Eine Muslima muss im Unterricht den Lehrern ihr Gesicht zeigen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss, die Gründe...
München - Eine muslimische Schülerin darf im Unterricht an einer bayerischen Schule keinen Gesichtsschleier tragen. Dieses Verbot schränke das Recht auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise ein, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Das Hauptargument der Richter: Der Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt, behindere die ständige – auch nonverbale – Kommunikation im Unterricht zwischen Lehrer und Schülern.
Die junge Frau war zum Beginn des laufenden Schuljahres in eine staatliche Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde aber widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne Gesichtsschleier (Niqab) am Unterricht teilzunehmen.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, die Glaubensfreiheit werde vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Kommunikation beruhe, so die Richter, auch auf Mimik, Gestik und Körpersprache.
abendzeitung-muenchen.de
:emoticon-0137-clapp
München - Eine muslimische Schülerin darf im Unterricht an einer bayerischen Schule keinen Gesichtsschleier tragen. Dieses Verbot schränke das Recht auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise ein, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Das Hauptargument der Richter: Der Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt, behindere die ständige – auch nonverbale – Kommunikation im Unterricht zwischen Lehrer und Schülern.
Die junge Frau war zum Beginn des laufenden Schuljahres in eine staatliche Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde aber widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne Gesichtsschleier (Niqab) am Unterricht teilzunehmen.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, die Glaubensfreiheit werde vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Kommunikation beruhe, so die Richter, auch auf Mimik, Gestik und Körpersprache.
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