1&1 verlangt bei einer Kündigung eines DSL-Vertrags zusätzlich eine telefonische Bestätigung. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Thomas Hollweck ist dies rechtlich nicht haltbar. Die Kündigung eines Mandanten wurde wegen des nicht erfolgten Rückrufs nicht akzeptiert.
München/Montabaur – Um einen Vertrag zu kündigen, reicht es In der Regel aus, eine schriftliche Kündigung an ein Unternehmen zu schicken. Wer seinen Internet-Tarif beim Provider 1&1 (www.1und1.de/dsl) kündigen möchte, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln, muss seit Jahren einen eher ungewöhnlichen Weg beschreiten.
Online-Kündigung bei 1&1 nur mit telefonischer Bestätigung
1&1 verlangt eine telefonische Bestätigung der Kündigung, wenn diese online erfolgt ist – um Missbrauch vorzubeugen, so das Unternehmen aus Montabaur. Bleibt eine solche Bestätigung aus, werde die Kündigung angeblich nicht akzeptiert. Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck kritisiert dieses Vorgehen jetzt in einem Beitrag des Nachrichtenmagazins "Focus" und schildert den konkreten Fall eines Mandanten. Dieser habe schriftlich gekündigt, sollte die Kündigung aber dennoch telefonisch bestätigen. 1&1 umgehe das Kündigungsrecht. Unsere Redaktion hakte bei 1&1 nach.
Stellungnahme von 1&1
"Grundsätzlich bietet 1&1 verschiedene Arten von Kündigungsmöglichkeiten, die unterschiedliche Rahmenbedingungen betreffen und die Missbrauch vorbeugen sollen", so ein 1&1-Sprecher gegenüber unserer Redaktion. "1&1 Kunden, die online über das Kundenportal eine Kündigung vormerken, müssen diese anschließend telefonisch bestätigen. Die telefonische Bestätigung ist notwendig, um den Kunden zweifelsfrei zu authentifizieren", so das Statement von 1&1 weiter. Während des Telefonats erfrage der Hotline-Mitarbeiter zudem "im persönlichen Gespräch den Kündigungsgrund, damit wir unsere Leistungen stetig weiterentwickeln und verbessern können".
1&1: Schriftliche Kündigung per Post ohne telefonische Bestätigung
Der 1&1-Sprecher teilte unserer Redaktion mit, dass es bei einer schriftlichen Kündigung per klassischer Post keiner telefonischen Bestätigung bedarf. Diese werde nur bei einer Online-Kündigung verlangt. Rechtlich bewegt sich 1&1 nach Ansicht von Anwalt Hollweck aber hier offenbar auf unsicherem Boden. Zumal sein Mandant wohl schriftlich gekündigt hatte. Allerdings verlangt nicht nur 1&1 eine telefonische Bestätigung einer Kündigung, auch O2 (www.o2.de/dsl) geht wohl so vor.
In dem von Anwalt Hollweck geschilderten Fall hatte dessen Mandant seinen 1&1 DSL- und Festnetzvertrag bereits im Januar 2016 schriftlich gekündigt – und auch eine Bestätigung von 1&1 über den Eingang seiner Kündigung sowie das Kündigungsdatum für Mai 2016 erhalten. Doch 1&1 wollte sich offenbar doppelt absichern und informierte den Kunden in dem Bestätigungsschreiben, dass zusätzlich innerhalb von 14 Tagen eine telefonische Bestätigung der Kündigung erforderlich sei. Damit wolle das Unternehmen einem Missbrauch von Kündigungen vorbeugen und zudem die Umsetzung der Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt sicherstellen.
1&1 akzeptierte Kündigung nicht - Vertrag verlängerte sich um ein weiteres Jahr
Der Kunde ging davon aus, dass der Provider ihn mit diesem Anruf aber nur zum Bleiben bewegen wolle – und unterließ daher die telefonische Bestätigung. 1&1 stornierte daraufhin die Kündigung des Kunden, der Vertrag verlängerte sich um ein weiteres Jahr. "Hier kann in rechtlicher Hinsicht ganz klar festgestellt werden, dass eine solche Kündigungsbedingung nicht vom Gesetz gedeckt ist und damit nicht als rechtmäßig angesehen werden kann", betont Anwalt Hollweck.
Anwalt Hollweck: BGB sieht keine Sonderbedingungen für ordentliche Kündigung vor
Bei einer Kündigung handele es sich um eine einseitige Willenserklärung, besondere Annahmeerklärungen seien daher nicht erforderlich. Ein Unternehmen dürfe rechtlich daher keine weiteren Forderungen aus einem gekündigten Vertrag beanspruchen, da die Kündigung von dem Provider bereits bestätigt worden sei. Durch die Kündigung des Kunden ende das Vertragsverhältnis eindeutig. Das Bürgerliche Gesetzbuch weise keine Sonderbedingungen für ordentliche Kündigungen zum Ende der Laufzeit auf.
Grundsätzlich sollten Kunden bei einer per Einschreiben versandten schriftlichen Kündigung zwingend ihre Adresse und Kundennummer angeben. Es reiche bereits ein knapper Satz aus, in dem der Kunde den Provider über die Kündigung seines Vertrags zum Ende der Vertragslaufzeit informiert. Der Kunde sollte den Anbieter in dem Kündigungsschreiben zudem um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung sowie des Kündigungsdatums bitten.
