Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet Gericht bestätigt Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt.

Für viel Unverständnis und Verärgerung hatte im September 2016 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gesorgt. Danach haftet nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite, sondern auch derjenige, der einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verlinkende im weiteren Sinne "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelt. Von diesem Personenkreis kann nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass er "die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde". Wie dies praktisch möglich sein soll, ließ der EuGH offen.

De facto ergibt sich aus dem Urteil für jedes Unternehmen und jeden Freiberufler die Verpflichtung, sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite – seien es nun Fotos, Texte oder Videos – daraufhin zu prüfen, ob sie die Grenzen des Urheberrechts einhalten. Man müsste also praktisch dort anfragen und eine Bestätigung dafür verlangen, dass der Betreiber sämtliche Vorgaben des Urheberrechts bei allen verwendeten Elementen uneingeschränkt einhält.

Tut man dies nicht und entscheidet sich trotzdem für eine Verknüpfung, so sei zu vermuten, dass diese "in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis" vorgenommen wurde. Besteht tatsächlich eine Rechtsverletzung, so liege eine unerlaubte "öffentliche Wiedergabe" der fremden Werke vor, für die der Linksetzer haftet und daher abgemahnt werden kann.

CC-Lizenz nicht eingehalten
Diese strenge Rechtsprechung wurde nun erstmals in Deutschland angewandt. Mit Beschluss vom 18. November (Az. 310 O 402/16) entschied das Landgericht (LG) Hamburg gegen einen Website-Betreiber, der einen Link zu einer fremden Seite mit einer Urheberrechtsverletzung gesetzt hatte. Das Gericht hat ihm unter Androhung eines Ordnungsgelds oder von Ordnungshaft verboten, von seiner Website auf eine bestimmte URL zu verlinken.

Dort war ein bearbeitetes Foto des Antragstellers eingebunden. Das Bild aus dem Bereich der Architekturfotografie war ursprünglich unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden. Allerdings waren die Bedingungen dieser Lizenz auf der verlinkten Seite nicht eingehalten, da auf Urheber und Bearbeitung nicht in geeigneter Form hingewiesen worden war. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite stellte damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Zugriff für neues Publikum
Für diese Rechtsverletzung haftet nach Ansicht des LG Hamburg neben dem Website-Betreiber auch derjenige, der darauf verlinkt. Denn in der Verlinkung sehen die Richter eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bilds, die ohne Erlaubnis des Fotografen erfolgte. Durch das Setzen der Verknüpfung würde der "Zugriff für ein neues Publikum eröffnet", an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte. Eine solche Haftung sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn "die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen".

Handle der Verlinkende dabei "mit Gewinnerzielungsabsicht", so sei ihm zuzumuten, "sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde". Dabei komme es nicht darauf an, ob mit der Linksetzung selbst unmittelbar Gewinn erzielt werden soll. Es reiche vielmehr bereits aus, wenn dies im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner im Rahmen seines Internetauftritts auch im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich angeboten.

"Nicht meine Aufgabe"
Nicht relevant sei dagegen die Tatsache, dass der Linksetzer keinerlei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Bilds auf der fremden Website hatte. Für ein Verschulden reiche bereits aus, dass er die "ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung" in "vorwerfbarer Weise unterlassen" habe. So habe er erklärt, er sei nicht "im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bilds anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an". Gerade diese Ausführung belegten "zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat".

Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfügungsverfahrens ergangen ist. Aufgrund der der Dringlichkeit verzichtete das Gericht auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Anhörung des Betroffenen. Nach Angabe des Vertreters des Antragstellers hat der Antragsgegner inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben, so dass das Verfahren beendet ist.

Quelle: heise
 
Was ist mit google? Dann müssten diese für alles haften, was sie in ihrer google Suche verlinken. Google hat immer eine "Gewinnerzielungsabsicht" mit ihren Links. Das würde den tot des Internets bedeuten. Das ist absurd, was da entschieden wurde. Da sieht man mal wieder wie weltfremd und Lobbybezogen auf das was dieses Urteil zu gunsten einiger weniger, zum Nachteil vieler, entschieden ist. Zumal das, was hier entschieden ist praktisch nicht umsetzbar ist - also tun die das so entscheiden jene in die Pflicht nehmen, die dafür zwar keine Schuld tragen, aber greifbar sind. Das ist meiner Meinung nach ein perfider Weg und falsch!

Hier sollte vielmehr, bei echten Verstößen, zielgerichtet auf den entsprechenden Fall eingegangen und untersucht werden und nicht bewußt die Falschen in die Pflicht nehmen. Das hat mit Recht nichts zu tun.

Die gesamte Auslegungssache dieses Urteils ist zweckgebunden, zum Vorteil dieser Lobby.
 
.

Der Bericht bzw. der Beschluss behandelt nach meinem Durchlesen und meiner Auffassung einen sehr spezifischen Fall und kann aus meiner Sicht nicht einfach pauschaliert werden.

Wer unter dem AZ googelt, kann den ganzen Beschluss und die Begründung der Richter selber nachlesen.

Wenn der Beklagte sich mit dem Urteil zufrieden gibt und dies anerkennt, wunder ich mich schon ein wenig.

Warum wurde keine Beschwerde oder Widerspruch eingelegt?

Hatte der Beklagte eventuell doch Dreck am Stecken???

Hier kann man nur spekulieren und weiß nichts genaues, zumal die Auslegung der Gesetzestexte einer echten Lotterie gleichkommt. Gummiparagraphen soweit das Auge reicht.

Jedenfalls sind Recht haben, Recht sprechen und Recht bekommen 3 Paar Schuhe. Und wenn der Schuster eine Pfeife ist, dann passen die Schuhe halt nicht.

.
 
Zurück
Oben