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Sky Deutschland Sky: Verbraucherschutz klagt - Kritik an AGBs des Pay-Senders

Sky: Verbraucherschutz klagt - Kritik an AGBs des Pay-Senders

Der Pay-TV-Sender Sky (vormals: Premiere) steht wegen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen erneut vor einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Verbraucherschützern. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) will das Münchner Unternehmen verklagen.

Dass sich der Sender erlaubt, Programme und Preise nach Belieben zu ändern, stößt dort auf großes Missfallen: "Wir haben bereits vor zwei Jahren gegen diese Unart von Premiere vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich geklagt, nun versucht es der Nachfolger Sky erneut", sagte Verbraucherschützer Martin Madej dem Magazin "Focus" (kommende Ausgabe). "Zudem beanstanden wir die gedruckten AGB, deren Schrift zu klein und hell ist."

Der Bezahlsender kann die Kritik indes nicht nachvollziehen. "Wir halten unsere Leistungsanpassungen für wirksam", betonte Sky-Sprecher Hans-Jürgen Croissant. Die Druckfassung sei inzwischen nachgebessert, hieß es. Der Bundesgerichtshof hatte 2007 entschieden, dass Premiere die Preise für Abonnementverträge seiner 3,5 Millionen Kunden nicht nach Gutdünken erhöhen darf und damit deren Rechte klar gestärkt (Az: III ZR 247/06 vom 15. November 2007).

Der Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen

Geklagt hatten der Bundesverband der Verbraucherzentralen und mehrere örtliche Verbraucherverbände. Ihre Kritik richtete sich insbesondere gegen drei Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Premiere. Darin hieß es unter anderem, dass der Anbieter sich vorbehalte, Programmangebot, Kanäle und Zusammensetzung von Programmpaketen jederzeit zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern (§1.3). Weiterhin könne Premiere "die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen." Der Abonnent sei nur dann berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung sich auf fünf Prozent des ursprünglichen Abonnementpreises oder mehr belaufe (§3.6). Stimme der Abonnent einer Leistungsänderung unter bestimmten Umständen zu, könne "Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst" (§6.5.1).

Der Bundesgerichtshof schmetterte die Vertragsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Abonnenten als unwirksam ab (SAT+KABEL berichtete). Premiere passte die Bedigungen daraufhin kundenfreundlich an.

Quelle: sat+kabel
 
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