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PC & Internet Kinder im Haus - keine Verurteilung wegen Filesharing

Laut Oberlandesgericht Hamm kann ein Internetnutzer mit Kindern, die auf das Internet zugreifen können, nicht nach Filesharing-Abmahnungen
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werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden (22 W 60/13), dass ein Internetnutzer nicht wegen Filesharings verklagt werden kann, wenn es minderjährige Kinder im Haushalt gibt, die unkontrolliert auf den Internetzugang zugreifen können. Das berichtet der Rechtsanwalt
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. Das Urteil wurde bereits im November 2013 verkündet.

Die Entscheidung passe zur Rechtsprechung des Jahres 2013 und es sei zu hoffen, dass sie konsequent von weiteren Oberlandesgerichten fortgeführt werde. Bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen sei die Situation für die klagenden Rechteinhaber nicht mehr "so rosig" wie früher, erklärte Ferner.

Der Bundesgerichtshof
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(I ZR 74/12), dass sich technisch nicht versierte Eltern keinen IT-Experten ins Haus holen müssen, um Klagen wegen möglichen Filesharings ihrer Kinder zu vermeiden. Eltern müssen ihre Kinder zwar belehren, ohne konkreten Anlass aber nicht überwachen. Sie haften also nicht, wenn sie zuvor die Nutzung etwa von Tauschbörsen verboten haben. Es ging in dem Prozess um die Frage, welche Aufsichtspflichten Eltern gegenüber einem 13-Jährigen haben, der illegal Musik im Internet getauscht haben soll.

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die Familie mit drei Kindern im Alter von 13, 15 und 19 Jahren eine Abmahnung von vier großen Musiklabels bekommen. Sie wurde zur Zahlung von 2.380 Euro Abmahnkosten und 3.000 Euro Schadensersatz aufgefordert. Der Abmahnung war ein Strafverfahren vorausgegangen, bei dem eine Hausdurchsuchung stattfand und der Rechner des 13-jährigen Sohnes beschlagnahmt wurde, auf dem sich die Filesharing-Clients Morpheus und Bearshare sowie 1.147 Musikdateien befanden. Der Sohn soll eingeräumt haben, illegales Filesharing betrieben zu haben.

Quelle: golem
 
Filesharing-Prozess: Beweislast liegt beim Urheber

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechte deutscher Internetnutzer gestärkt. In einem jüngst ergangenen Urteil legt die Justiz eindeutig fest, dass Rechteinhaber in Verfahren gegen vermeintliche Schwarzkopierer, die Beweislast trifft. Durch die richterliche Entscheidung konnte ein Elternteil einer Verurteilung entgehen, da der fragliche illegale Download von seinem Kind getätigt wurde.

Bislang hatten es deutsche Internetnutzer bei Rechtsstreitigkeiten mit Urheberrechtsinhabern schwer. Wenn dem Beklagten im Gerichtssaal vorgeworfen wurde, eine illegale Schwarzkopie aus dem Netz geladen zu haben, hatte er schlechte Karten. Denn bisweilen urteilten die meisten Richter nur zugunsten des Users, wenn dieser eindeutig darlegen konnte, dass er für einen fraglichen Download nicht verantwortlich war. Die Beweislast lag folglich beim Beschuldigten.

Das Oberlandesgericht in Hamm urteilte nun jedoch, dass den Anschlussinhaber lediglich eine sogenannte
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trifft. Entsprechend genügt es, wenn der vermeintliche Filesharer glaubhaft erklärt, keine Schuld an der Tat zu haben, und es eine plausible Möglichkeit gibt, dass ein Anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Im konkreten Fall vor dem OLG hatte ein Elterteil dem Richter klargemacht, dass sein strafunmündiges Kind für den Download verantwortlich gewesen ist. Die Justiz gab dem Beklagten in ihrer
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recht, da er "eine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können" und sich "daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt". Entsprechend muss die Familie, dem Urheber nun keinerlei Schadensersatz leisten.

