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PC & Internet Anschlussinhaber haftet nicht für illegales P2P in WG

Laut Landgericht haften Besitzer eines Internetanschlusses nicht eindeutig für seine Mitbewohner bei illegalem Filesharing in einer WG. Wenn einer von diesen wahrscheinlich der Täter ist, muss die Gegenseite dessen Schuld beweisen - oder das Verfahren wird eingestellt.

Ein Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen eines Mitbewohners in seiner WG. Das hat das Landgericht Flensburg in einem Berufungsverfahren entschieden (Aktenzeichen 8 S 48/15), wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke am 8. März 2016
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Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Sasse für das Verbreiten einer illegalen Kopie des Filmes The Iceman auf 5.000 Euro Schadensersatz verklagt. Er konnte jedoch "vor Gericht glaubhaft vortragen, dass sein damaliger Mitbewohner als Täter infrage kommt". In diesem Fall hat der Anschlussinhaber laut Gericht seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es obliegt dann der Gegenseite, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Anschlussinhaber der tatsächliche Täter ist. Ist dies nicht möglich, muss die Klage laut Gericht abgewiesen werden.

Ein Anschlussinhaber hafte nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, nur weil er seinen Anschluss zur Verfügung gestellt habe. Dafür seien konkrete Anhaltspunkte für einen eventuellen Missbrauch nötig, so das Gericht.

Christian Solmecke sagte: "Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht muss in diesen Konstellationen genauso verneint werden, wie bei volljährigen Kindern, die mit dem Anschlussinhaber in einem Haushalt leben." Bislang habe der Bundesgerichtshof sich in Haftungsfragen noch nie explizit zu der Haftung in Wohngemeinschaften geäußert, so dass hier noch eine große Unsicherheit bestehe. Der Beschluss des Landgerichts Flensburg sei "ein erster Schritt in die richtige Richtung".

Quelle; golem
 
Internetzugang: Untermieter zur legalen Internetnutzung verpflichten

Schutz vor kostspieligen Abmahnungen

Geteilter Internetanschluss: Untermieter zur legalen Internetnutzung verpflichten

Wird der eigene Internetanschluss auch Untermietern oder Touristen zur Nutzung zur Verfügung gestellt, so sollte sich der Anschlussinhaber vorher absichern. Ansonsten drohen bei Missbrauch teure Abmahnungen.

Berlin - Wer Untermietern oder Touristen gestattet, seinen Internetanschluss zu nutzen, sollte sich vorher absichern. Der Grund: Werden vom Untermieter zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik heruntergeladen, drohen dem Anschlussinhaber kostspielige Abmahnungen, erklärt Rechtsanwältin Lina Böcker von der Berliner Kanzlei JBB. Sinnvoll ist es daher, sich bei Abschluss des Untermietvertrages zusichern zu lassen, dass keine illegalen Daten heruntergeladen werden.

Unterschriebene Erklärung des Untermieters und WLAN mit Passwort schützen
Möglich ist, vom Untermieter eine entsprechende schriftliche unterzeichnen zu lassen. Damit allein ist der Vermieter aber noch nicht auf der sicheren Seite. Zusätzlich muss ein eventuell vorhandenes WLAN mit einem Passwort geschützt sein (WPA2-Standard) und dieses Passwort muss regelmäßig geändert werden. Einige Router unterstützen auch die Einrichtung von Gastzugängen. Hier lässt sich über die Benutzeroberfläche des Routers auch die Nutzung von Filesharing-Börsen blockieren.

Belege für die eigene Abwesenheit sammeln
Grundsätzlich haftet ein Anschlussinhaber allein schon durch das Bereitstellen des Anschlusses für Rechtsverletzungen, die darüber begangen werden, erklärt Böcker. Daher muss er im Zweifel belegen können, dass der Untermieter die Rechtsverletzung begangen hat und dessen Namen auch dem Abmahnenden mitteilen. Hierfür empfiehlt es sich, Belege für die eigene Abwesenheit zu sammeln. Das können Flugtickets, Hotel- oder Essensrechnungen sein. Wer sich diese Mühe sparen will, sollte die Wohnung besser ohne Internetanschluss vermieten.

Quelle; onlinekosten
 
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