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Aufbrauchen Einnahmen hindert Hartz IV-Antrag

TV Pirat

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22.06.2012

Aufbrauchen einmaliger Einnahmen hindert Hartz IV-Antrag auch bei Schuldentilgung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte, dass ein vorzeitiges Aufbrauchen von einmaligen Einnahmen im Grundsatz den Antrag auf Hartz IV hindert. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen für die Tilgung von Schulden verbraucht wurden.

Wer aus einem zivilrechtlichen Prozess einmalige Einnahmen zu verzeichnen hat und diese zur Schuldentilgung „vorzeitig aufbraucht“ riskiert die volle Genehmigung eines Anspruches auf das Arbeitslosengeld II. Allerdings: Auch wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess im Grundsatz als Einkommen zu berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der aktuellen Bedürftigkeit des Antragstellers, sofern das Geld tatsächlich zur Schuldentilgung verwendet wurde, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 7 AS 552/12 B ER)
Im konkreten Fall stellte der Kläger im Februar diesen Jahres einen Antrag auf Hartz IV. Der Antragsteller konnte glaubhaft darstellen, dass sein Einkommen nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im November 2011, Dezember 2011 sowie Januar 2012 bekam der Mann Zahlungen, die er vor einem Gericht zivilrechtlich erstritten hatte. Dieses Geld verwandte der Kläger, um Schulden abzutragen. Der Antrag auf Leistungen des SGB II lehnte das zuständige Jobcenter ab. „Der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung ist unbeachtlich. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess sind fiktiv anzurechnen“, so auch der Tenor in der ersten Verhandlung vor dem Sozialgericht. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung und klagte vor dem Landessozialgericht.

Die Landessozialrichter vertraten daraufhin eine differenzierte Urteilsmeinung. Die Richter verpflichteten den Leistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, allerdings nur in Höhe von 70 Prozent des ALG II-Regelsatzes, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Denn, durch den vorzeitigen Verbrauch der Einnahmen zur Tilgung von Schulden wurde der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung auf SGB II-Leistungen hilfebedürftig. „Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt“, so die Richter. Das Gericht begrenzte den Hartz IV-Anspruch auf 70 Prozent aufgrund der Möglichkeit einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.

Nach Auffassung des Rechtsanwalts Prof. Dr. Hermann Plagemann (Frankfurt am Main) sei fraglich, ob sich die „vertretene Rechtsauffassung des Landessozialgerichts wirklich durchsetzt“. Seiner Auffassung nach müssen sich Bezieher von SGB-II-Leistungen darauf einstellen, dass Einnahmen, die zur Schuldentilgung verwendet werden, auch künftig fiktiv als Einnahme durch den Leistungsträger angerechnet werden. Denn es bestehe gemäß den §§ 850 ff. ZPO ein Pfändungsschutz. Das bedeutet, zum Beispiel bei Einrichtung eines P-Konto können Gläubiger nur Schulden pfänden lassen, die nicht Pfändungssicher sind. Eine andere Situation liegt vor, wenn die Tilgung der Schulden in Zeiten vor der Hilfebedürftigkeit erfolgte und mit einer Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Tilgung noch nicht zu rechnen war.

Zudem hatte das Landessozialgericht nicht zu entscheiden, ob der Kläger die Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hatte, danach Hartz IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. „Ob danach zu differenzieren ist, ob das Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu befinden“, so RA Plagemann.

Quelle: gegen-hart
 
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