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Hartz IV: Drogentest nur bei Verdacht erlaubt

TV Pirat

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Frau forderte Schadenersatz

Hartz-IV-Empfänger müssen sich nicht ohne Grund einem Drogentest unterziehen. Nur bei einem konkreten Verdacht auf Abhängigkeit darf die Agentur für Arbeit ein solches Drogenscreening anordnen. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden (Az.: 3 O 403/11). Die Klage einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin auf eine finanzielle Entschädigung kippten die Richter jedoch.

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Jobcenter veranlasste Drogenscreening

Für die jahrelang arbeitslose Frau hatte das Jobcenter Heidelberg ein Drogenscreening zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht in die Wege geleitet. Der Hintergrund: Die Frau war laut dem Urteil vom Juli 2007 bis Ende Januar 2008 krankgeschrieben. Nachdem sie zu zwei Gesprächsterminen nicht erschienen war, richtete die zuständige Jobcenter-Sachbearbeiterin einen Untersuchungsauftrag an den ärztlichen Dienst.

Daraufhin erfolgte ein Alkohol- und Drogentest. Die in dem Rahmen durchgeführte Urinprobe zeigte erhöhte Opiatwerte. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese auf den rituellen Verzehr mohnhaltiger Speisen am Untersuchungstag zurückzuführen waren.

Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht verletzt

Im Nachhinein sah die Frau den Test als diskriminierend und entwürdigend an. Sie sei als Empfängerin von ALG-II-Leistungen einem Generalverdacht des sträflichen Missbrauchs von Betäubungs- und Genussmitteln ausgesetzt gewesen, ohne dass sie durch ihr Verhalten irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben habe, erklärte sie der Entscheidung gemäß.

Auch empfand sie sich in ihrer Menschenwürde verletzt. Nach den Angaben erklärte die Beschuldigte, die Entnahme einer Blut- und Urinprobe sei gegen ihren Willen erfolgt und stelle einen Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Nicht wirksam in Test eingewilligt

Sie habe nicht wirksam in die Untersuchungen eingewilligt, da sie durch die plötzliche Konfrontation mit dem Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch überrumpelt worden sei und unter dem Druck möglicher Leistungskürzungen gestanden habe. In diesem Sinne forderte die Frau ein Schmerzensgeld von 1000 Euro.

Die Heidelberger Richter gaben ihr zwar grundsätzlich recht, wiesen aber ihre Klage auf Entschädigung ab. Generell gelte: Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit - und dazu zähle auch eine Blutentnahme - dürften nur angeordnet werden, wenn es konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit gebe. Eine Entschädigung sei allerdings nur bei einem schwerwiegenden Eingriff zu gewähren.

Kein Schmerzensgeld bewilligt

Kein Anspruch auf ein Schmerzensgeld bestünde hingegen, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in engen Grenzen halten - etwa weil der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. Das Gleiche gelte, wenn kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht.

Jobcenter Köln - Faule Ausrede als Widerspruchsbescheid

Quelle: t-online
 
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