Im Internet gibt es nicht nur jede Menge Informationen und Unterhaltung, sondern auch Unmengen illegaler Inhalte. Der BGH prüft nun, ob Internet-Anbieter in der Pflicht sind, entsprechende Webseiten zu sperren. In dem Fall klagt die Gema gegen die Telekom.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag (12.00 Uhr) darüber, ob Internet-Anbieter Webseiten mit illegalen Inhalten sperren müssen. Den Richtern liegt die Klage der Verwertungsgesellschaft Gema vor, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr nimmt. Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel hochgeladen werden können. Wann ein Urteil zu erwarten ist, ist noch unklar (Az.: I ZR 3/14).
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen war die Gema in Revision gegangen. Internet-Anbieter wie die Telekom könnten zwar im Grundsatz zur Sperrung verpflichtet werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2013. Die Voraussetzungen dafür liegen nach Ansicht der Richter aber nicht vor: Eine Sperre wäre ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis, hieß es. Dies sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Eine solche gebe es aber nicht.
Quelle: Digitalfernsehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag (12.00 Uhr) darüber, ob Internet-Anbieter Webseiten mit illegalen Inhalten sperren müssen. Den Richtern liegt die Klage der Verwertungsgesellschaft Gema vor, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr nimmt. Sie verlangt von der Deutschen Telekom, eine Seite im Netz zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschützte Musiktitel hochgeladen werden können. Wann ein Urteil zu erwarten ist, ist noch unklar (Az.: I ZR 3/14).
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen war die Gema in Revision gegangen. Internet-Anbieter wie die Telekom könnten zwar im Grundsatz zur Sperrung verpflichtet werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg 2013. Die Voraussetzungen dafür liegen nach Ansicht der Richter aber nicht vor: Eine Sperre wäre ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis, hieß es. Dies sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Eine solche gebe es aber nicht.
Quelle: Digitalfernsehen