Die Verhandlung im Fall Uploaded.net vs. Buch- und Musikverlage hat der BGH für den September anberaumt. Am 20.09.2018 wird somit die Frage geklärt, ob Filehosting-Dienste für Urheberrechtsverstöße ihrer Anwender haften müssen. Es wird klargestellt, ob die Kläger ein Recht auf Auskunftserteilung haben und ob Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Letztlich läuft es darauf hinaus, festzustellen, ob Uploaded.net lediglich Störerin ist oder auch als Täterin der dokumentierten Urheberrechtsverletzungen in Frage kommt. Dazu greift der BGH zehn vorinstanzliche Urteile auf, die vom OLG München und vom LG München I gefällt wurden, informiert Rechtsanwalt Christian Solmecke auf seiner Webseite.
Gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG klagen gleich fünf Kläger, darunter die Constantin Film AG wegen dem Film „Fack ju Göhte“, die Verlage S. Fischer, Piper und Elsevier sowie Sony Music Entertainment Germany. Sie werfen der Cyando AG vor, mit seinem Filehosting-Dienst Uploaded.net urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download angeboten zu haben. Die Klagen zielen sowohl auf Unterlassung ab, als auch auf Schadensersatzforderung.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu: „Die Klägerinnen, allesamt Buch- oder Musikverlage bzw. Inhaber von Verwertungsrechten an Film- oder Musikwerken, sehen eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen den Klägerinnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie haben die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.“
Hatte das LG München I (Urt. v. 10.08.2016 – Az.: 31 O 6197/14) in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht bereits bejaht, schlossen sich die Richter des OLG München im vorliegenden Fall dieser Meinung jedoch nicht an. Sie urteilten, dass die Cyando AG zwar auf Unterlassung, also als Störerin haftet, jedoch nicht auf Schadensersatz. Die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden vom OLG München abgewiesen. Begründet wurde das Urteil, das Gericht könne in diesem Fall nicht feststellen, dass die Cyando AG sich an den fremden, strafbaren Handlungen in irgendeiner Form beteiligt habe.
Für die Begründung eines Schadensersatz-Anspruchs würde es nicht ausreichen, wenn auf der Plattform allgemein Urheberrechtsverletzungen festgestellt wurden, denn konkret sei die Tätigkeit der Beklagten nicht auf Rechtsverstöße ausgerichtet, sondern wären inhaltlich neutral. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform ist es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße zu begehen. Lediglich in dem Fall wäre eine Haftung gegeben, wenn der Anbieter Kenntnis von wiederholten Urheberrechtsverletzungen desselben Werkes erhält und zudem feststellt, dass diese durch den gleichen Nutzer erfolgten und sperrt daraufhin nicht dessen Account. Erst dann wäre von einer Kenntnis der Cyando AG hinsichtlich konkreter Haupttaten auszugehen.
Eben das konnte das Gericht hier nicht nachweisen. Vorbeugend hatte die Cyando AG bereits im vergangenen Jahr damit begonnen, zahlreiche Nutzer-Accounts von Uploadern zu sperren, die dort wiederholt urheberrechtlich geschützte Dateien hochgeladen hatten, um einer möglichen Haftung aus dem Weg zu gehen.
Da nun die Buch- und Musikverlage vor dem BGH ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter verfolgen werden, bleibt es spannend abzuwarten, wie nun der BGH in diesem Fall entscheidet.
Quelle; tarnkappe
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Gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG klagen gleich fünf Kläger, darunter die Constantin Film AG wegen dem Film „Fack ju Göhte“, die Verlage S. Fischer, Piper und Elsevier sowie Sony Music Entertainment Germany. Sie werfen der Cyando AG vor, mit seinem Filehosting-Dienst Uploaded.net urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download angeboten zu haben. Die Klagen zielen sowohl auf Unterlassung ab, als auch auf Schadensersatzforderung.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu: „Die Klägerinnen, allesamt Buch- oder Musikverlage bzw. Inhaber von Verwertungsrechten an Film- oder Musikwerken, sehen eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen den Klägerinnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie haben die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.“
Hatte das LG München I (Urt. v. 10.08.2016 – Az.: 31 O 6197/14) in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht bereits bejaht, schlossen sich die Richter des OLG München im vorliegenden Fall dieser Meinung jedoch nicht an. Sie urteilten, dass die Cyando AG zwar auf Unterlassung, also als Störerin haftet, jedoch nicht auf Schadensersatz. Die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden vom OLG München abgewiesen. Begründet wurde das Urteil, das Gericht könne in diesem Fall nicht feststellen, dass die Cyando AG sich an den fremden, strafbaren Handlungen in irgendeiner Form beteiligt habe.
Für die Begründung eines Schadensersatz-Anspruchs würde es nicht ausreichen, wenn auf der Plattform allgemein Urheberrechtsverletzungen festgestellt wurden, denn konkret sei die Tätigkeit der Beklagten nicht auf Rechtsverstöße ausgerichtet, sondern wären inhaltlich neutral. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform ist es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße zu begehen. Lediglich in dem Fall wäre eine Haftung gegeben, wenn der Anbieter Kenntnis von wiederholten Urheberrechtsverletzungen desselben Werkes erhält und zudem feststellt, dass diese durch den gleichen Nutzer erfolgten und sperrt daraufhin nicht dessen Account. Erst dann wäre von einer Kenntnis der Cyando AG hinsichtlich konkreter Haupttaten auszugehen.
Eben das konnte das Gericht hier nicht nachweisen. Vorbeugend hatte die Cyando AG bereits im vergangenen Jahr damit begonnen, zahlreiche Nutzer-Accounts von Uploadern zu sperren, die dort wiederholt urheberrechtlich geschützte Dateien hochgeladen hatten, um einer möglichen Haftung aus dem Weg zu gehen.
Da nun die Buch- und Musikverlage vor dem BGH ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter verfolgen werden, bleibt es spannend abzuwarten, wie nun der BGH in diesem Fall entscheidet.
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