Der Bundesgerichtshof bestätigt im Grundsatz die Neuregelung der Störerhaftung, schafft aber neue Unsicherheiten über Komplettsperren.
Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).
Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. In seiner Begründung zielte der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht auf Passwort-Zugangsschutz, sondern beispielsweise auf die Sperre von Tauschbörsenports ab.
Neue Unklarheiten
Dem folgte der BGH nicht und dürfte damit neue Unsicherheiten schaffen: Wörtlich heißt es in der Mitteilung zum Urteil: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."
Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen, werfen aber auch neue auf. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.
Geänderte Rechtslage
Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, spielte sich aber bereits 2013 ab, vor der Änderung des Telemdiengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.
Bereits in der Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte sich allerdings abgezeichnet, dass die Richter nicht einfach nur den konkreten Fall auf Basis der damals bestehenden Rechtslage überprüfen, sondern das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.
Eine juristische Einordnung des Urteils lesen Sie im Lauf des heutigen Donnerstags hier auf heise online.
Quelle; heise
Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).
Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. In seiner Begründung zielte der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht auf Passwort-Zugangsschutz, sondern beispielsweise auf die Sperre von Tauschbörsenports ab.
Neue Unklarheiten
Dem folgte der BGH nicht und dürfte damit neue Unsicherheiten schaffen: Wörtlich heißt es in der Mitteilung zum Urteil: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."
Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen, werfen aber auch neue auf. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.
Geänderte Rechtslage
Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, spielte sich aber bereits 2013 ab, vor der Änderung des Telemdiengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.
Bereits in der Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte sich allerdings abgezeichnet, dass die Richter nicht einfach nur den konkreten Fall auf Basis der damals bestehenden Rechtslage überprüfen, sondern das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.
Eine juristische Einordnung des Urteils lesen Sie im Lauf des heutigen Donnerstags hier auf heise online.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; heise
Anhänge
Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.