claus13
Elite Lord
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BGH: Umzug kein Grund für DSL-Kündigung
Der
Die Klage des Kunden auf Feststellung, dass der Vertrag wirksam beendet wurde, blieb erfolglos. Schon die Vorinstanzen, das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz, hatten befunden, dass ihm kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass der Kläger kein Kündigungsrecht habe, weil der DSL-Provider keinen Einfluss auf den Umzug nehmen könne und dieser ausschließlich im Interesse des Kunden liege.
Die Pressestelle des BGH fasst zusammen: "Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar."
Das Gericht hat auch die Interessen des DSL-Providers berücksichtigt: "Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."
Der BGH hat damit die bisherige Rechtsauffassung der meisten Provider bestätigt. Oft räumten DSL-Provider und TV-Kabel-Anbieter in gleich gelagerten Fällen bisher dem Kunden aber kulanzhalber trotzdem ein Kündigungsrecht ein, forderten dabei aber oft subventionierte Hardware zurück. Weniger Glück haben DSL-Kunden, die beispielsweise in eine Wohngemeinschaft oder die Wohnung eines Partners einziehen, wo bereits ein DSL-Anschluss besteht, also ein Anschluss technisch möglich wäre. In diesen Fällen bestehen die Anbieter häufig auf Vertragserfüllung. Mitunter bieten sie kulanzhalber einen Nachlass auf die bis zum Vertragsende fälligen Monatsgrundgebühren an, wenn der Kunde darlegt, dass er in der neuen Wohnung keinen DSL-Anschluss mehr benötigt. (uma)
Quelle:
Gruß
claus13
Der
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(BGH) hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die zahlreiche Kunden von Breitbandanbietern betrifft. Im am heutigen Donnerstag entschiedenen
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(Az. III ZR 57/10) hatte ein DSL-Kunde im Mai 2007 einen Zweijahresvertrag mit einem DSL-Provider geschlossen. Im November 2007 verzog er an einen Ort, an dem der Provider keinen DSL-Anschluss bereitstellen konnte. Der Kunde versuchte daraufhin, seinen Vertrag fristlos zu kündigen und die Zahlungen einzustellen. Damit war der Provider nicht einverstanden, die Sache ging dann vor Gericht.Die Klage des Kunden auf Feststellung, dass der Vertrag wirksam beendet wurde, blieb erfolglos. Schon die Vorinstanzen, das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz, hatten befunden, dass ihm kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass der Kläger kein Kündigungsrecht habe, weil der DSL-Provider keinen Einfluss auf den Umzug nehmen könne und dieser ausschließlich im Interesse des Kunden liege.
Die Pressestelle des BGH fasst zusammen: "Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar."
Das Gericht hat auch die Interessen des DSL-Providers berücksichtigt: "Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."
Der BGH hat damit die bisherige Rechtsauffassung der meisten Provider bestätigt. Oft räumten DSL-Provider und TV-Kabel-Anbieter in gleich gelagerten Fällen bisher dem Kunden aber kulanzhalber trotzdem ein Kündigungsrecht ein, forderten dabei aber oft subventionierte Hardware zurück. Weniger Glück haben DSL-Kunden, die beispielsweise in eine Wohngemeinschaft oder die Wohnung eines Partners einziehen, wo bereits ein DSL-Anschluss besteht, also ein Anschluss technisch möglich wäre. In diesen Fällen bestehen die Anbieter häufig auf Vertragserfüllung. Mitunter bieten sie kulanzhalber einen Nachlass auf die bis zum Vertragsende fälligen Monatsgrundgebühren an, wenn der Kunde darlegt, dass er in der neuen Wohnung keinen DSL-Anschluss mehr benötigt. (uma)
Quelle:
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claus13