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Stundenlohn von 3,88 Euro ist sittenwidrig

bebe

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Stundenlohn von 3,88 Euro ist sittenwidrig

Rumänischer Familienvater hätte bei ordnungsgemäßer Entlohnung Anspruch auf weitere staatliche Leistungen

Ein Stundenlohn von 3,88 Euro ist sittenwidrig, da er deutlich unterhalb des diskutierten Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde liegt. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main und verwies darauf, dass im vorliegenden Fall die Zwangslage und Unerfahrenheit des in Deutschland lebenden rumänischen Arbeitnehmers ausgenutzt worden sei, in dem er für seine Minijob-Tätigkeit lediglich 100 Euro monatlich erhielt. Bei einem vom Mindestlohn ausgehenden Stundenlohn von 8,50 Euro würde sich vielmehr ein monatlicher Lohnanspruch von über 200 Euro und somit ein Anspruch auf weitere Hartz IV-Leistungen ergeben.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, Mitglieder einer vierköpfigen rumänischen Familie, leben seit März 2014 in einer Wohnung in Frankfurt. Zuvor hatten sie zeitweise in einer Gartenlaube gehaust. Seit dem Bezug der Wohnung steht der Familienvater in einem Haushalts-Minijob-Verhältnis bei dem Wohnungseigentümer. Nach dessen Angaben beträgt der Verdienst aus dem Minijob 100 Euro monatlich, wobei hierfür mindestens sechs Stunden wöchentlich zu arbeiten seien. Dies entspricht – bei durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat – einem Stundenlohn von allenfalls 3,88 Euro.

Behörde lehnt Antrag auf Gewährung von Hartz IV-Leistungen ab

Die Behörde hat einen von der Familie gestellten Antrag auf Gewährung von Hartz IV-Leistungen im März 2014 abgelehnt. Die Antragsteller seien nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen, weil sie sich als Ausländer allein zur Arbeitsuche hier aufhielten. Dies gelte trotz der Arbeitstätigkeit des Familienvaters. Denn diese Tätigkeit sei aufgrund des sehr geringen Verdienstes unerheblich. Die Erheblichkeitsgrenze liege bei einem Entgelt von 200 Euro monatlich.

Gesetzliche Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen nicht vor

Das Sozialgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Den Antragstellern stünden Hartz IV-Leistungen zu. Der Leistungsausschluss für arbeitsuchende Ausländer komme nicht zur Anwendung. Das Gericht konnte bei seiner Entscheidung die höchst umstrittene und beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Frage offenlassen, ob der gesetzliche Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, mit dem Europarecht vereinbar ist. Denn das Gericht hat angenommen, dass bereits die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Leistungsausschlusses nicht vorliegen.

Sozialgericht: Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro

Der Familienvater sei aufgrund seines Minijobs als
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und damit nicht als arbeitsuchend anzusehen. Dies gelte auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Behörde, dass eine Arbeitnehmereigenschaft erst ab einem Verdienst von monatlich 200 Euro vorliege. Das hier vereinbarte Entgelt von 100 Euro monatlich für mindestens sechs Stunden Tätigkeit pro Woche sei sittenwidrig niedrig. Es liege deutlich unterhalb des diskutierten Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde. Im Übrigen liege es nahe, dass die Zwangslage und Unerfahrenheit des Arbeitnehmers ausgenutzt worden sei. Die hierdurch begründete Sittenwidrigkeit führe dazu, dass der übliche Lohn beansprucht werden könne. Wenn ein Stundenlohn von 8,50 Euro angesetzt würde, ergebe sich ein monatlicher Lohnanspruch von über 200 Euro. Daher sei der Familienvater als Arbeitnehmer und nicht als nur arbeitsuchend anzusehen. Deshalb seien er und seine Familie von dem Ausschlusstatbestand für Ausländer, die sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, nicht umfasst.

Hinweise zur Rechtslage


§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind [...]
5. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen [...].




Quelle:
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