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PC & Internet Keine Haftung von Forenbetreiber für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Beim Einstellen von Texten und
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im Link veralten (gelöscht), kann es schnell zu Urheberrechtsverstößen kommen. Zur Frage inwieweit Link ist nicht mehr aktiv.- bzw. Plattformbetreiber im Link veralten (gelöscht) für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte entstanden sind, haften, hat sich das Link ist nicht mehr aktiv. in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az. 4 U 139/08) geäußert.
Die Beklagte unterhielt ein Internetforum, bei dem Fotografierinteressierte die Möglichkeit haben, Fotografien auf dem Link veralten (gelöscht) der Beklagten ins Link veralten (gelöscht) zu stellen. Bis zu einem bestimmten Nutzungsvolumen war das Hochlanden der Link ist nicht mehr aktiv. kostenfrei. Für einen größeren Nutzungsumfang war die Mitgliedschaft kostenpflichtig. Wie genau die Nutzung des Internetforums zu nutzten war, regelten die
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der Forumbetreiberin. In den Link ist nicht mehr aktiv. war u.a. eine Klausel zu finden, die es den Nutzern untersagte, durch das Hochlanden Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen. Zudem wurde in den
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geregelt, dass der Beklagten umfangreiche Link ist nicht mehr aktiv. übertragen werden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Escort-Agentur, die ein Foto im Forum der Beklagten fand, das durch einen Dritten in Netz gestellt wurde. Für das Foto besaß die Klägerin ausschließliche
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. Sie mahnte die Beklagte daraufhin ab und das Foto wurde noch vor Einleitung des Verfahrens von der Link veralten (gelöscht) der Beklagten gelöscht. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte für jegliche Inhalte ihres Internetforums hafte.
Die Richter des OLG Zweibrücken sind allerdings anderer Meinung. Sie entschieden, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums durch die zum Teil kostenpflichtigen Mitgliedschaften zwar finanziell am Einstellen der Link ist nicht mehr aktiv. profitiert, aber dies begründet noch kein zu Eigen machen der Fotos durch die Beklagte. Eine Vergütungsverpflichtung bei Nutzung eines Forums bzw. einer Plattform sei unerheblich. Zudem entschieden die Richter, dass der Link veralten (gelöscht) nicht zur Überprüfung seiner Internetplattform anlassunabhängig verpflichtet werden darf. Plattformbetreiben sind nicht verpflichtet vorsorglich sämtliche Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom
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ermöglicht wird. Im vorliegenden Fall stellt die Beklagte das Forum lediglich zum Hochladen von Fotografien zur Verfügung. Sodass eine Prüfpflicht des Forenbetreibers allein von der Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall abhängt.
Fazit: Nur weil ein Forumbetreiber eine kostenpflichtige Nutzung seines Forums anbietet, heißt dies noch nicht, dass er auch für sämtliche Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist hierbei die Prüfung des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 139/08

quelle: e-recht24.de
 
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