AW: Geschwindigkeitswarner im Navi
Blitzerwarner – erlaubt oder verboten?
Sie sind eine der beliebtesten und nachgefragtesten Funktionen eines Navigationssystems: Blitzerwarner oder Radarwarner, die den Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen sollen. Leider ist es praktisch unmöglich, zu diesem Thema eine rechtlich verlässliche Auskunft zu erhalten. Trotzdem sollten Sie diesen Artikel lesen, denn der Trend geht in die Richtung, dass ein ins Navi integrierter Blitzerwarner in Deutschland nicht wirklich verboten ist.
Gegen die heute verwendete mobile Technik ist auch der blitzerwarner-gerüstete Autofahrer machtlos: Diese Geräte sind viel zu schnell von einem Ort zum anderen transportiert und eingemessen.
Der §23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung besagt “Dem Führer eines Kraftfahrzeugs ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige [im Sinn einer vorherigen Warnung, Anm.] vorn Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).” Der amtliche Bußgeldkatalog sieht dafür einen Regelsatz von 75 Euro vor plus vier Punkten in Flensburg. Sollte der Verkehrsteilnehmer mehrfach auffallen, kann die Geldbuße verdoppelt werden.
Zunächst haben wir uns an mehrere Rechtsanwälte gewandt. Der erste war der Meinung, dass ein Blitzer- oder Radarwarner im Navi aufgrund dieses Paragraphen verboten sei. Der zweite meinte, dass dieser Paragraph auf Navigationsgeräte mit eingebautem Blitzerwarner gerade nicht zutreffen würde, weil das Navi ein Navi wäre und nicht in erster Linie ein Gerät zur Anzeige von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen. Der dritte wollte sich gar nicht erst festlegen und lieber abwarten, bis es zu diesem Thema eine höchstrichterliche Gerichtsentscheidung geben würde.
Bis heute ist kein Fall in Deutschland bekannt, wo die Polizei einem Autofahrer wegen des Gebrauchs eines Navigationsgeräts mit installiertem und aktivem Blitzerwarner ein Bußgeld und die vier Punkte verhängt hat. Und es ist nicht mal ein Fall bekannt, dass die Polizei ein Navi auf installierte Blitzdatenbanken geprüft hat.
Wenn so etwas passiert, sollte der betroffene Autofahrer sofort dagegen klagen. Das angerufene Gericht wird sich dann damit auseinandersetzen, ob ein Navi mit Radarwarner ein Gerät ist, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen, oder ob es sich dabei nur um eine Nebenfunktion handelt.
Die Hersteller wiegen sich momentan in Sicherheit, denn fast alle bieten vorinstallierte oder kostenlos nachladbare Blitzerwarner zumindest für ihre höherwertigen Geräte an. Der eine oder andere Hersteller wirbt sogar recht aggressiv mit dieser Eigenschaft.
Rechtlich bewegt man sich in einer Grauzone, weil der angesprochene § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen sehr schwammig formuliert ist. Würde anstelle des oben zitierten Textes etwas stehen wie beispielsweise “das dafür bestimmt ist oder das unter anderem die Funktion bietet”, wären Navis mit eingebautem Radarwarner hierzulande definitiv verboten. Das ist aber nicht der Fall, und deswegen sind reißerische Pauschalaussagen wie “Blitzerwarner im Navi sind verboten” unseriös. Exakt so antwortete uns auch das “Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz”: “Die Unsicherheit bei den Navis mit Zusatzfunktionen [ob sie verboten sind, Anm.] entsteht daraus, dass ein Gerät nach der StVO dazu bestimmt sein muss, Radaranlagen anzuzeigen. Bei einem isolierten Radarwarngerät, dessen einzige Funktion ja das Anzeigen von Radaranlagen ist, ist das einfach festzustellen. Bei Kombigeräten, die die Warnfunktion nur als Extra und nicht als Hauptfunktion haben, ist die Frage allerdings schwieriger zu beantworten.”
Leider schließt sich auch der ADAC einmal jährlich zur Saure-Gurken-Zeit der allgemeinen Schlagzeilen- und Panikmache an und warnt vor dem Gebrauch von Navis mit Blitzerwarner. Weil es der ADAC sagt, wird es schon stimmen, denken sich dann die meisten Zeitungen und verbreiten die nicht belegbare Aussage weiter. Der zweitgrößte deutsche Automobilclub, der AvD, ist übrigens anderer Meinung als der ADAC.
