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PC & Internet BGH setzt Grenzen bei Rückgabe von online gekauften Waren

Online bestellte Waren lassen sich einfach wieder zurückgeben. Es gibt aber Grenzen, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Den vollen Kaufpreis gibt es nicht immer zurück. Im Netz gebe es nicht mehr Rechte als offline.

Karlsruhe - Verbraucher sollen online nicht mehr Rechte haben als beim Einkauf im Laden. Wer im Internet bestellte Waren ausführlicher testet, als das im Geschäft möglich gewesen wäre, und sie dabei beschädigt, bekommt nicht den vollen Kaufpreis zurück, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe.

Verkäufer erstattet nicht vollen Preis wegen deutlicher Gebrauchsspuren
In dem Fall ging es um einen online gekauften Katalysator. Der Käufer hatte diesen von einer Werkstatt einbauen lassen. Nach einer Probefahrt stellte er aber fest, dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte und schickte das Teil zurück - mit deutlichen Gebrauchsspuren, weshalb der Verkäufer den Preis nicht erstatten wollte.

Online-Verträge lassen sich grundlos widerrufen, der Kaufpreis muss dann erstattet werden. Zuvor dürfen Verbraucher die "Eigenschaften und Funktionsweise" der Sachen testen. Das soll ausgleichen, dass man Waren nicht wie im Laden anfassen kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Mehr Rechte sollen daraus nicht entstehen.

Auch im Geschäft hätte der Käufer den Katalysator aber nicht so ausprobieren können, dass er dabei die Wirkung auf sein Auto hätte testen können, heißt es in dem Urteil. Er hätte das Teil lediglich anschauen, mit alternativen Modellen vergleichen und sich vor Ort beraten lassen können.

Gericht: Einbau de Katalysators ist bereits eine Ingebrauchnahme
All das sei im Internet zwar nicht möglich. Der Einbau des Katalysators und die Probefahrt gingen aber weit über die Testmöglichkeiten im Geschäft hinaus. Die Richter sahen darin bereits eine Ingebrauchnahme und eine "im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung".

Zu Ende ist der Rechtsstreit, bei dem es nur um rund 390 Euro ging, noch nicht. Das Landgericht wird sich erneut damit befassen müssen, weil unklar blieb, ob der Online-Shop den Kunden korrekt über die Folgen des Widerrufs aufgeklärt hatte. (Az.: VIII ZR 55/15)

Quelle: onlinekosten
 
Hier hatte es wohl jemand etwas zu weit getrieben und einen meiner Meinung nach, Missbrauch des Rückgaberechts betrieben. Ich kann in diesem Fall dieses Urteil nachvollziehen, aber das sollte auf keinen Fall verallgemeinert werden. Ich meine, das dies doch Artikelspeziefisch bezogen nie immer gleich sein kann. Eine benutzte Zahnbürste oder einen Nassrasierer gibt man ja schließlich auch nicht zurück, weil die Bürste nicht schmeckt oder der Rasierer die falsche Farbe hat. Oder ein verbautes Fenster das zurück gegeben wird, weil wegen dem weniger Licht ins Haus kommt^^.
Bei Schuhe oder Kleidung allgemein sieht das wieder anders aus oder eben andere Artikel oder Mängel am Artikel.
 
Das hier ist auch wirklich schon ein Fall,
aber man sollte auch viel mehr Rechte für Käufer noch in Sachen Geld zurück buchen bringen.

Wie oft kaufte ich produkte ein die angeblich von Firmen in De stammen/versendet werden. Und diese dann Defekt oder überhaupt nicht ankommen,
hier sollte es auch das Recht geben Überweisungen rückgängig machen zu können.

Daher ziehe ich mittlerweile den Vor Ort Markt vor dem Online Markt. Weil ich dort dem Verkäufer auf die Pelle Rücken kann, wenn er mir ein Defektes Gerät verkauft. Und es hier nicht passiert das von 10 sendungen ganze 7 auf den Post weg angeblich verschwinden.
 
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