josef.13
Boardveteran
Ein Arbeitnehmer kündigt, woraufhin der Chef ihn noch früher rausschmeißen will. Doch darf der Arbeitgeber das überhaupt? Nur unter bestimmten Bedingungen, sagt ein Arbeitsgericht.
Manche Kündigungen kommen unerwartet. Chefs und Chefinnen haben dann keine andere Wahl, als den Mitarbeiter ziehen zu lassen. Häufig versuchen sie auch, noch einmal zu verhandeln, um das berühmt-berüchtigte „Angebot, das man nicht ausschlagen kann“ ins Spiel zu bringen. So besteht zumindest ansatzweise die Chance, die Person noch zu halten. Beide Situationen spiegeln wider, wie in der Regel mit Kündigungen umgegangen wird. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt jetzt jedoch, dass es auch noch ganz andere Herangehensweisen gibt, die weniger konstruktiv sind.
Kündigung wegen „Abkehrwillen“ ist unrechtmäßig
Vielleicht war der Chef nur enttäuscht – oder so sauer, dass er nach der Kündigung seines Mitarbeiters die Fassung verlor. Jedenfalls hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen auf die Kündigung seines Mitarbeiters ebenfalls mit einer Kündigung reagiert, um den Mann noch schneller loszuwerden. Im vorliegenden Fall des Arbeitsgerichts Siegburg kündigte ein Angestellter seinen Job mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits zum 28. Februar – weil ein „Abkehrwille“ des Arbeitnehmers zu erkennen sei.
Dass diese Retourkutsche jedoch illegal ist, hat das Arbeitsgericht klar entschieden (AZ: 3 Ca 500/19). Demnach darf einem Arbeitnehmer nicht zu einem früheren Termin gekündigt werden, nur weil er zuvor sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Das Gericht stellte allerdings auch fest, dass eine betriebsbedingte Kündigung unter bestimmten Bedingungen nur zu rechtfertigen sei, wenn es große Probleme geben würde, die freigewordene Stelle neu zu besetzen und ein geeigneter Kandidat gerade verfügbar sei. Was hier jedoch nicht der Fall war, so die Arbeitsrichter.
Quelle; t3n
Manche Kündigungen kommen unerwartet. Chefs und Chefinnen haben dann keine andere Wahl, als den Mitarbeiter ziehen zu lassen. Häufig versuchen sie auch, noch einmal zu verhandeln, um das berühmt-berüchtigte „Angebot, das man nicht ausschlagen kann“ ins Spiel zu bringen. So besteht zumindest ansatzweise die Chance, die Person noch zu halten. Beide Situationen spiegeln wider, wie in der Regel mit Kündigungen umgegangen wird. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt jetzt jedoch, dass es auch noch ganz andere Herangehensweisen gibt, die weniger konstruktiv sind.
Kündigung wegen „Abkehrwillen“ ist unrechtmäßig
Vielleicht war der Chef nur enttäuscht – oder so sauer, dass er nach der Kündigung seines Mitarbeiters die Fassung verlor. Jedenfalls hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen auf die Kündigung seines Mitarbeiters ebenfalls mit einer Kündigung reagiert, um den Mann noch schneller loszuwerden. Im vorliegenden Fall des Arbeitsgerichts Siegburg kündigte ein Angestellter seinen Job mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits zum 28. Februar – weil ein „Abkehrwille“ des Arbeitnehmers zu erkennen sei.
Dass diese Retourkutsche jedoch illegal ist, hat das Arbeitsgericht klar entschieden (AZ: 3 Ca 500/19). Demnach darf einem Arbeitnehmer nicht zu einem früheren Termin gekündigt werden, nur weil er zuvor sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Das Gericht stellte allerdings auch fest, dass eine betriebsbedingte Kündigung unter bestimmten Bedingungen nur zu rechtfertigen sei, wenn es große Probleme geben würde, die freigewordene Stelle neu zu besetzen und ein geeigneter Kandidat gerade verfügbar sei. Was hier jedoch nicht der Fall war, so die Arbeitsrichter.
Quelle; t3n