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PC & Internet Filesharing-Abmahnung nach drei Jahren


Der Initiative Abmahnwahn-Dreipage liegt aktuell ein höchst interessanter Abmahn-Fall vor. In diesem wird ein Anschlussinhaber für die Verbreitung des Spiels "Call of Juarez" abgemahnt. Das Log-Datum ist über drei Jahre alt.

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Gut Ding will Weile haben. Mit diesem Spruch soll in der Regel eines verdeutlicht werden: Es braucht Zeit, um ein gutes Ergebnis zu erhalten. Doch nicht immer ist es gut, wenn bestimmte Informationen erst nach Jahren den "Empfänger" erreichen. In der Zwischenzeit ist es ihm nämlich somit unmöglich, zu handeln. Insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen sind solche Fälle immer wieder aufgefallen.

Zwischen dem Log-Datum und der Abmahnung lagen oft mehrere Monate, oft sogar über ein Jahr. Die Kanzlei Schutt & Waetke scheint nun jedoch einen Rekord für die späteste Abmahnung aufgestellt zu haben. Betroffen ist ein Anschlussinhaber, der das urheberrechtlich geschützte Spiel "Call of Juarez" verbreitet haben soll.

Das Log-Datum der Tat: Der 02.02.2007.

Die Abmahnung dafür erhielt er am 11.05.2010.

Neben der typischen Unterlassungserklärung soll er einen Betrag von 500 Euro begleichen. Aufgrund der enormen Zeitspanne wirkt die Unterlassungserklärung doch leicht absurd. Die Verbreitung des Werkes müsse unverzüglich unterlassen werden. Es darf bezweifelt werden, dass sich das Spiel nach so langer Zeit überhaupt noch auf dem PC befindet. Sofern es dort überhaupt jemals war.

Der Fall ist in vielerlei Hinsicht interessant. Aufgrund des Log-Datums ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber noch über einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft ausfindig gemacht wurde. Doch bereits hier versickert der Fall im Dunkeln. Wann wurde Strafantrag gestellt? Brauchte die Staatsanwaltschaft tatsächlich drei Jahre, um die Daten des Anschlussinhabers zu übermitteln?

Oder kann man vielmehr eine Vermutung der Initiative Abmahnwahn-Dreipage heranziehen, wonach "man sich gewisse Reserven für schlechte Zeiten angelegt hatte oder beim Frühjahrsputz im IP-Keller noch Altfälle zum Vorschein kamen." Es gibt definitiv viele offene Fragen, die sich jedoch nur durch eine Akteneinsicht klären lassen.

Quelle: Gulli
 
AW: Filesharing-Abmahnung nach drei Jahren

§ 78
Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§
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Abs. 1 Nr. 8) aus. §
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach §
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(Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.


Quelle:
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Da bin ich mal gespannt, was draus wird
 
AW: Filesharing-Abmahnung nach drei Jahren

Niemand wird vergessen. Die Computer sorgen dafür, dass kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch mal alle Fälle nach oben gespült werden.

Ist bei den Inkassobüros auch üblich. So verhindern die, dass eine Forderung verjährt.
 
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