Laut Landgericht haften Besitzer eines Internetanschlusses nicht eindeutig für seine Mitbewohner bei illegalem Filesharing in einer WG. Wenn einer von diesen wahrscheinlich der Täter ist, muss die Gegenseite dessen Schuld beweisen - oder das Verfahren wird eingestellt.
Ein Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen eines Mitbewohners in seiner WG. Das hat das Landgericht Flensburg in einem Berufungsverfahren entschieden (Aktenzeichen 8 S 48/15), wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke am 8. März 2016 bekanntgab.
Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Sasse für das Verbreiten einer illegalen Kopie des Filmes The Iceman auf 5.000 Euro Schadensersatz verklagt. Er konnte jedoch "vor Gericht glaubhaft vortragen, dass sein damaliger Mitbewohner als Täter infrage kommt". In diesem Fall hat der Anschlussinhaber laut Gericht seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es obliegt dann der Gegenseite, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Anschlussinhaber der tatsächliche Täter ist. Ist dies nicht möglich, muss die Klage laut Gericht abgewiesen werden.
Ein Anschlussinhaber hafte nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, nur weil er seinen Anschluss zur Verfügung gestellt habe. Dafür seien konkrete Anhaltspunkte für einen eventuellen Missbrauch nötig, so das Gericht.
Christian Solmecke sagte: "Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht muss in diesen Konstellationen genauso verneint werden, wie bei volljährigen Kindern, die mit dem Anschlussinhaber in einem Haushalt leben." Bislang habe der Bundesgerichtshof sich in Haftungsfragen noch nie explizit zu der Haftung in Wohngemeinschaften geäußert, so dass hier noch eine große Unsicherheit bestehe. Der Beschluss des Landgerichts Flensburg sei "ein erster Schritt in die richtige Richtung".
Quelle; golem
Ein Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen eines Mitbewohners in seiner WG. Das hat das Landgericht Flensburg in einem Berufungsverfahren entschieden (Aktenzeichen 8 S 48/15), wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke am 8. März 2016 bekanntgab.
Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Sasse für das Verbreiten einer illegalen Kopie des Filmes The Iceman auf 5.000 Euro Schadensersatz verklagt. Er konnte jedoch "vor Gericht glaubhaft vortragen, dass sein damaliger Mitbewohner als Täter infrage kommt". In diesem Fall hat der Anschlussinhaber laut Gericht seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es obliegt dann der Gegenseite, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Anschlussinhaber der tatsächliche Täter ist. Ist dies nicht möglich, muss die Klage laut Gericht abgewiesen werden.
Ein Anschlussinhaber hafte nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, nur weil er seinen Anschluss zur Verfügung gestellt habe. Dafür seien konkrete Anhaltspunkte für einen eventuellen Missbrauch nötig, so das Gericht.
Christian Solmecke sagte: "Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht muss in diesen Konstellationen genauso verneint werden, wie bei volljährigen Kindern, die mit dem Anschlussinhaber in einem Haushalt leben." Bislang habe der Bundesgerichtshof sich in Haftungsfragen noch nie explizit zu der Haftung in Wohngemeinschaften geäußert, so dass hier noch eine große Unsicherheit bestehe. Der Beschluss des Landgerichts Flensburg sei "ein erster Schritt in die richtige Richtung".
Quelle; golem