Es liege keine Belästigung vor, urteilte der Bundesgerichtshof, der WLAN-Betrieb werde nicht gestört. Eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) reiche aus.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 23/18). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt.
Unitymedia betreibt die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und soll von Vodafone übernommen werden. Für diesen Aufkauf steht aber die Genehmigung der EU-Kartellwächter noch aus, die bereits einige Bedenken äußerten. Auch die Netzbranche und ihre Verbände sprechen sich entschieden gegen die Genehmigung der Fusion von Vodafone und Unitymedia aus.
WifiSpot für öffentliche WLANs
Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.
Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein Opt-out-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und vor dem Landgericht zuerst Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte sich in der Berufung dagegen Unitymedia durchsetzen; wegen der Bedeutung des Falles lies das Gericht aber die Revision zum BGH zu.
Keine Kundenzustimmung notwendig
Es liege keine Belästigung vor, erklärte nun der der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das bedeutet aber auch, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Netzes den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringen darf. "Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor", entschied der BGH.
"Rechtssicherheit geschaffen"
Unitymedia reagierte bereits erfreut auf das Urteil, denn der Bundesgerichtshof habe mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH habe "im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden". Unitymedia nutze die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden, durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.
"Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", betonte Unitymedia. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibe unbeeinträchtigt.
Quelle; heise
BGH: Unitymedia darf Router für Hotspots nutzen - auch ohne Zustimmung
Sieg für den Kabelnetzbetreiber Unitymedia vor dem Bundesgerichtshof. Für die Schaltung eines zweiten WLAN-Signals auf den Routern der Kunden ist deren Zustimmung nicht erforderlich. Kunden würden bei der Nutzung des Routers nicht beeinträchtigt.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).
Richter: Zweites WLAN-Signal schränkt Gebrauch des Routers nicht ein
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.
Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.
Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, bedauerte die Entscheidung: "Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren." Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen, teilte er mit. Die Verbraucherzentrale NRW befürworte aber grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots.
Unitymedia: BGH-Urteil im Sinne der Kunden
Nach Überzeugung von Unitymedia hat der BGH dagegen im Sinne der Verbraucher entschieden. "Denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", teilte Unternehmenssprecher Helge Buchheister mit.
In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg stellt Unitymedia nach eigenen Angaben mehr als eine Million Hotspots zur Verfügung. Das private WLAN-Netz sei von dem öffentlichen WLAN-Angebot strikt getrennt. Kunden könnten den Hotspot auf dem von ihnen genutzten Gerät durch Anruf, Mitteilung oder im Online-Kundencenter jederzeit vorübergehend oder vollständig deaktivieren.
Deaktivierung der Wifispot-Funktion im Online-Kundencenter möglich
Wer als Unitymedia-Kunde das zweite WLAN-Signal - und damit die Wifispot-Funktion - deaktivieren möchte, kann dies nach Unternehmensangaben jederzeit im Online-Kundencenter unter "Meine Produkte/Internet/Wifispot-Einstellungen und Optionen" tun. Damit entfalle dann aber auch die Berechtigung zur Nutzung von Wifispot, also dem Surfen in Hotspots anderer Unitymedia-Kunden, wenn man unterwegs ist.
Laut Unitymedia spannen die den Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router zwei separate Drahtlosnetzwerke auf, die sicher voneinander getrennt sind. Ein Zugriff aufs private Heimnetzwerk sei zu keiner Zeit möglich. Zudem bestehe für den Kunden als Besitzer des Routers kein rechtliches Risiko: Unitymedia trage als Netzbetreiber alle etwaige Haftungsrisiken für das von Dritten nutzbare WLAN.
Zudem soll an den Anschlüssen von Wifispot-Teilnehmern zusätzliche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden, so dass die gebuchte Surfgeschwindigkeit nicht beeinträchtigt wird, erklärt das Unternehmen weiter. Außerdem werde der private Netzwerkverkehr im Router automatisch gegenüber dem Wifispot-Verkehr bevorzugt. Grundsätzlich können über einen WLAN-Router maximal fünf Wifispot-Nutzer gleichzeitig surfen. Diese müssten sich eine maximale verfügbare Bandbreite von bis zu zehn Megabit pro Sekunde (Mbit/s) teilen.
