BGH-Urteil: Links in Pressetexten sind geschützt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren zwischen der Musikindustrie und dem Heise-Verlag nun die schriftliche
In dem Prozess ging es um eine Linksetzung auf das Software-Unternehme SlySoft, das die Software AnyDVD anbot. Mit dieser konnte der Kopierschutz auf DVDs umgangen werden und der Inhalt kopiert werden. Solche Programme dürfen hierzulande nach geltendem Recht nicht vertrieben oder beworben werden.
Die Musikindustrie sah in der Linksetzung einen Verstoß gegen diese Regelung und behauptete, dass der Heise-Verlag seinen Lesern damit eine illegale Software zugänglich macht. Dem schlossen sich auch verschiedene frühere Gerichtsinstanzen an. Der Verlag hingegen betonte, dass der Link zu weiterführenden Informationen führe, die sein journalistisches Angebot ergänzen und damit presserechtlich gedeckt sei.
Vor dem BGH konnte man sich nun mit dieser Auffassung durchsetzen. "Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst", stellte das Gericht klar.
Das BGH hob anders lautende Entscheidungen früherer Instanzen auf. Die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen. Diese muss laut der Entscheidung auch die Kosten des Verfahrens tragen
Quelle: winfuture
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren zwischen der Musikindustrie und dem Heise-Verlag nun die schriftliche
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vorgelegt. Bereits im Oktober letzten Jahres hatte man zugunsten des Verlages entschieden. In dem Prozess ging es um eine Linksetzung auf das Software-Unternehme SlySoft, das die Software AnyDVD anbot. Mit dieser konnte der Kopierschutz auf DVDs umgangen werden und der Inhalt kopiert werden. Solche Programme dürfen hierzulande nach geltendem Recht nicht vertrieben oder beworben werden.
Die Musikindustrie sah in der Linksetzung einen Verstoß gegen diese Regelung und behauptete, dass der Heise-Verlag seinen Lesern damit eine illegale Software zugänglich macht. Dem schlossen sich auch verschiedene frühere Gerichtsinstanzen an. Der Verlag hingegen betonte, dass der Link zu weiterführenden Informationen führe, die sein journalistisches Angebot ergänzen und damit presserechtlich gedeckt sei.
Vor dem BGH konnte man sich nun mit dieser Auffassung durchsetzen. "Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst", stellte das Gericht klar.
Das BGH hob anders lautende Entscheidungen früherer Instanzen auf. Die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen. Diese muss laut der Entscheidung auch die Kosten des Verfahrens tragen
Quelle: winfuture