Manchmal verwechselt man auch was
Zeitungen und Zeitschriften, die nicht mit dem Thema vertraut sind, verwechseln aber gerne auch mal was. Deswegen kann es durchaus passieren, dass Navis mit eingebautem Blitzerwarner und GPS-basierte Radarwarner für ein und dasselbe gehalten werden.
Das beste Mittel gegen Bußgeldbescheide, Punkte und Fahrverbote ist eine regelkonforme Fahrweise: Blitzerwarner sind im allgemeinen sinnlos. (Bild mit freundlicher Genehmigung von PLAYMOBIL. PLAYMOBIL ist ein eingetragenes Warenzeichen der Geobra Brandstätter GmbH & Co. KG.)
GPS-basierte Radarwarner sind definitiv verboten. Ein Beispiel dafür ist beispielsweise der vom Elektronikversender Pearl angebotene
die “Wunderwaffe gegen unangenehme Überraschungen auf und neben der Straße”. Das ist ein ganz einfacher GPS-Empfänger mit einer eingebauten Datenbank, in der die Geo-Koordinaten von Blitzern abgelegt sind. Sobald der GPS-Chip merkt, dass man sich einem solchen Standort nähert, piepst das Gerät. Es kann wirklich nichts anderes tun als Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und ist deswegen ohne jeden Zweifel nach geltender Rechtslage verboten. Trotzdem schreibt Pearl zur eigenen Absicherung am Ende des Werbetextes “…bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern das Mitführen und der Gebrauch von Geräten verboten ist, die zum Anzeigen der Standorte von Geschwindigkeits-Messanlagen geeignet sind. Bitte informieren Sie sich vor Fahrtbeginn über die jeweiligen nationalen Regelungen.”
Andere Anbieter sind ehrlicher: Der Elektronikversender Conrad schreibt bei
“Die Nutzung von Blitzer-Infos ist in Europa nicht einheitlich geregelt. Informieren Sie sich bitte über die rechtliche Situation in dem jeweiligen Land. In Deutschland z.B. ist die Benutzung während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit.” Wenn Sie mit sowas in Deutschland erwischt werden, sind Sie sofort mit 75 Euro und vier Punkten dabei. Das Gerät wird Ihnen weggenommen und vernichtet.
Aber zurück zum Navi mit eingebautem Blitzerwarner.
Nun ist die StVO ein “Gesetz”, bei dem der Bundesrat mitreden darf, und deswegen gibt es eine wunderschöne Begründung aus dem September 2001 vom Bundeskanzleramt an den Bundesrat, weshalb er zustimmen sollte. Quasi eine Erklärung für das damals neu eingeführte Gesetz. Diese Erklärung lautet: “Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit [2001, Anm.] am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen aus.” Diese Begründung zielt natürlich eindeutig auf Navis mit Blitzerwarner ab, sie hat aber keinerlei rechtliche Bindung, denn bei dem Dokument handelt es sich um die regierungsinterne Begründung vom Ministerium an den Bundesrat. Kein Mensch muss sich an solche Begründungen halten oder sie in sein Handeln einbeziehen. Es kann also durchaus sein, dass damals gewollt war, Navis mit eingebautem Blitzerwarner zu verbieten, dann hat man es aber – die Bemerkung sei erlaubt – ausgesprochen dilettantisch gemacht. So dass acht Jahre nach Einführung des Gesetzes die Lage immer noch nicht klar ist.
In der Schweiz, in der Schweiz, in der Schweiz
Vorreiter in Sachen “Radarwarner erlauben oder verbieten” sind die Schweizer. Wie in der deutschen STVO gibt es im Schweizer Straßenverkehrsgesetz den Art. 57b, der in Absatz 1 sagt “Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben, noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.”
Das ist genauso schwammig wie der Text der deutschen StVO, aber im Januar 2007 gab überraschend das Schweizerische Bundesamt für Straßen (Astra) bekannt, dass Navigationsgeräte mit eingebautem Blitzerwarner definitiv unter den zitierten Absatz fallen würden und deswegen den unzweifelhaft verbotenen Radarwarngeräten gleichgestellt sind. Entsprechende Navis dürften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkauft oder benutzt werden.
