Ist eine DDoS-Attacke auf Portale mit rechtswidrigen Inhalten gestattet? Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt und eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Ein IT-Fachmann und Mitbetreiber der illegalen Plattform kino.to und kinox.to machte sich gleich zweifach mitschuldig, einerseits wegen der Verbreitung von ca. 3.000 Raubkopien, andererseits unterstützte er den Betreiber von kino.to auch bei der Ausübung einer DDoS-Attacke auf einen Konkurrenten, bei dem ebenfalls rechtswidrige Inhalte angeboten worden.
Vom Landgericht Leipzig wurde er dafür auch 2-fach für schuldig befunden, zum einen wurde er gemäß § 106 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) haftbar gemacht und zugleich verurteilt wegen Beihilfe zur Computersabotage gem. § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) mit Entsch. v. 14.12.2015, Az. 11 KLs 390 Js 9/15 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen das Urteil legte der IT-Fachmann Revision ein.
Mit der Feststellung, dass zunächst einmal zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Angeklagte als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung zu bestrafen wäre und gleichfalls außer Zweifel steht, dass er Beihilfe leistete zu einer Computersabotage durch die DOS-Attacke, wies der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings die Revision zurück (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. 5 StR 164/16).
In der Begründung führte der BGB aus, dass durche eine DDos-Attacke der Straftatbestand einer Computersabotage erfüllt wäre, auch dann, wenn ein Betreiber des angegriffenen Computersystems dies für rechtswidrige Zwecke nutzt. Hierunter fällt ebenso eine Verletzung des Urheberrechtes. Der Gesetzgeber hält es für notwendig, die Eingriffe in illegale Systeme in gleicher Weise zu bestrafen. Dies ergibt sich daraus, so der BGH, dass die darin enthaltenen Daten ebenfalls schutzwürdig sind.
Quelle; tarnkappe
Ein IT-Fachmann und Mitbetreiber der illegalen Plattform kino.to und kinox.to machte sich gleich zweifach mitschuldig, einerseits wegen der Verbreitung von ca. 3.000 Raubkopien, andererseits unterstützte er den Betreiber von kino.to auch bei der Ausübung einer DDoS-Attacke auf einen Konkurrenten, bei dem ebenfalls rechtswidrige Inhalte angeboten worden.
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Vom Landgericht Leipzig wurde er dafür auch 2-fach für schuldig befunden, zum einen wurde er gemäß § 106 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) haftbar gemacht und zugleich verurteilt wegen Beihilfe zur Computersabotage gem. § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) mit Entsch. v. 14.12.2015, Az. 11 KLs 390 Js 9/15 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen das Urteil legte der IT-Fachmann Revision ein.
Mit der Feststellung, dass zunächst einmal zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Angeklagte als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung zu bestrafen wäre und gleichfalls außer Zweifel steht, dass er Beihilfe leistete zu einer Computersabotage durch die DOS-Attacke, wies der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings die Revision zurück (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. 5 StR 164/16).
In der Begründung führte der BGB aus, dass durche eine DDos-Attacke der Straftatbestand einer Computersabotage erfüllt wäre, auch dann, wenn ein Betreiber des angegriffenen Computersystems dies für rechtswidrige Zwecke nutzt. Hierunter fällt ebenso eine Verletzung des Urheberrechtes. Der Gesetzgeber hält es für notwendig, die Eingriffe in illegale Systeme in gleicher Weise zu bestrafen. Dies ergibt sich daraus, so der BGH, dass die darin enthaltenen Daten ebenfalls schutzwürdig sind.
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Quelle; tarnkappe