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Neue Hartz IV Mietgrenzen in Bochum

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13.07.2012

Neue Hartz IV-Mietgrenzen in Bochum: Jobcenter/Sozialamt: Klammheimlich, die Zweite

Bochum-Prekär informiert: Nachdem die Stadt Bochum bereits im Februar 2012 neue Wohnungsrichtlinien für Hartz IV- und Sozialhilfe-/Grundsicherungsberechtigte erlassen hat, ohne den Rat, den Sozialausschuss, die Beratungsstellen und die Öffentlichkeit in Kenntnis zusetzen, haben sie am 21. Juni 2012 auch neue Mietobergrenzen (MOG) festgelegt – wiederum ohne darüber zu informieren. Dabei hat die Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen, Frau Dr. Ott, noch einen Tag zuvor im Sozialausschuss zugesagt, Änderungen zukünftig zeitnah mitzuteilen. Die neue MOG-Tabelle, Anmerkungen zum Hintergrund und Links zu den neuen Regelungen im Folgenden.

Die neuen Richtwerte für die Bruttokaltmiete:

1-Personen-Haushalt: 50 m2; x 7,12 € = 356,00 €
2-Personen-Haushalt: 65 m2; x 6,93 € = 450,45 €
3-Personen-Haushalt: 80 m2; x 6,93 € = 554,40 €
4-Personen-Haushalt: 95 m2; x 6,93 € = 658,35 €
5-Personen-Haushalt: 110 m2; x 6,93 € = 762,30 €
jede weitere Person jeweils 15 m2; (103,95 Euro) mehr.

Zu berücksichtigen ist, dass Alleinerziehenden, Eltern(-teilen), die regelmäßig von ihren nicht im Haushalt lebenden Kindern besucht werden, und Menschen mit Behinderungen ggf. mehr Wohnraum zusteht.

Bereits im Frühjahr haben das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Essen das Jobcenter und damit die Stadt Bochum in Kenntnis gesetzt, dass die örtlichen Wohnungsrichtlinien nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechen und die Stadt kein sog. „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Mietobergrenzen vorweisen kann. Das Konzept muss nämlich nachweisen, dass zu den angegebenen Preisen auch tatsächlich angemessener Wohnraum in Bochum in verschiedenen Stadtteilen anmietbar ist. Das geht nicht mit einem Verweis auf einen Mietspiegel, der zudem auf Daten zurückliegender Jahre beruht.

Als Übergangsregelung erlaubt das Bundessozialgericht, vorübergehend auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zurückzugreifen, zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitsaufschlags. Zulässig ist auch, in die Ermittlung der MOG die sog. „kalten Betriebskosten“ (ohne Heizkosten) einzubeziehen und eine sog. „Bruttokaltmiete“ zur Grundlage der Angemessenheitsgrenze zu machen. So macht es neuerdings die Stadt Bochum als „Richtlinienverantwortliche“. Im Grunde ist diese Regelung vorteilhaft, da sich für viele Betroffene die Flexibilität bei der Wohnungssuche erhöht: eine höhere Grundmiete kann ggf. durch niedrigere Betriebskosten ausgeglichen werden, und umgekehrt.

Das enthebt die Stadt Bochum aber nicht der Verpflichtung, ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der MOG zu erarbeiten. Ob das mit den beschränkten eigenen Kräften möglich ist, ist fraglich, die Beauftragung eines auswärtigen Institutes kann mehrere hunderttausend Euro Kosten verursachen.

Zu erinnern wäre hier an das Vorhaben aus 2006, die neue KdU-Richtlinie in Zusammenarbeit der qualifizierten Öffentlichkeit zu erstellen, insbesondere mit Betroffenenvertretungen, Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften, Mieterverein und Vermietervereinigungen. Auch dazu wären wissenschaftliche empirische Erhebungen Voraussetzung.

Die provisorische Ermittlung der MOG mit Hilfe der Wohngeldtabelle (Single: 330 Euro + 33 Euro „Sicherheitsaufschlag“) und des NRW-Betriebskostenspiegels (2) birgt ohnehin so manche Unsicherheiten in sich: es bleibt fraglich, ob alle Haushaltsgrößen auf diese Weise mit Wohnraum versorgt werden können. Bei einer Anwendung des Betriebskostenspiegels dürfen keine Anteile herausgerechnet werden. Ohnehin gilt dieser Spiegel nur als Vergleichsmaßstab und nicht als feste Grenze. Er beruht auf Preisen, die in 2009 erhoben worden sind. Bekanntlich sind die Betriebskosten seit dem ganz erheblich gestiegen. Wer also eine neue Wohnung sucht, kann Ärger mit dem Jobcenter vermeinen, wenn er/sie sich an die angegebenen Grenzwerte hält. Wer bei Eintritt in den Bezug von Hartz IV-Leistungen bereits in der gewünschten Wohnung wohnt, muss sich daran aber nicht orientieren. Wenn die Wohnkosten vom Jobcenter als zu teuer eingestuft werden, sollte bald eine Beratungsstelle und/oder eine sachkundige Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht werden. In aller Regel hat das Jobcenter schlechte Karten, einen Umzug zu erzwingen. Adressen von Beratungsstellen und Anwaltskanzleien über: Tel. 0234 – 460 169 oder e-mail: Bo-prekaer@t-online.de (Norbert Hermann für Bochum-Prekär)

Reichen 374 Euro zum Leben?

Quelle: gegen-hartz
 
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