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PC & Internet Schadenersatz für beschlagnahmte Computer ist möglich


Das OLG München stellte fest, dass es „diskutabel“ sei, dass die „ständige Verfügbarkeit (von Computern) mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf“ gehört. Eine Frau erhält nun Prozesskostenhilfe bei ihrer Klage gegen den Staat wegen „Nutzungsausfall“.

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Wenn die freundlichen Damen und Herren der Exekutive frühmorgens auf einen Kaffee vorbei schauen, um sich mal mittels eines Hausdurchsuchungsbefehls in einer Wohnung umzusehen, werden nicht nur persönliche Dinge und Dokumente gesichtet und mitgenommen haben, sondern regelmäßig auch die Computer und Festplatten.

Für viele Menschen, aber es gibt ja immer noch Ausnahmen, ist der Verlust ihrer Computer-Ausstattung ähnlich einschneidend, wie vor zwanzig Jahren der Verlust des Fernsehgeräts. Früher standen Familien und Existenzen am Rande des Abgrunds und ließen tief in ihre Psyche blicken, wenn ihnen die tägliche Unterhaltung genommen wurde, heute löst eine Störung des Internetzugangs ähnliche Panikattacken aus. Der Computer und die online-Verbindung sind nicht nur für Selbstständige und Freiberufler grundlegende Bestandteile des Lebens geworden. Die meisten Dinge des Alltags werden heute gewohnheitsmäßig über und mit dem Computer erledigt, ein beschlagnahmter Computer kommt einen „Fall aus dem Leben“ gleich.

Da Hausdurchsuchungen oft auf Verdacht hin erfolgen und die Mühlen der Staatsanwaltschaft schon aufgrund der Masse an Vorgängen sehr, sehr, sehr langsam mahlen, kann es sein, dass selbst zu Unrecht beschlagnahmte Güter, erst nach Monaten oder einem ganzen Jahr in die Hände ihres Eigentümers zurückgelangen.

Einer Frau waren für zweieinhalb Monate ihr PC und ihr Laptop ergebnislos beschlagnahmt worden, eine Zeit, für die sie auf „Nutzungsausfall“ klagte. Als ihr Antrag zurückgewiesen wurde, beantragte sie Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Staat.

Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 23.03.2010 festgestellt, dass Computer durch ihren „hohe(n) Grad der Verbreitung, vor allem aber (durch) die ständig zunehmende Internet-Nutzung im privaten Alltag, sei es zur Informationsbeschaffung, zur Kommunikation, zur Abwicklung von Geschäften oder als Unterhaltungsmedium“ ein „wesentliches Gut“ sei, ähnlich Möbel, Kühlschrank, Herd und TV-Gerät.

Die Richter am Oberlandesgericht in München bejahten die grundsätzliche Schadensersatzfähigkeit, allerdings nur für einen Computer und auf Basis einer monatlichen Bruttomiete von 200,00 €, es stünden ihr davon 40% als „Kompensation“ zu, was für die Dauer von 77 Tagen einen Anspruch von 177,00 € bedeutet.

Mit dieser Entscheidung in der Tasche kann die Antragstellerin nun ihren Anspruch gegen den Staat einklagen.

Quelle: Gulli
 
AW: Schadenersatz für beschlagnahmte Computer ist möglich

das ist ja wohl das mindeste
 
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