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PC & Internet RapidShare verliert gegen GEMA, De Gruyter und Campus

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätige am heutigen Mittwoch ein möglicherweise wegweisendes erstinstanzliches Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt. Dem Filehoster RapidShare bleibt es demnach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Werke der GEMA und der Verlage De Gruyter und Campus zur Verfügung zu stellen.

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hatte die Klage als Musterverfahren unterstützt. Mit Hilfe des Urteils soll geklärt werden, welche Verpflichtungen Filehoster gegenüber Rechteinhabern haben. RapidShare wird von den Verlagshäusern De Gruyter und Campus vorgeworfen, dass diverse Werke der Rechteinhaber massenweise illegal zur Verfügung gestellt wurden.

Das Urteil bestätigt, dass der Schweizer Internet-Dienstleister wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss. Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen wurden vom Oberlandesgericht für nicht ausreichend befunden. Insbesondere wurde bemängelt, dass Inhalte lediglich nach eingegangenem Hinweis der Rechteinhaber gelöscht wurden. Statt nur auf Abuse-Mails zu reagieren, möchte man RapidShare dazu verpflichten, dass das Unternehmen eine Wiederholung der Rechtsverletzung proaktiv verhindert.

Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet. Der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Alexander Skipis, sieht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als einen "wegweisenden Schritt" an. „Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen.

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der beiden Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt wird.

Die RapidShare AG ist mit über 160 Millionen gespeicherten Dateien, 500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Filehoster. Nach Ansicht der Kläger wird über diesen Dienst den Nutzern der Bezug illegaler Inhalte in großem Umfang ermöglicht. Die klagenden Parteien befürchten erhebliche Umsatzeinbußen durch das bislang nahezu unkontrollierte illegale Angebot von E-Books, Hörbüchern und Musikdateien.

Quelle: gulli
 
Update vom 15.03.2012:
In einem uns übermittelten Statement des RapidShare-Sprechers Daniel Raimer wird vom Filehoster eine abschließende Bewertung des gestrigen Urteils in Frage gestellt.
"Es ist richtig, dass das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gestern drei Urteile gefällt hat, die die Verlage De Gruyter und Campus bzw. die GEMA als 'Sieger' in separaten Verfahren gegen RapidShare führen. Wir halten es allerdings für unprofessionell, ein Urteil zu bewerten, bevor die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Denn erst daraus lässt sich ablesen, welche Partei ein Urteil tatsächlich als Erfolg feiern kann.

Ein möglicher Grund für das hektische Vorgehen, insbesondere des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels: Das OLG Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, von seiner bisherigen Haltung abzuweichen, wonach das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei. Dementsprechend wäre die Veröffentlichung einer Jubelmeldung durch die Kläger nach Auswertung der Urteilsbegründung nicht mehr möglich.

Wir blicken der schriftlichen Urteilsbegründung, die wir für die kommenden Tage erwarten, jedenfalls gelassen entgegen."

Quelle: Gulli
 
Urteil: RapidShare muss illegale Downloads stoppen

Der seit Jahren tobende
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hat einen neuen Höhepunkt erreicht: Mit seinem Link veralten (gelöscht) bestätigte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) eine grundsätzliche Pflicht des Filehosters, bei auftretenden Urheberrechtsverletzungen selbstständig aktiv einzugreifen. Gleichzeitig relativierten die Richter ihre bisherige Auffassung zur "Veröffentlichung" geschützter Werke im Sinne des Urheberrechts. Allein das Ablegen auf einem Cloud-Speicher gilt demnach nicht mehr automatisch als rechtswidrig. Entscheidend sei die tatsächliche Verbreitung über Downloadlinks. Die gleiche Auffassung hatte im Mai 2010 auch das
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vertreten.

Uploads allein nicht illegal
Die GEMA wertete das neue Urteil dennoch als "wegweisend". Es bestätige, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse. Der Online-Speicherdienst verwies hingegen darauf, dass allein ein Hochladen von Dateien auf die Plattform nun auch von den Hamburger Richtern nicht mehr als Rechtsverletzung angesehen werde. In einem früheren
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hatten diese noch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und entschieden, dass ein Werk durch "Einstellen" auf RapidShare bereits "öffentlich zugänglich" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht werde. Demnach kamen dem Filehoster bereits bei Uploads umfangreiche Prüfungspflichten zu, wogegen sich das Unternehmen seitdem juristisch zur Wehr setzte.

Seine Abkehr von der umstrittenen Position begründete das Gericht mit den "fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten" im Internet. Demnach speicherten immer mehr Nutzer Daten bei Webhostern, um auf diese jederzeit mobil zugreifen zu können. Dem Speicherplatz-Anbieter sei es dabei kaum verlässlich mit vertretbarem Aufwand und ohne Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers möglich, zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload auf den Dienst eines Sharehosters lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele.

