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Off Topic BGH: Eventims Gebühr für Online-Übermittlung von Tickets unzulässig

Erneute Schlappe für Eventim: Auch der Bundesgerichtshof kippt die Pauschal-Gebühren für die Online-Übermittlung von Tickets zum Selbstausdrucken.

Eine gesonderte Gebühr für die digitale Übermittlung von Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz am Donnerstag entschieden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilte. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen den Verbraucherschützern und dem Ticketportal Eventim, weil der Anbieter von seinen Kunden 2,50 Euro Servicegebühr für die elektronische Übersendung eines Selbstausdruck-Tickets verlangt (Az. III ZR 192/17).

Bereits 2017 hatte bereits das Oberlandesgericht Bremen (AZ. 5 U 16/16) die Gebühr für unzulässig eingestuft und damit eine Entscheidung des Landgerichts von 2016 bestätigt. Eventim war in beiden Fällen erfolglos in Berufung gegangen. Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln, begründete das Landgericht damals sein Urteil. Hierfür dürfe nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto für Postversand entstehen.

"Premiumversand" für 14,90 Euro

Auch einen von Eventim angebotenen „Premiumversand“ hat der BGH demnach untersagt: Der Anbieter hatte bei einem Vorverkauf für AC/DC-Konzerte im Jahr 2015 für eine einfache innerdeutsche Zustellung inklusive Bearbeitungsgebühr 14,90 plus 5 Euro pro weiterem Ticket verlangt. Dieser Premiumversand war offenbar die einzige Versandoption bei der Bestellung.

Die Verbraucherzentrale erwartet nun, dass die Eventim die 2,50 Euro Selbstausdrucker-Gebühr auch an die Kunden zurückzahlt. Sollte das ausbleiben, werde man weitere rechtlichen Möglichkeiten in Betracht ziehen, heißt es in der Pressemitteilung der Verbraucherschützer. Betroffene Verbraucher könnten auch mit einem Musterbrief bereits Rückzahlung einfordern.

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Quelle; heise
 

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