Auf diese klare Ansage reagierten die Hersteller sofort: Alle noch nicht verkauften Geräte wurden aus dem Schweizer Markt zurückgezogen und beispielsweise nach Deutschland geschickt. Gleichzeitig schuf man Produktvarianten ohne Schweizer Blitzerwarner.
Das Problem: Es scheint, als hätte das Astra seine Kompetenzen überschritten, denn bereits im Mai 2008 musste erstmals ein entsprechender Fall vor dem Kantonsgericht in Schaffhausen verhandelt werden – und das entschied gegen die Auslegung der Astra. Wohlgemerkt: Dieses Urteil wurde gefällt von einem Kantonsgericht (in etwa vergleichbar mit einem Oberlandesgericht in Deutschland), das nur für den Kanton Schaffhausen gilt. Für die ganze Schweiz wäre nur ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne bindend.
Das Bundesgericht hat über einen Radarwarner im Dezember 2008 entschieden, aber leider einen Fall, der mit der in diesem Artikel behandelten Problematik nicht vergleichbar ist: Fast unmittelbar nach der Bekanntgabe des Astra, genau am 18. Januar 2007, wurde einem Autofahrer ein Radarwarner des Typs Amigo beschlagnahmt und eine Buße von 300 Schweizer Franken auferlegt. Dieser Radarwarner entspricht in seiner Funktionsweise den oben angesprochenen Geräten von Pearl und Conrad, bietet also keinerlei Navigationsfunktion, so dass es sich wirklich um einen hundertprozentigen Blitzerwarner handelt. Und die sind auf alle Fälle verboten, egal wie sie funktionieren, so das Bundesgericht.
Nach wie vor ist also offen, ob in der Schweiz ein Navi mit Blitzerwarner zu Recht beschlagnahmt werden darf. Im Kanton Schaffhausen wäre eine solche Beschlagnahme nicht mehr von der Judikative gedeckt: Wenn die Polizei Ihres beschlagnahmen würde, könnten Sie auf Rückgabe und Nutzungsausfall klagen und würden haushoch gewinnen. Doe oberste Polizeibehörde des Kantons Schaffhausen hat unmittelbar nach dem Urteil angekündigt, Navis nicht mehr zu beschlagnahmen, zu durchsuchen oder sonstwie auf Blitzerwarner zu testen. Für den Rest der Schweiz müsste erst das Bundesgericht einen Fall entsprechenden entscheiden. Momentan halten sich alle Navi-Hersteller aber strengstens an die Schweizer Vorschrift.
Aktuell ist in der Schweiz eine Gesetzesänderung in Arbeit, über die bis zum heutigen Datum nicht entschieden wurde. Dieses neue Gesetz umschreibt in einem neuen Artikel mit der Nummer 98 eine ganze Anzahl verbotener Produkte, aber leider wieder nicht wirklich eindeutig: Ob ein Navi mit Blitzerwarner in die Rubrik fällt “…Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen…”, muss wahrscheinlich wieder erst vor Gericht entschieden werden. Fast hat man den Eindruck, die deutsche und schweizerische Legislative möchte sich nicht festlegen und die Entscheidung, was man machen dürfe und was nicht, lieber den Gerichten überlassen. Ohne Diskussion mit einem Bußgeld belegt werden soll aber nach Meinung der gesetzausarbeitenden Astra, “wer einen Dienst anbietet, mit dem vor solchen Kontrollen gewarnt wird”.
Nachdem uns das Bayerische Staatsministerium für Justiz nicht wirklich helfen konnte, wandten wir uns an das Bayerische Staatsministerium des Inneren, das ist vereinfacht ausgedrückt die oberste Polizeibehörde. Das beruft sich in einem Schreiben an uns auf die bereits angesprochene Gesetzesbegründung an den Bundesrat und kommt zu folgenden Schluss: “Nach Ansicht des Bayerischen StMI verstößt der Gebrauch eines Navis mit Blitzerwarner gegen §23 Abs. 1b.” Wohlgemerkt: Das ist die Meinung des Ministeriums, das den Gesetzestext wiederum unter Zuhilfenahme der Bundesrats-Begründung interpretiert. Diese Auslegung muss sich aber nicht mit der Meinung eines Gerichts decken, und vor allem bescheinigt uns das gleiche Innenministerium, dass sich die Bürgerinnen und Bürger natürlich nur an den reinen Gesetzestext und nicht an eine der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugängliche Begründung halten müssen.
