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Artikel: BGH-Urteil: Gefälschte Produkte müssen bei Ebay verschwinden

Bei Ebay können Markenjäger Schnäppchen machen, aber auch böse über den Tisch gezogen werden. Laut einem neuem Urteil muss die Plattform gefälschte Produkte aus ihren Auktionen entfernen – die Übeltäter aber nicht öffentlich machen.

Ebay muss gefälschte Markenartikel aus seinem Online-Marktplatz herausnehmen, sobald der rechtmäßige Inhaber auf das rechtswidrige Verkaufsangebot hingewiesen hat. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann Ebay nur bei berechtigten Zweifeln weitere Beweise vom Markeninhaber verlangen, dass dessen Rechte tatsächlich verletzt sind.

Ein Recht, Name und Anschrift der Plagiat-Verkäufer zu erfahren, besteht aber nicht automatisch: Dieser Anspruch setzt laut BGH voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens Ebay besteht.

Mehr als nur Kulanz

Im konkreten Fall ging es um Fälschungen des Marken-Parfüms „Davidoff“, die bei Ebay angeboten wurden. Solche rechtswidrigen Handlungen sind im Internet gang und gäbe – daher dürfte dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil grundsätzliche Bedeutung zukommen. Die Lizenzinhaberin von „Davidoff“-Parfums hatte geklagt, weil 2007 bei Ebay unter leicht veränderter Bezeichnung Fälschungen angeboten wurden. Die Verkäufer boten auf dem Online-Marktplatz „Echo von Davidoff“ und „Cool Water Deep“ an; im Original heißen die Markenparfums „Davidoff Echo“ und „Davidoff Cool Water Deep“.

Der Lizenzinhaber wies in zwei Schreiben an Ebay auf die Fälschungen hin und belegte sie damit, dass „Davidoff“ die bei Ebay angebotenen Flaschengrößen gar nicht vertreibe. Ebay beendete daraufhin das Angebot, gab aber keine Unterlassungserklärung für die Zukunft ab und teilte auch nicht Name und Anschrift der Verkäufer mit. Das Internetportal berief sich darauf, dass es die Angebote nur „aus Kulanz“ herausgenommen habe. Der Markeninhaber habe weder die Fälschungen noch seine Schutzrechte ausreichend belegt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Markeninhabers ab, weil seine Belege nicht ausgereicht hätten. Der BGH stellte jetzt in letzter Instanz klar, dass die von Düsseldorf geforderte Beweislast überspannt sei. Ebay habe keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Markeninhabers haben können und auch gar nicht auf solche hingewiesen.

Täternamen bleiben in der Regel geheim

Der Karlsruher Wettbewerbssenat entschied jedoch, dass Ebay die Namen der Verkäufer nicht veröffentlichen muss und verneinte auch die Pflicht zu künftigen Unterlassungserklärungen. Ebay habe von den Fälschungen zunächst nichts wissen können, habe nach dem Schreiben aber umgehend gehandelt und auch Kontrollen bei künftigen Angeboten zugesichert. Deshalb bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Quelle: Focus
 
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Der Beitrag hat in OffTopic nichts zu suchen! Das Thema ist absolut Szene-News, wenn man weiß, was alles aus China vertrieben und verkauft wird. Dankeschön
 
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