieren Spitzenpolitiker den Ausgang der Bundestagswahl. Eine Gerichtssprecherin erläuterte, das OLG habe im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht rechtmäßig gewesen sei, die Sendung in Teilen zu übernehmen. Dass es farbliche Markierungen und inhaltliche Ergänzungen gegeben habe, ändere nichts daran, dass das Vorgehen rechtswidrig gewesen sei.
Ein Sprecher des ZDF teilte mit, man begrüße das Urteil. WeltN24 GmbH, BILD GmbH und Axel Springer SE hätten sich mit der Berufung gegen das ZDF nicht durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln habe damit zunächst weiter Bestand. Gleichzeitig habe das OLG bestätigt, dass die Nutzung von 13 Minuten Bildmaterial der gemeinsam von ARD und ZDF produzierten Sendung unverhältnismäßig und ein unzulässiger Eingriff in das Weitersenderecht des ZDF gewesen sei.
Ein Sprecher des Medienhauses Springer sagte: „Wir teilen die Rechtsauffassung des OLG Köln nicht und sind daher der Auffassung, dass sich der Bundesgerichtshof am Ende eines Hauptsacheverfahrens mit den streitigen Rechtsfragen rund um die Bild-TV-Wahlnacht befassen sollte.“
Quelle; .digitalfernsehen
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Die Weitersendung sei urheberrechtswidrig gewesen, entschied das Oberlandesgericht Köln nach eigenen Angaben vom Montag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Köln aus erster Instanz. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
In der „Berliner Runde“ kommentieren Spitzenpolitiker den Ausgang der Bundestagswahl. Eine Gerichtssprecherin erläuterte, das OLG habe im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht rechtmäßig gewesen sei, die Sendung in Teilen zu übernehmen. Dass es farbliche Markierungen und inhaltliche Ergänzungen gegeben habe, ändere nichts daran, dass das Vorgehen rechtswidrig gewesen sei.
Ein Sprecher des ZDF teilte mit, man begrüße das Urteil. WeltN24 GmbH, BILD GmbH und Axel Springer SE hätten sich mit der Berufung gegen das ZDF nicht durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln habe damit zunächst weiter Bestand. Gleichzeitig habe das OLG bestätigt, dass die Nutzung von 13 Minuten Bildmaterial der gemeinsam von ARD und ZDF produzierten Sendung unverhältnismäßig und ein unzulässiger Eingriff in das Weitersenderecht des ZDF gewesen sei.
Ein Sprecher des Medienhauses Springer sagte: „Wir teilen die Rechtsauffassung des OLG Köln nicht und sind daher der Auffassung, dass sich der Bundesgerichtshof am Ende eines Hauptsacheverfahrens mit den streitigen Rechtsfragen rund um die Bild-TV-Wahlnacht befassen sollte.“
Quelle; .digitalfernsehen