RapidShare muss Verbreitung geschützter Werke über Links stoppen

Sobald urheberrechtliche geschützte Inhalte allerdings über die Veröffentlichung eines Downloadlinks zugänglich gemacht würden, liege ein klarer Gesetzesverstoß vor, so die Hamburger Richter. In diesem Fall könne RapidShare in Störerhaftung genommen werden und müsse für eine Unterlassung sorgen. Dem Dienst sei es daher ab sofort verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel über sein Portal in Deutschland zugänglich machen zu lassen. Daraus abgeleitete Prüf- und Handlungspflichten seien insbesondere deshalb zumutbar, da das RapidShare-Geschäftsmodell sowohl strukturell als auch durch eine besondere Förderung des massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien per Bonussystem die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich berge. Dabei müsse eine erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien unterbunden werden, etwa durch Löschen von Downloadlinks oder der Suche nach weiteren Link-Ressourcen im Internet.
Das Urteil im GEMA-Prozess wurde durch das OLG Hamburg gleichzeitig auf zwei parallel laufende Verfahren zwischen RapidShare und den Buchverlagen Campus sowie Walter de Gruyter übertragen. Auch dort ist es dem Speicherdienst künftig untersagt, bestimmte geschützte Sprachwerke über Downloadlinks zur Verfügung zu stellen. Internetplattformen könnten sich nun nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen, kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, den Richterspruch.

Die Chefin von RapidShare, Alexandra Zwingli, kritisierte hingegen die "voreiligen Jubelmeldungen" der gegnerischen Parteien. Im Gegensatz dazu werde man sich erst im Detail äußern, wenn der vollständige Urteilstext vorliege. Alles andere sei "unprofessionell". Ob die Entscheidung tatsächlich das Ende des Verfahrens darstellt, bleibt abzuwarten: Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde jedenfalls zugelassen.

Quelle: onlinekosten.de
 
Rapidshare ist für Urheberrechtsverstöße haftbar

Das Link veralten (gelöscht) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der Schweiz ansässige Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverstöße, welche über die eigene Plattform begangen werden, haftbar gemacht werden kann.

Ein wegweisendes Urteil aus dem Jahr 2009 des Landgerichts Hamburg wurde damit bestätigt. Die Firma Rapidshare darf seinen Nutzern keine Inhalte aus dem Repertoire der Gema zur Verfügung stellen. Ferner könnte sich das Unternehmen als Störer haftbar machen, heißt es.

Das Gericht sieht dabei nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten als rechtswidrig an. Erst wenn die Download-Links von Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Lage rechtlich problematisch. Die Aufgabe des Sharehosters sei es, die Downloadlinks zu entfernen und im Internet gezielt nach weiteren Links zu suchen.

Auch die Verwertungsgesellschaft Gema hat sich bereits zu diesem Thema geäußert und spricht von einem wegweisenden Urteil. Man sieht es als bestätigt an, dass wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über Rapidshare ergriffen werden müssen. Ferner würde es nicht ausreichen, wenn die Betreiber des One-Click-Hosters erst nach einem Hinweis der Rechteinhaber die Inhalte löschen.

In der Schweiz sieht man die Euphorie der Gema als verfrüht an. Das Gericht ist in den vorliegenden Fällen von seiner bisherigen Haltung abgewichen, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei, heißt es von Rapidshare. Zudem sehe das Gericht die Verpflichtung von Rapidshare in erster Linie darin, das Problem der Piraterie an den Stellen zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden. Genau das tut Rapidshare den eigenen Angaben zufolge schon seit Jahren.

Quelle: WinFuture
 
Rapidshare

Gericht macht One-Click-Hoster haftbar, aber...

Rapidshare ist laut einem Urteil als Sharehoster für
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auf seiner Plattform haftbar. Aber nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken ist rechtswidrig.

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bleibt es untersagt, Musik aus dem Repertoire der Gema zur Verfügung zu stellen. Das hat das
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geurteilt (Az. 5 U 87/09) und damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2009 zu dem One-Click-Hoster bestätigt. Rapidshare ist demnach für Urheberrechtsverstöße auf seiner Plattform als Störer haftbar.

Doch nicht das Ermöglichen des Hochladens von urheberrechtlich geschützten Werken sei rechtswidrig, sondern das "öffentlich zugänglich machen" der Rapidshare-Links. "Rechtsverletzende Downloadlinks" müssten von Rapidshare gelöscht und in Linkressourcen im Internet müsse das Unternehmen gezielt nach weiteren Links suchen. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Verwertungsgesellschaft Gema sprach von einem wegweisenden Urteil. "Das Urteil bestätigt, dass Rapidshare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen muss. Die von Rapidshare bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen." Rapidshare sei mit über 160 Millionen gespeicherten Dateien, 500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Sharehoster, rechnete die Gema vor.

Laut Rapidshare sei das Urteil kein Grund für Jubelmeldungen der Gema. Denn das Gericht sei von seiner bisherigen Haltung abgewichen, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei. Auch habe das Gericht erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann öffentlich zugänglich werden, wenn die Links durch den Benutzer im Internet veröffentlicht würden. Die Verpflichtung von Rapidshare liege nur darin "Piraterie dort zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden, nämlich auf den einschlägigen Link-Seiten. Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren", so der Schweizer Betreiber.