Voraussetzung für ein derart glimpfliches Urteil ist es allerdings, dass man das Kind zuvor darüber aufklärt, keine Produkte herunterzuladen, für die man eigentlich etwas zahlen müsste. Dieser Sachverhalt ist laut Urteil ausreichend, um den Anschlussinhaber nicht haftbar machen zu können.

Quelle: gulli
 
AW: Kinder im Haus - keine Verurteilung wegen Filesharing

hahahahaha , also ich lade mir pornos runter und schibe die schuld auf meine kinder :D

ich freue mich das wir so ein gutes Oberlandesgericht hier in Hamm haben :ja
 
AW: Kinder im Haus - keine Verurteilung wegen Filesharing

LOL! Habe die ganze Zeit gelesen "keine Verurteilung wegen Cardsharing" ...


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BGH: Keine grundsätzliche Elternhaftung bei illegalem Filesharing

Eltern haften nicht automatisch für die Teilnahme ihrer volljährigen Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

BGH stärkt Eltern und Kinder
Eltern müssten ihre erwachsenen Kinder nicht generell über die Illegalität solcher Tauschbörsen aufklären, hieß es. Das müsse erst geschehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Kind solche Tauschbörsen bereits in Anspruch genommen habe oder in Anspruch nehmen werde.

Damit scheiterten vier führende Plattenfirmen mit ihrer Klage gegen einen Polizisten. Dieser war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik heruntergeladen und damit gleichzeitig auch 3.749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3.400 Euro vom Stiefvater.

2012 hatte das Gericht bereits entschieden, dass Eltern nicht haften, wenn sie ihren minderjährigen Kinder illegale Downloads zuvor verboten haben.

Quelle: onlinekosten
 
Filesharing: Eltern haften nicht für erwachsenes Kind

Eltern sind nicht dafür verantwortlich, wenn ihr volljähriges Kind ihren Internet-Anschluss für Urheberrechtsverletzungen via
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nutzt. Sie können also auch nicht über die Störerhaftung hinzugezogen werden.

Der Tatzeitpunkt liegt schon einige Zeit zurück: Im Sommer 2006 sollen laut einem Musikunternehmen über den fraglichen Anschluss 3.749 Musikdateien über eine Tauschbörse bereitgestellt worden sein - was mehr oder weniger automatisch geschieht, wenn man etwas aus dem jeweiligen Netzwerk herunterlädt. Das Unternehmen veranlasste daraufhin die Zustellung einer Abmahnung, schilderte der Bundesgerichtshof (BGH) die Situation.

Der Anschlussinhaber gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab - allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit der Weigerung, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 3.454,60 Euro zu zahlen. Diese wollte sich die Firma natürlich holen und hatte in den ersten Instanzen auch Erfolg.

Denn der Anschlussinhaber habe seinem 20-jährigen Sohn, der bei einer Befragung durch die Polizei auch zugab, für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein, die Anbindung überlassen. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dieser Filesharing betreiben will, hätte er ihn über die Rechtswidrigkeit dessen aufklären müssen, um sich nicht mitschuldig zu machen, hieß es damals.

Der BGH sah dies nach einem nun ergangenen Urteil allerdings anders. "Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind", lautete die Einschätzung aus Karlsruhe. Insbesondere das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung des Sohnes würden es gebieten, dass eine Belehrung erst dann zu erfolgen habe, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich Hinweise auf illegale Taten erhält - wie etwa durch eine Abmahnung.

Die Klage des Musikunternehmens wurde daher zurückgewiesen. Falls dieses bis heute nicht auch gegen den Sohn selbst vorgegangen ist, dürfte es wohl kaum noch eine Chance haben, aus dem Fall etwas herauszuschlagen. Denn die Tat dürfte inzwischen verjährt sein.
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Quelle: winfuture
 
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