Quantcast
Aktuelles
Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet BGH: Unitymedia darf Router ohne Kunden-Zustimmung für WLAN-Hotspots nutzen

Es liege keine Belästigung vor, urteilte der Bundesgerichtshof, der WLAN-Betrieb werde nicht gestört. Eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) reiche aus.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 23/18). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt.

Unitymedia betreibt die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und soll von Vodafone übernommen werden. Für diesen Aufkauf steht aber die Genehmigung der EU-Kartellwächter noch aus, die bereits einige Bedenken äußerten. Auch die Netzbranche und ihre Verbände sprechen sich entschieden gegen die Genehmigung der Fusion von Vodafone und Unitymedia aus.

WifiSpot für öffentliche WLANs
Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.

Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen, hatte sich Unitymedia für ein Opt-out-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt und vor dem Landgericht zuerst Recht bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte sich in der Berufung dagegen Unitymedia durchsetzen; wegen der Bedeutung des Falles lies das Gericht aber die Revision zum BGH zu.

Keine Kundenzustimmung notwendig
Es liege keine Belästigung vor, erklärte nun der der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."

Das bedeutet aber auch, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Netzes den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringen darf. "Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor", entschied der BGH.

"Rechtssicherheit geschaffen"
Unitymedia reagierte bereits erfreut auf das Urteil, denn der Bundesgerichtshof habe mit seinem heutigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Der BGH habe "im Sinne der Verbraucher entschieden, denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden". Unitymedia nutze die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden, durch das WifiSpot-Angebot profitieren Unitymedia-Kunden von einem der größten WLAN-Netze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.

"Technisch ist das private WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", betonte Unitymedia. Auch die vertraglich vereinbarte Leistung des Kabelanschlusses bleibe unbeeinträchtigt.

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.


Quelle; heise


BGH: Unitymedia darf Router für Hotspots nutzen - auch ohne Zustimmung

Sieg für den Kabelnetzbetreiber Unitymedia vor dem Bundesgerichtshof. Für die Schaltung eines zweiten WLAN-Signals auf den Routern der Kunden ist deren Zustimmung nicht erforderlich. Kunden würden bei der Nutzung des Routers nicht beeinträchtigt.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).

Richter: Zweites WLAN-Signal schränkt Gebrauch des Routers nicht ein
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.

Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt."

Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.

Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, bedauerte die Entscheidung: "Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren." Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen, teilte er mit. Die Verbraucherzentrale NRW befürworte aber grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots.

Unitymedia: BGH-Urteil im Sinne der Kunden
Nach Überzeugung von Unitymedia hat der BGH dagegen im Sinne der Verbraucher entschieden. "Denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", teilte Unternehmenssprecher Helge Buchheister mit.

In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg stellt Unitymedia nach eigenen Angaben mehr als eine Million Hotspots zur Verfügung. Das private WLAN-Netz sei von dem öffentlichen WLAN-Angebot strikt getrennt. Kunden könnten den Hotspot auf dem von ihnen genutzten Gerät durch Anruf, Mitteilung oder im Online-Kundencenter jederzeit vorübergehend oder vollständig deaktivieren.

Deaktivierung der Wifispot-Funktion im Online-Kundencenter möglich

Wer als Unitymedia-Kunde das zweite WLAN-Signal - und damit die Wifispot-Funktion - deaktivieren möchte, kann dies nach Unternehmensangaben jederzeit im Online-Kundencenter unter "Meine Produkte/Internet/Wifispot-Einstellungen und Optionen" tun. Damit entfalle dann aber auch die Berechtigung zur Nutzung von Wifispot, also dem Surfen in Hotspots anderer Unitymedia-Kunden, wenn man unterwegs ist.

Laut Unitymedia spannen die den Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router zwei separate Drahtlosnetzwerke auf, die sicher voneinander getrennt sind. Ein Zugriff aufs private Heimnetzwerk sei zu keiner Zeit möglich. Zudem bestehe für den Kunden als Besitzer des Routers kein rechtliches Risiko: Unitymedia trage als Netzbetreiber alle etwaige Haftungsrisiken für das von Dritten nutzbare WLAN.