Strafe?
Ein verbotener Radarwarner (wir verweisen wieder auf die erwähnten Geräte von Pearl und Conrad) darf bei Polizeikontrollen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 StPO und § 98 StPO beschlagnahmt oder nach Art. 25 Nr. 1 PAG sichergestellt werden. Das heißt, wenn man damit erwischt wird, wird das Ding eingezogen. Selbst die anschließende Vernichtung kann absolut verhältnismäßig sein, weil eine anderweitige Nutzung oder die Unbrauchbarmachung der verbotenen Funktionen nicht möglich ist.
Das Bayerische StMI schreibt uns nun, dass dieses Vorgehen bei einem Navigationsgerät mit Blitzerwarnsoftware rechtlich kein bisschen gedeckt wäre. Sogar wenn ein Blitzerwarner installiert ist, verfügt das Navigationsgerät noch über eine Vielzahl legaler Funktionen, so dass die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung des Navis nicht verhältnismäßig wäre.
Das Bayerische StMI schreibt weiter: “Es erscheint ausreichend, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer aufgefordert wird, die Warnsoftware vom Gerät zu entfernen. Sollte die Unterbindung der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit trotz der Mitwirkungspflicht des Fahrzeugführers nicht möglich sein, ist die Löschung der Warnsoftware im Mängelanzeigeverfahren zu überwachen. Hier bietet sich an, die Mängelbeseitigung durch eine Softwarefirma bestätigen zu lassen. Die übliche Frist zur Mängelbeseitigung kann in diesen Fällen verkürzt werden. Die unterbliebene Löschung kann gegebenenfalls im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.”
Teilnehmer am Gumball-3000-Rennen: Die werden alle rausgewunken. Aber nicht, weil sie einen Radarwarner im Auto haben, sondern weil sie wie die Verrückten und ohne Rücksicht auf Verluste durch Europa rasen. Gesponsort wird das 'Rennen' u.a. von Intel, Puma, eBay und T-Mobile.
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren erklärt ein Navi mit installiertem Blitzerwarner also zu einem Fahrzeugmangel, genauso wie ein defektes Abblendlicht oder einen kaputten Blinker. Wenn Sie unterwegs mit nicht funktionierendem Scheinwerfer erwischt werden, müssen Sie das reparieren lassen und das Fahrzeug dann auf der nächsten Polizeiwache präsentieren. Bei einem Navi mit Blitzerwarner soll das gleiche gelten: Sie müssen eine nicht näher definierte Softwarefirma die Software deinstallieren lassen und das Gerät dann vorführen.
Bei allem Verständnis gegenüber einer abwehrenden Grundhaltung: Hier wird die Erklärung des StMI nun vollends absurd, denn ein Mängelanzeigeverfahren gegen ein Navi gibt’s nicht, sondern nur gegen Fahrzeuge. § 5 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FEV) besagt in Absatz 1: “Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.” Dann muss ein Fahrzeug zuerst repariert werden, dann zum Sachverständigen, TÜV oder Dekra und erst dann darf man wieder damit fahren. Einfache Sachen wie ein kaputtes Scheinwerferlämpchen darf wie bereits angesprochen auch die Polizei “abnicken”.
Angenommen, Sie bekommen eine Mängelanzeige “Navi mit Blitzerwarner im Auto”. Dann nehmen Sie das Navi raus, fahren damit zur Polizei und zeigen das Fahrzeug her. Mängelanzeigeverfahren erledigt. Und daheim kleben Sie das Navi wieder an die Scheibe. Wohlgemerkt ist das aber nur eine hypothetische Möglichkeit, denn auf unsere Nachfrage, ob das denn schon mal passiert sei, erhielten wir dann keine Antwort mehr.
Mehrere Polizisten in diversen Teilen Deutschlands (persönlich bekannt durch das Hobby des Autors, mehr Infos dazu am Ende der Seite) bestätigten uns, dass sie diesen Weg niemals gehen würden. Und dass sie noch nie ein Navi auf einen installierten Radarwarner kontrolliert hätten.
