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PC & Internet BGH urteilt: Müssen Internet-Anbieter illegale Inhalte sperren?

Im Internet gibt es nicht nur jede Menge Informationen und Unterhaltung, sondern auch Unmengen illegaler Inhalte. Der BGH prüft nun, ob Internet-Anbieter in der Pflicht sind, entsprechende Webseiten zu sperren. In dem Fall klagt die Gema gegen die Telekom.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag (12.00 Uhr) darüber, ob Internet-Anbieter Webseiten mit illegalen Inhalten sperren müssen. Den Richtern liegt die Klage der Verwertungsgesellschaft Gema vor, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr nimmt. Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel hochgeladen werden können. Wann ein Urteil zu erwarten ist, ist noch unklar (Az.: I ZR 3/14).

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen war die Gema in Revision gegangen. Internet-Anbieter wie die Telekom könnten zwar im Grundsatz zur Sperrung verpflichtet werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2013. Die Voraussetzungen dafür liegen nach Ansicht der Richter aber nicht vor: Eine Sperre wäre ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis, hieß es. Dies sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Eine solche gebe es aber nicht.

Quelle: Digitalfernsehen
 
BGH könnte Online-Anbieter zur Internetsperre verpflichten

Sind Online-Anbieter verpflichtet, illegale Inhalte, wie urheberrechtlich geschützte Musik, zu sperren? Diese Frage ist nun vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Grundlage ist dabei eine Klage der Gema.

Die Haftung von Internet-Anbietern für Webseiten mit illegalen Inhalten prüft seit Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht will klären, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Anbieter die entsprechenden Seiten sperren müssen. Konkret liegt den Richtern die Klage der Verwertungsgesellschaft Gema vor, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahrnimmt.

Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel heruntergeladen werden können. Da er zuvor noch eine andere, aber rechtlich ähnlich gelagerte Klage prüfen will, hat der BGH seinen Urteilstermin auf den 26. November gelegt. (Az.: I ZR 3/14).

Sperrungen sind den ersten Äußerungen der BGH-Richter zufolge zwar denkbar. Gleichwohl kommen sie demnach nur unter strengen Voraussetzungen und als letztes Mittel infrage, wenn die Rechtsverletzung nicht anders abgestellt werden konnte, etwa weil der Betreiber der Internetseite nicht greifbar ist.

"Da darf man nicht zu schnell denjenigen heranziehen, der am weitesten von der Rechtsverletzung entfernt ist", sagte etwa der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. Der entsprechende Seitenanbieter oder der Sharehoster seien näher an einer solchen Rechtsverletzung dran als ein Internetanbieter wie die Telekom.

Ein Kläger müsse vielleicht erst einmal versuchen, die Rechtsverletzung über diese beiden zu stoppen, bevor er sich an den Internetanbieter wende. Denn dieser ermöglichte lediglich den Zugang zum Internet. Auch der Aufwand für eine solche Sperre müsse in den Blick genommen werden.

Die Vorinstanzen hatten die Klage der Gema abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte etwa bemängelt, dass es für einen derartig schweren Grundrechtseingriff an einer Gesetzesgrundlage fehle. Dagegen war die Verwertungsgesellschaft in Revision gegangen.

"Es geht hier nicht um Überwachung oder Zensur", sagte der Anwalt der Gema. Es gehe darum, eine festgestellte Rechtsverletzungen abzustellen. Nur so könnten Urheber effektiv geschützt werden.

Eine angeordnete Sperre ziehe die allgemeine Überwachung des Datenverkehrs an sich, hielt ein Anwalt der Telekom dagegen. Denn jede Anfrage müsse daraufhin überprüft werden, ob der User auf die entsprechende Seite wolle. Solche Sperren kosteten einen Internetanbieter letztendlich dreistellige Millionenbeträge.

Quelle: Digitalfernsehen
 
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