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Kein Kaufzwang bei gekapertem eBay-Account

josef.13

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-Konto womöglich von einem Dritten gekapert, muss der eigentliche Inhaber die darüber ersteigerte Ware nicht zwingend erwerben. Vielmehr muss der Verkäufer nachweisen können, dass der Inhaber des Accounts selbst geboten hat oder dass er unvorsichtig mit seinen Zugangsdaten umgegangen ist.

In einem erst jetzt bekannt gewordenen
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des Oberlandesgerichts Bremen ging es um einen Kläger, der auf der Auktionsplattform eBay ein Motorrad angeboten hatte. Nach Ablauf der Auktion behauptete der Inhaber des Mitgliedskontos mit dem Zuschlag, kein Gebot abgegeben zu haben. Somit sei er weder einen Kaufvertrag eingegangen noch hätte er dazu eine Absichtserklärung abgegeben.

Der Beschuldigte vermutet, dass sein Konto ohne sein Wissen von einem Bekannten verwendet worden sei. Daraufhin verkaufte der Kläger sein Motorrad zu einem weit niedrigeren Preis an einen anderen Interessenten und verklagte den Account-Inhaber auf einen Schadenersatz, der ungefähr in der Höhe des Preisunterschieds lag.

Das Oberlandesgericht Bremen lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte tatsächlich eine "Willenserklärung über sein Kaufabsicht" abgegeben habe, also das Gebot bei Ebay. Außerdem konnte der Kläger keine Beweise dafür vorlegen, dass der Account-Inhaber ungewöhnlich unvorsichtig mit seinem Passwort umgegangen sei. Aus diesem Grund musste der Beklagte auch nicht beweisen, dass ein Dritter das Gebot abegegeben hat.
In einem anderen Fall hatte der Bundesgerichtshof ähnlich
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. Dabei ging es darum, ob eBay-Nutzer haften, wenn Dritte über ihren Account dazu missbrauchen, um Angebote online zu stellen.

Quelle: heise.de
 
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