Quelle: onlinekosten
München/Montabaur – Um einen Vertrag zu kündigen, reicht es In der Regel aus, eine schriftliche Kündigung an ein Unternehmen zu schicken. Wer seinen Internet-Tarif beim Provider 1&1 (www.1und1.de/dsl) kündigen möchte, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln, muss seit Jahren einen eher ungewöhnlichen Weg beschreiten.
Online-Kündigung bei 1&1 nur mit telefonischer Bestätigung
1&1 verlangt eine telefonische Bestätigung der Kündigung, wenn diese online erfolgt ist – um Missbrauch vorzubeugen, so das Unternehmen aus Montabaur. Bleibt eine solche Bestätigung aus, werde die Kündigung angeblich nicht akzeptiert. Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck kritisiert dieses Vorgehen jetzt in einem Beitrag des Nachrichtenmagazins "Focus" und schildert den konkreten Fall eines Mandanten. Dieser habe schriftlich gekündigt, sollte die Kündigung aber dennoch telefonisch bestätigen. 1&1 umgehe das Kündigungsrecht. Unsere Redaktion hakte bei 1&1 nach.
Stellungnahme von 1&1
"Grundsätzlich bietet 1&1 verschiedene Arten von Kündigungsmöglichkeiten, die unterschiedliche Rahmenbedingungen betreffen und die Missbrauch vorbeugen sollen", so ein 1&1-Sprecher gegenüber unserer Redaktion. "1&1 Kunden, die online über das Kundenportal eine Kündigung vormerken, müssen diese anschließend telefonisch bestätigen. Die telefonische Bestätigung ist notwendig, um den Kunden zweifelsfrei zu authentifizieren", so das Statement von 1&1 weiter. Während des Telefonats erfrage der Hotline-Mitarbeiter zudem "im persönlichen Gespräch den Kündigungsgrund, damit wir unsere Leistungen stetig weiterentwickeln und verbessern können".
1&1: Schriftliche Kündigung per Post ohne telefonische Bestätigung
Der 1&1-Sprecher teilte unserer Redaktion mit, dass es bei einer schriftlichen Kündigung per klassischer Post keiner telefonischen Bestätigung bedarf. Diese werde nur bei einer Online-Kündigung verlangt. Rechtlich bewegt sich 1&1 nach Ansicht von Anwalt Hollweck aber hier offenbar auf unsicherem Boden. Zumal sein Mandant wohl schriftlich gekündigt hatte. Allerdings verlangt nicht nur 1&1 eine telefonische Bestätigung einer Kündigung, auch O2 (www.o2.de/dsl) geht wohl so vor.
In dem von Anwalt Hollweck geschilderten Fall hatte dessen Mandant seinen 1&1 DSL- und Festnetzvertrag bereits im Januar 2016 schriftlich gekündigt – und auch eine Bestätigung von 1&1 über den Eingang seiner Kündigung sowie das Kündigungsdatum für Mai 2016 erhalten. Doch 1&1 wollte sich offenbar doppelt absichern und informierte den Kunden in dem Bestätigungsschreiben, dass zusätzlich innerhalb von 14 Tagen eine telefonische Bestätigung der Kündigung erforderlich sei. Damit wolle das Unternehmen einem Missbrauch von Kündigungen vorbeugen und zudem die Umsetzung der Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt sicherstellen.
1&1 akzeptierte Kündigung nicht - Vertrag verlängerte sich um ein weiteres Jahr
Der Kunde ging davon aus, dass der Provider ihn mit diesem Anruf aber nur zum Bleiben bewegen wolle – und unterließ daher die telefonische Bestätigung. 1&1 stornierte daraufhin die Kündigung des Kunden, der Vertrag verlängerte sich um ein weiteres Jahr. "Hier kann in rechtlicher Hinsicht ganz klar festgestellt werden, dass eine solche Kündigungsbedingung nicht vom Gesetz gedeckt ist und damit nicht als rechtmäßig angesehen werden kann", betont Anwalt Hollweck.
Anwalt Hollweck: BGB sieht keine Sonderbedingungen für ordentliche Kündigung vor
Bei einer Kündigung handele es sich um eine einseitige Willenserklärung, besondere Annahmeerklärungen seien daher nicht erforderlich. Ein Unternehmen dürfe rechtlich daher keine weiteren Forderungen aus einem gekündigten Vertrag beanspruchen, da die Kündigung von dem Provider bereits bestätigt worden sei. Durch die Kündigung des Kunden ende das Vertragsverhältnis eindeutig. Das Bürgerliche Gesetzbuch weise keine Sonderbedingungen für ordentliche Kündigungen zum Ende der Laufzeit auf.
Grundsätzlich sollten Kunden bei einer per Einschreiben versandten schriftlichen Kündigung zwingend ihre Adresse und Kundennummer angeben. Es reiche bereits ein knapper Satz aus, in dem der Kunde den Provider über die Kündigung seines Vertrags zum Ende der Vertragslaufzeit informiert. Der Kunde sollte den Anbieter in dem Kündigungsschreiben zudem um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung sowie des Kündigungsdatums bitten.
Quelle: onlinekosten