Quelle; onlinekosten
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 23/18). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt.
Unitymedia betreibt die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und soll von Vodafone übernommen werden. Für diesen Aufkauf steht aber die Genehmigung der EU-Kartellwächter noch aus, die bereits einige Bedenken äußerten. Auch die Netzbranche und ihre Verbände sprechen sich entschieden gegen die Genehmigung der Fusion von Vodafone und Unitymedia aus.
WifiSpot für öffentliche WLANs
Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.
Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein Opt-out-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und vor dem Landgericht zuerst Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte sich in der Berufung dagegen Unitymedia durchsetzen; wegen der Bedeutung des Falles lies das Gericht aber die Revision zum BGH zu.
Keine Kundenzustimmung notwendig
Es liege keine Belästigung vor, erklärte nun der der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das bedeutet aber auch, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Netzes den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringen darf. "Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor", entschied der BGH.
"Rechtssicherheit geschaffen"
Unitymedia reagierte bereits erfreut auf das Urteil, denn der Bundesgerichtshof habe mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH habe "im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden". Unitymedia nutze die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden, durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.
"Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", betonte Unitymedia. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibe unbeeinträchtigt.
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Quelle; heise
BGH: Unitymedia darf Router für Hotspots nutzen - auch ohne Zustimmung
Sieg für den Kabelnetzbetreiber Unitymedia vor dem Bundesgerichtshof. Für die Schaltung eines zweiten WLAN-Signals auf den Routern der Kunden ist deren Zustimmung nicht erforderlich. Kunden würden bei der Nutzung des Routers nicht beeinträchtigt.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).
Richter: Zweites WLAN-Signal schränkt Gebrauch des Routers nicht ein
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.
Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."
Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.
Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, bedauerte die Entscheidung: "Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren." Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen, teilte er mit. Die Verbraucherzentrale NRW befürworte aber grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots.
Unitymedia: BGH-Urteil im Sinne der Kunden
Nach Überzeugung von Unitymedia hat der BGH dagegen im Sinne der Verbraucher entschieden. "Denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", teilte Unternehmenssprecher Helge Buchheister mit.
In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg stellt Unitymedia nach eigenen Angaben mehr als eine Million Hotspots zur Verfügung. Das private WLAN-Netz sei von dem öffentlichen WLAN-Angebot strikt getrennt. Kunden könnten den Hotspot auf dem von ihnen genutzten Gerät durch Anruf, Mitteilung oder im Online-Kundencenter jederzeit vorübergehend oder vollständig deaktivieren.
Deaktivierung der Wifispot-Funktion im Online-Kundencenter möglich
Wer als Unitymedia-Kunde das zweite WLAN-Signal - und damit die Wifispot-Funktion - deaktivieren möchte, kann dies nach Unternehmensangaben jederzeit im Online-Kundencenter unter "Meine Produkte/Internet/Wifispot-Einstellungen und Optionen" tun. Damit entfalle dann aber auch die Berechtigung zur Nutzung von Wifispot, also dem Surfen in Hotspots anderer Unitymedia-Kunden, wenn man unterwegs ist.
Laut Unitymedia spannen die den Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router zwei separate Drahtlosnetzwerke auf, die sicher voneinander getrennt sind. Ein Zugriff aufs private Heimnetzwerk sei zu keiner Zeit möglich. Zudem bestehe für den Kunden als Besitzer des Routers kein rechtliches Risiko: Unitymedia trage als Netzbetreiber alle etwaige Haftungsrisiken für das von Dritten nutzbare WLAN.
Zudem soll an den Anschlüssen von Wifispot-Teilnehmern zusätzliche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden, so dass die gebuchte Surfgeschwindigkeit nicht beeinträchtigt wird, erklärt das Unternehmen weiter. Außerdem werde der private Netzwerkverkehr im Router automatisch gegenüber dem Wifispot-Verkehr bevorzugt. Grundsätzlich können über einen WLAN-Router maximal fünf Wifispot-Nutzer gleichzeitig surfen. Diese müssten sich eine maximale verfügbare Bandbreite von bis zu zehn Megabit pro Sekunde (Mbit/s) teilen.
Quelle; onlinekosten
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