Zudem soll an den Anschlüssen von Wifispot-Teilnehmern zusätzliche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden, so dass die gebuchte Surfgeschwindigkeit nicht beeinträchtigt wird, erklärt das Unternehmen weiter. Außerdem werde der private Netzwerkverkehr im Router automatisch gegenüber dem Wifispot-Verkehr bevorzugt. Grundsätzlich können über einen WLAN-Router maximal fünf Wifispot-Nutzer gleichzeitig surfen. Diese müssten sich eine maximale verfügbare Bandbreite von bis zu zehn Megabit pro Sekunde (Mbit/s) teilen.

Quelle; onlinekosten
 
Zuletzt bearbeitet:
In der Form wird es eventuell nicht lange bestehen. Bereits gibt es Gesetzentwürfe, die eine solche IP Verschleierung mit Freiheitsstrafe versehen. Darunter auch VPN, Tor.... zu Vorbeugung von Kindesmi++brauch
 
gebuchte Surfgeschwindigkeit nicht beeinträchtigt wird
glaube ich so nicht ganz

die sicher voneinander getrennt sind. Ein Zugriff aufs private Heimnetzwerk sei zu keiner Zeit möglich. Zudem bestehe für den Kunden als Besitzer des Routers kein rechtliches Risiko
warten wir auf die ersten Anzeigen & Urteile

Wie schon erwähnt: eigene Geräre nutzen, die den Netzbetreiber aussperren!
 
Es gibt leider viel zu dumme Leute, Sry, Aber Erstens , das 2, Wlan, der für den hotspot freigeben wird, ist vom 1. Privaten Wlan, abgekoppelt,
2. ist dieser Wlan hotspot, nicht wirklich öffentlich, weil Diesen, Hotspot, auch nur andere Unetimedia Kunden verwenden können,
Da man sich in das wlan netz, mit seinen Kundendaten, einlogen muss, So kann man zurückverfolgen, wer auf welchens Netz zugegriffen hat, wenn von ausen, jemand etwas illigales anstellt.
 
Und wenn dem so ist, was ja euch klar war, aber es ist dennoch eine Frechheit… ich werde niemals für ein Hotspot für andere Sorgen. Soll Unitymedia oder andere Anbieter eigene Aufstellen… Mein Netzt bleibt mein Netzt. Und ich lass mir keine Märchen erzählen das die nutzen nicht zu Ungunsten meiner Bandbreite geht.
 
du kanst es ja wiederufen, früher hat unetimedia, das nur aufgemacht, wenn man im router, es auch freigibt, diesen wlan hotspot, aber das sie es jetz aufgemacht haben ohne es selbst, imn router freizugeben, davon habe ich erst kürlihc erfahren. Unetimeida hat es gemacht, weil ja früher, viel gesagt haben, warum gibt es zu wenige wlan hotspots, mein Datenvolumen ist immer so schnell weg, und genau deswegen hat unetmeida, ihre Router friegegebn, aber wie geschrieben, nur für ihre uneteimdia kunden
 
Also wer mir erzählen will daß das Gerät durch das zusätzlich Wlan Netz nicht mehr Strom verbraucht, als ein gleichwertiges Gerät welches nur 1 Wlan Netz hat will uns alle verarschen! Ich habe bei meinem Router den Stromverbrauch gemessen wenn 1 und 2 Wlan Netzte laufen (2,5 und 5Ghz) und da gab es sehr wohl unterschiede im Verbauch. Also was soll die Verarsche! Auch wenn es im Jahresdurchschnitt nicht viel ausmacht, hat der Kundte trotzdem einen Nachteil!
 
Wenn man das ermitteln kann, eine zusätzliche SSID.
Obwohl, wenn man zuhause nicht mehr wie 12 Watt verbraucht, schafft es der Zähler nicht einmal sich bis zu Mitte der Scheibe zu drehen. Praktisch würde er ab dort auch wieder zurück zur Markierung laufen. Aber gut, wer zählt schon die Erbsen nach :smile:

Hier mal im Vergleich ein Dualbandgerät mit 2 SSID und 3 SSID getestet, jeweils identisch zwei Stellen hinter dem Komma,
was Sicherheit angeht, da hilft auch nur noch eine eigenes Sicherheits-Gateway hinterm Router, was permanent auf Gefahren scannt.
Solange die Netzanbieter Softwareupdates einspielen können, kann auch der Staat mit ins Netzwerk rein auf Beschluss und gucken, was Ihr mit VPN so anstellt.


Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
 

Anhänge

Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.
Zuletzt bearbeitet:
Wie gesagt,
wer ist nicht will, kann es ja wiederufen, mit einem schrieben an unetyimedia
 
Zurück
Oben