Quelle: Golem
 
OLG Hamburg bestätigt Legalität von Cloud-Hosting-Diensten RapidShare wertet Urteil

OLG Hamburg bestätigt Legalität von Cloud-Hosting-Diensten
RapidShare wertet Urteil als Erfolg

Baar, Schweiz (ots) - Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil zu dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Cloud-Hosting-Dienst RapidShare explizit anerkannt, dass RapidShare ein legales Geschäftsmodell betreibt. Das wird in der schriftlichen Begründung des Urteils deutlich, die das Gericht nun an die Prozessparteien verschickt hat. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatten die Richter angedeutet, dass sie ihre bisherige Haltung gegenüber RapidShare revidieren würden.

"Damit ist erstmals auch das Oberlandesgericht Hamburg unserer Argumentation in entscheidenden Punkten gefolgt und hat unsere Dienstleistung juristisch legitimiert - so wie es andere Gerichte schon vor längerer Zeit getan haben. Dies ist ein großer Erfolg für uns", so Alexandra Zwingli, CEO von RapidShare.

Zudem bestätigt das Gericht erstmals die Rechtsauffassung von RapidShare, wonach eine Datei noch nicht durch das Hochladen auf die Server des Unternehmens "öffentlich zugänglich" ist. Konsequenterweise ignoriert das Gericht Forderungen der GEMA nach dem Einsatz eines Filters beim Upload-Vorgang - anders als von einigen Medien spekuliert. Vielmehr müsse RapidShare dort ansetzen, wo Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen werden, nämlich auf den einschlägigen Szene-Seiten, auf denen illegale Download-Links gepostet werden.

Genau das tut RapidShare bereits seit Jahren. Wenn das Anti-Abuse-Team auf solchen Seiten einen Download-Link entdeckt, der zu einer offensichtlich illegal veröffentlichten Datei auf den Servern des Unternehmens führt, wird die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt.

Zwingli betont jedoch: "Wir tun dies aus eigenem Antrieb, weil wir ein großes Interesse daran haben, unseren Dienst sauber zu halten. Eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen halten wir für rechtlich fragwürdig. Wir werden daher gegen das Urteil in Revision gehen, um die Frage der proaktiven Kontrolle fremder Websites höchstrichterlich klären zu lassen."

RapidShare AG
Auf
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kann jeder Internetnutzer große Datenmengen schnell, problemlos und sicher speichern und verwalten. Dank innovativer Lösungen und erstklassigem Service ist RapidShare einer der weltweit führenden Anbieter von Online-Speicherdienstlösungen. Millionen von Kunden nutzen täglich den Service des Unternehmens. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 von Christian Schmid gegründet und hat ihren Sitz in Baar, Schweiz. Knapp 60 Mitarbeiter sind für RapidShare tätig.

Quelle: finanznachrichten
 
Rechtsstreit zwischen GEMA und Rapidshare geht in nächste Runde

Nun wird der Urheber-Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft GEMA mit dem Filehoster Rapidshare voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der Begründung seines Urteils den Streit zur Revision zugelassen. Derweil feiern beide Parteien das Urteil als Sieg in eigener Sache.

Die GEMA wirft Rapidshare vor, von ihr vertretene Urheberrechte massiv zu verletzen, indem über die Plattform geschützte Musik rechtswidrig veröffentlicht werde. Die deutsch-schweizerische Rapidshare hält dagegen, dass ihr Geschäftsmodell völlig legal sei. Über die Plattform könnten Dateien zwar hochgeladen werden, damit seien sie aber noch längst nicht "öffentlich zugänglich". Erst wenn der Kunde "auf einschlägigen Szene-Seiten" einen Link veröffentlicht, könnten Urheberrechte verletzt werden.

Das Geschäftsmodell von Rapidshare führe zwar nicht unmittelbar zu verstärkten Prüfpflichten, teilte das OLG mit. Es berge jedoch "strukturell (...) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache". Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen zu ergreifen, wenn diese bekannt seien, so die Richter.

Damit weiche das Gericht allerdings von seiner bisherigen Haltung ab, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare illegal sei, erklärte das Unternehmen - und wertet das als Erfolg.

Auch habe das Gericht erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann "öffentlich zugänglich" würden, wenn die Links durch den Benutzer im Internet veröffentlicht werden. Hier setze Rapidshare bereits seit Jahren an und sorge "aus eigenem Antrieb" für die Sperrung solcher Dateien. Eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen halte man allerdings für fragwürdig.

Die GEMA wertet das Urteil ebenfalls als Sieg in eigener Sache. Es bestätige, dass Rapidshare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse, betonte der Verband. Die bislang getroffenen Maßnahmen seien nicht für ausreichend gehalten worden.

Mit dem Urteil,
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, hat das OLG Hamburg Rapidshare verboten, über 4000 konkret bezeichnete Musiktitel in der Bundesrepublik öffentlich zugänglich machen zu lassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung nun zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen worden.

Quelle: Digitalfernsehen
 
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