Der Käuferschutz bei Paypal ist in einem Streitfall nicht die letzte Instanz, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn ein Käufer sein Geld von Paypal zurückbekommen hat, kann der Verkäufer noch vor Gericht gehen.
Bei einem Internet-Einkauf über Paypal hat im Streitfall nicht der Online-Bezahldienst das letzte Wort. Verkäufer können den Kunden trotz Paypal-Käuferschutzes später auf Zahlung in Anspruch nehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Was ist der Paypal-Käuferschutz?
Paypal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldienst dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück - und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers. Dagegen wehrten sich Verkäufer in zwei Verfahren.
Paypal-Verkäufer kann vor Gericht ziehen
Dagegen können Verkäufer klagen, unterstrich der BGH (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl "erheblich" im Vorteil: "Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen", betonte die Vorsitzende BGH-Richterin.
Bei seiner Entscheidung habe der BGH aber auch das berechtigte Interesse des Verkäufers berücksichtigen müssen. "Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen."
Quelle; onlinekosten
BGH: Klagen trotz Paypal-Käuferschutzes möglich
Wenn ein Käufer sich sein Geld über Paypals Käuferschutz zurückholt, soll ein Verkäufer dennoch Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises geltend machen können, entschied der Bundesgerichtshof.
Bei einem Internet-Einkauf über Paypal hat im Streitfall nicht der Online-Bezahldienst das letzte Wort. Verkäufer können den Kunden trotz Paypal-Käuferschutzes später auf Zahlung in Anspruch nehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
"Wiederbegründung der Kaufpreisforderung"
Paypal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldienst dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück – und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers. Dagegen können Verkäufer klagen, unterstrich nun der BGH (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Das begründe sich aus der "Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung“.
So heiße es bereits in den AGB Paypals, dass der Bezahldienstleister lediglich über Käuferschutzfragen entscheide und die vertraglichen und gesetzlichen Rechte separat zu betrachten seien. Dem Käufer werde also bei erfolglosem Ersuchen des Käuferschutzes der Klageweg offengelassen, um Rückgewähr einzufordern. Eine interessengerechte Auslegung des geschlossenen Kaufvertrags müsse dem Verkäufer dann aber auch die gleiche Möglichkeit geben, sofern der Käufer erfolgreich Käuferschutz geltend machen konnte.
Käufer weiter "erheblich" im Vorteil
Zudem lege Paypal auch nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht sicherstelle. Beim gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht sei das anders, erklärte der BGH.
Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl "erheblich" im Vorteil: "Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen", betonte die Vorsitzende BGH-Richterin. In seiner Entscheidung habe der BGH aber auch das berechtigte Interesse des Verkäufers berücksichtigen müssen. "Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen."
Neue Richtlinien bei Paypal?
Der Bezahldienst Paypal will nach Angaben seiner Sprecherin nun zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten und analysieren. Dann werde man entscheiden, ob die Richtlinie geändert werden muss: "Ziel ist es sicherzustellen, dass Käufer und Verkäufer auch künftig sicher miteinander handeln können."
Verbraucherschützer forderten Bezahldienst-Anbieter auf, ihre Programme so auszugestalten, dass Verbraucher gut geschützt sind. Das BGH-Urteil mache klar, dass sich der Käuferschutz auch gegen Verbraucher wenden könne. "Leider ist es nach dem Urteil möglich, dass Verbrauchern auch nach einer Entscheidung ihres Käuferschutzprogramms noch Ärger drohen kann", sagte Heike Schulze, Rechtsexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Quelle; heise
Bei einem Internet-Einkauf über Paypal hat im Streitfall nicht der Online-Bezahldienst das letzte Wort. Verkäufer können den Kunden trotz Paypal-Käuferschutzes später auf Zahlung in Anspruch nehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Was ist der Paypal-Käuferschutz?
Paypal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldienst dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück - und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers. Dagegen wehrten sich Verkäufer in zwei Verfahren.
Paypal-Verkäufer kann vor Gericht ziehen
Dagegen können Verkäufer klagen, unterstrich der BGH (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl "erheblich" im Vorteil: "Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen", betonte die Vorsitzende BGH-Richterin.
Bei seiner Entscheidung habe der BGH aber auch das berechtigte Interesse des Verkäufers berücksichtigen müssen. "Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen."
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Quelle; onlinekosten
BGH: Klagen trotz Paypal-Käuferschutzes möglich
Wenn ein Käufer sich sein Geld über Paypals Käuferschutz zurückholt, soll ein Verkäufer dennoch Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises geltend machen können, entschied der Bundesgerichtshof.
Bei einem Internet-Einkauf über Paypal hat im Streitfall nicht der Online-Bezahldienst das letzte Wort. Verkäufer können den Kunden trotz Paypal-Käuferschutzes später auf Zahlung in Anspruch nehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
"Wiederbegründung der Kaufpreisforderung"
Paypal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldienst dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück – und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers. Dagegen können Verkäufer klagen, unterstrich nun der BGH (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Das begründe sich aus der "Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung“.
So heiße es bereits in den AGB Paypals, dass der Bezahldienstleister lediglich über Käuferschutzfragen entscheide und die vertraglichen und gesetzlichen Rechte separat zu betrachten seien. Dem Käufer werde also bei erfolglosem Ersuchen des Käuferschutzes der Klageweg offengelassen, um Rückgewähr einzufordern. Eine interessengerechte Auslegung des geschlossenen Kaufvertrags müsse dem Verkäufer dann aber auch die gleiche Möglichkeit geben, sofern der Käufer erfolgreich Käuferschutz geltend machen konnte.
Käufer weiter "erheblich" im Vorteil
Zudem lege Paypal auch nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht sicherstelle. Beim gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht sei das anders, erklärte der BGH.
Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl "erheblich" im Vorteil: "Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen", betonte die Vorsitzende BGH-Richterin. In seiner Entscheidung habe der BGH aber auch das berechtigte Interesse des Verkäufers berücksichtigen müssen. "Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen."
Neue Richtlinien bei Paypal?
Der Bezahldienst Paypal will nach Angaben seiner Sprecherin nun zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten und analysieren. Dann werde man entscheiden, ob die Richtlinie geändert werden muss: "Ziel ist es sicherzustellen, dass Käufer und Verkäufer auch künftig sicher miteinander handeln können."
Verbraucherschützer forderten Bezahldienst-Anbieter auf, ihre Programme so auszugestalten, dass Verbraucher gut geschützt sind. Das BGH-Urteil mache klar, dass sich der Käuferschutz auch gegen Verbraucher wenden könne. "Leider ist es nach dem Urteil möglich, dass Verbrauchern auch nach einer Entscheidung ihres Käuferschutzprogramms noch Ärger drohen kann", sagte Heike Schulze, Rechtsexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Quelle; heise
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