Der BGH urteilte, dass die von o2 angebotene Datenautomatik rechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit stimmte das Gericht mit der Ansicht des Landgerichts München vom Dezember 2016 überein.
Die vom Netzbetreiber o2/Telefónica angebotene Datenautomatik ist rechtmäßig. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 56/17) und stimmte damit mit der Ansicht des Landgerichts München vom Dezember 2016 überein (Az.: 29 U 668/16). Beide Gerichte sehen in der Datenautomatik von o2 eine nicht zu beanstandende Regelung zwischen dem Kunden und dem Anbieter (via Kanzlei Dr. Bahr).
o2 würde die Klausel in den Verträgen klar und eindeutig formulieren, so die Auffassung der BGH-Richter. Die Regelung sei hinreichend transparent und würde die Kunden somit nicht überraschen. Durch das Lesen der Vertragsinhalte erlange der Kunde einen verständlichen Überblick über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Datenautomatik. Er würde in ausreichender Form über eventuell anfallende Zusatzkosten informiert werden. Ähnlich argumentierten seinerzeit auch die Richter des LG München.
Datenautomatik o2 vs. Datenautomatik Vodafone
Die Datenautomatik ist seit ihrer Einführung ein Thema vieler Streitgespräche. In der Vergangenheit gab es bereits einige Prozesse, in denen sich die Richter mit der Rechtmäßigkeit dieses Vertragsbestandteiles beschäftigen mussten. Nicht immer urteilten die Richter dabei wie im aktuellen Fall. So wurde die Datenautomatik des Netzbetreibers Vodafone im Dezember 2016 vom Landgericht Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (Az. 12 O 311/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Anders als bei der Datenautomatik von o2 seien die Klauseln zur Datenautomatik von Vodafone zum Teil in "hochzahligen" Fußnoten versteckt und enthielten zudem interpretationsbedürftige Rechtsbegriffe wie "günstiger" und "besser", kritisiert Heiko Dünkel, Referent Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dadurch liege neben der Frage nach vereinbarter Hauptleistung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Denn der Kunde müsse einer zusätzlichen Leistung und daraus entstehenden Extrazahlung aktiv zustimmen. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbindung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungserweiterung zu informieren. Bei o2 ist die Datenautomatik hingegen ein klar definierter und von vornherein vereinbarter Bestandteil des Vertrages und keine Zusatzleistung. Der Kunde wird über deren Bestandteile vor Vertragsabschluss transparent informiert.
Quelle; teltarif.
Die vom Netzbetreiber o2/Telefónica angebotene Datenautomatik ist rechtmäßig. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 56/17) und stimmte damit mit der Ansicht des Landgerichts München vom Dezember 2016 überein (Az.: 29 U 668/16). Beide Gerichte sehen in der Datenautomatik von o2 eine nicht zu beanstandende Regelung zwischen dem Kunden und dem Anbieter (via Kanzlei Dr. Bahr).
o2 würde die Klausel in den Verträgen klar und eindeutig formulieren, so die Auffassung der BGH-Richter. Die Regelung sei hinreichend transparent und würde die Kunden somit nicht überraschen. Durch das Lesen der Vertragsinhalte erlange der Kunde einen verständlichen Überblick über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Datenautomatik. Er würde in ausreichender Form über eventuell anfallende Zusatzkosten informiert werden. Ähnlich argumentierten seinerzeit auch die Richter des LG München.
Datenautomatik o2 vs. Datenautomatik Vodafone
Die Datenautomatik ist seit ihrer Einführung ein Thema vieler Streitgespräche. In der Vergangenheit gab es bereits einige Prozesse, in denen sich die Richter mit der Rechtmäßigkeit dieses Vertragsbestandteiles beschäftigen mussten. Nicht immer urteilten die Richter dabei wie im aktuellen Fall. So wurde die Datenautomatik des Netzbetreibers Vodafone im Dezember 2016 vom Landgericht Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (Az. 12 O 311/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Anders als bei der Datenautomatik von o2 seien die Klauseln zur Datenautomatik von Vodafone zum Teil in "hochzahligen" Fußnoten versteckt und enthielten zudem interpretationsbedürftige Rechtsbegriffe wie "günstiger" und "besser", kritisiert Heiko Dünkel, Referent Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dadurch liege neben der Frage nach vereinbarter Hauptleistung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Denn der Kunde müsse einer zusätzlichen Leistung und daraus entstehenden Extrazahlung aktiv zustimmen. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbindung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungserweiterung zu informieren. Bei o2 ist die Datenautomatik hingegen ein klar definierter und von vornherein vereinbarter Bestandteil des Vertrages und keine Zusatzleistung. Der Kunde wird über deren Bestandteile vor Vertragsabschluss transparent informiert.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; teltarif.
Anhänge
Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.