Dann haben wir uns an zwei große kommunale Zweckverbände zur Verkehrsüberwachung sowie an einige speziell mit der Überwachung von Geschwindigkeitslimits betraute Polizisten gewandt: Kaum fingen wir mit dem Thema an, winkten sie schon ab – Blitzerwarner wären unsinnig und eine reine Geldverschwendung, waren sich alle einig. Ihre Kommentare machten auch einen durchaus sachkundigen Eindruck, so dass wir davon ausgehen, dass sie sich näher damit beschäftigt haben.
Fazit
Bis heute gibt es nicht eine gerichtliche Entscheidung über die Verwendung eines Navigationsgeräts mit eingebautem Blitzerwarner. Es ist nicht mal ein Fall bekannt, dass jemand einen Bußgeldbescheid und die vier Flensburger Sammelpunkte für die Verwendung eines Navis mit Blitzerwarner erhalten hätte. Verschiedene Ministerien sind sich nicht einmal einig, ob das nun überhaupt verboten ist und wie man ein Verbot durchsetzen kann.
Wenn Sie deswegen einen Blitzerwarner installieren möchten – nur zu, es bringt ja sowieso nicht wirklich was.
Ein Münchner Polizeibeamter mit viel Blitzerfahrung, der ebenfalls nicht namentlich genannt werden möchte, meinte uns gegenüber, dass man überhaupt kein Problem mit dieser Funktion in einem Navi hätte, denn sie wäre viel zu ineffektiv: Da an einer Stelle maximal zwei Stunden lang geblitzt wird, wären auch vermeintlich topaktuelle Warnungen per GPRS-Datenverbindung völlig unnütz.
Das deckt sich mit den Erfahrungen des Verfassers. Noch nie wurde ich selbst erfolgreich vor einem mobilen Blitzer gewarnt. (Trotzdem habe ich keinen einzigen Sammelpunkt in Flensburg.) Die Warnung vor stationären Blitzern ist absolut unsinnig, weil bei aktiviertem Warner das Navi alle paar Minuten piepst, weil man sich einer Stelle nähert, an der irgendjemand irgendwann mal einen Blitzer gesehen hat.
Praktisch alle Navi-Anwender, mit denen wir uns bisher über das Thema unterhielten, haben anfangs einen Blitzerwarner genutzt, diesen nach einigen Wochen oder Monaten aber ge- oder entnervt abgeschaltet. Bedenken Sie: Auch diese Produkte werden entwickelt, mit mehr oder weniger reißerischem Marketing angepriesen und den Anwendern verkauft, um damit Geld zu verdienen. Bisher ist uns noch keiner untergekommen, der wirklich etwas bringt, ohne den Anwender zu Tode zu nerven.
Kommentar des Chefredakteurs
Irgendwo im Bild: Der Autor, wenn er nicht gerade Artikel schreibt oder sich um seine Familie kümmert.
Seit 1988 bin ich Feuerwehrmann in Aschheim, einem aufstrebenden Ort mit knapp 8000 Einwohnern östlich von München, direkt an der Autobahn A99, einer der meistbefahrenen Straßen in Deutschland. In den letzten 22 Jahren wurde ich im wahrsten Sinn des Wortes zu unzähligen Unfällen alarmiert, mit vielen Schwerverletzten und auch Toten. Die mit Abstand häufigste Unfallursache war und ist nicht angepasste Geschwindigkeit und zu geringer Abstand zum Vordermann, wenn sich auch die Einsätze weg von PKW hin zu LKW verschoben haben.
Mit der Zeit entwickelt man ein gutes Auge für potenzielle Gefahrenpunkte und seit einigen Jahren achte ich genau auf Tempolimits und ihren Grund. Mit der bisher gesammelten Erfahrung finde ich bei fast jeder Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen und Bundesstraßen die ursächliche Gefahr: Abschnitte mit extremer Aquaplaninggefahr (gar nicht so selten), unzureichende Pannenstreifen auf Autobahnen, Einmündungen, an denen nicht mit langsameren Fahrzeugen gerechnet wird und so weiter. Und manchmal auch einfach nur das Ruhebedürfnis der Anwohner – die auch bei offenem Fenster schlafen wollen, weil ihnen niemand eine Klimaanlage zahlt.
Als Fahranfänger dachte ich auch mal, dass alle anderen viel zu langsam fahren, und natürlich will man in diesem Alter zeigen, dass man schnell fahren kann – eventuell auch weit schneller als erlaubt. Als Erwachsener sollte man aber einen Blitzerwarner nicht brauchen.