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PC & Internet Gerichtshof bestätigt Gebühr für Internet-PC

Sie war von Anfang an umstritten und wird wohl erst vom Bundesverwaltungsgericht entschieden: die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr für Internet-PC. Bisher haben die Verwaltungsgerichte sehr unterschiedlich geurteilt - nur die höheren Instanzen sind sich bislang einig. So urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag, dass die Gebühr fällig sei, wenn ein für den Radioempfang geeignetes Gerät "bereitgehalten" werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Besitzer es überhaupt dazu benutzen will. Der VGH verurteilte einen Rechtsanwalt zur Zahlung der Gebühr für einen Computer in seiner Kanzlei, der über einen Internetanschluss etwa zum Radiohören benutzt werden könne.

VGH strebt Entscheidung von höherer Instanz an

Mit seinem Urteil (Aktenzeichen 7 B 08.2922) bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, demnach auch für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren bezahlt werden müssen. Gleichzeitig eröffneten die Richter den Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, denn sie ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ausdrücklich zu. Bislang sahen die einen Verwaltungsgerichte (VG) es als abwegig an, dass ein Computer im beruflichen Umfeld zum Rundfunkempfang genutzt werde. Die Anderen hingegen beriefen sich die anderen auf den Wortlaut des Staatsvertrags. 5,76 Euro für internetfähige PC

Seit 2007 wird für Internet-PC die Hörfunkgebühr von damals 5,52 Euro erhoben, die seit Anfang dieses Jahres 5,76 Euro beträgt. Ursprünglich war vorgesehen, die volle Fernsehgebühr von derzeit 17,98 Euro zu berechnen, nach Protesten von Berufsverbänden einigte man sich auf die Hörfunkgebühr als Kompromiss. Die Bundesländer wollten damit die technische Entwicklung berücksichtigen, die seit längerem den TV- und Radioempfang per Computer ermöglicht. Zur Kasse werden aber nur diejenigen gebeten, die nicht schon für einen Fernseher oder ein Radio die Gebühr bezahlen.
Widersprüchliche Urteile zur Computer-GEZ

Nach zahlreichen Klagen gegen Gebührenbescheide argumentierten die Richter gegensätzlich. Das Verwaltungsgericht Würzburg gab zu bedenken, dass mit dem PC ohne großen technischen Aufwand Rundfunksendungen empfangen werden können und auch Programme zum Aufzeichnen ohne weiteres kostenlos im Internet zu haben sind. Auch in einem Büro werde oft Radio gehört und wenn kein anderes Gerät da sei, liege es "nicht fern, den internetfähigen PC als einzige Qualle auch zum Radioempfang zu nutzen". Als müsse die Gebühr bezahlt werden. Radioempfang am PC ist "eher fernliegend"

Ganz anders etwa das Wiesbadener Verwaltungsgericht. Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft worden ist. Ein Radioempfang per Computer zu beruflichen Zwecken sei "eher fernliegend". Ähnlich sahen es die Kollegen in Münster. Internet-PC könnten wie andere multifunktionale Geräte unterschiedlich genutzt werden, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Schließlich könne man Rundfunkprogramme auch mit Notebooks, UMTS-Handys und sogar mit internetfähigen Kühlschränken empfangen. Bundesverwaltungsgericht muss Konflikt lösen

Die endgültige Entscheidung über die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC wird erst das Bundesverwaltungsgericht treffen. Denn sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließen Revision zu ihren Urteilen zu. Und beide Rechtssprechungen - getroffen von vergleichbaren Instanzen - kamen zum gleichen Ergebnis. So lange können nur Privatpersonen, die ihren Fernseher und Radio angemeldet haben, beruhigt nach vorne blicken.

Quelle: t-online.de
 
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