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PC & Internet Filesharer von "Debbie Does Dallas" anvisiert


Während in den USA die Abmahnpraxis offenbar immer weiter aufkeimt, nimmt auch die Zahl der Rechteinhaber zu, die auch aus ältesten Werken noch einmal Profit schlagen wollen. Insbesondere für die Pornobranche scheint dies eine sehr fruchtbare Art neuer Einnahmen darzustellen.

Die USA erleben immer deutlicher das, was in Deutschland bereits seit Jahren praktiziert wird: Filesharing-Abmahnungen. Immer mehr Rechteinhaber beantragen Auskunftsverfahren bei US-amerikanischen Gerichten, um Filesharer zu identifizieren. Diesen wird stets vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Häufig handelt es sich um aktuellere Werke aus allen Medienbereichen. Doch zunehmend treten in den USA auch pornografische Filmwerke mit auf die Abmahnliste.

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Dass man dabei mitunter auch die ältesten Streifen hervorholt, beweist ein aktuelles Auskunftsersuchen der "VCX Limited". Am 27. August hat das Unternehmen ein Auskunftsersuchen gegen 113 IP-Adressen eingeleitet. Allesamt sollen den Pornoklassiker "Debbie Does Dallas" via BitTorrent verbreitet haben. Die VCX Limited hält die Rechte an dem im Jahr 1978 produzierten Film.

"Die Beklagten nahmen mit Hilfe des Internets an der rechtswidrigen Reproduktion und Verbreitung des durch den Kläger urheberrechtlich geschützten Films 'Debbie Does Dallas' teil, indem sie eine Dateiübertragungstechnologie namens BitTorrent nutzten. Die Beklagten begingen ihre Rechtsverletzung im ersten Schritt durch einen Login bei der öffentlichen BitTorrent-Seite Link veralten (gelöscht) (oder einer verwandten Seite) die für ihren großen Index an urheberrechtlich geschützten Filmen, Serien, Software und Erwachsenenfilmen bekannt ist", so ein Auszug der Klageschrift.

Bei einem derart alten Filmwerk stellt sich jedoch die Frage, ob es nur um einen urheberrechtlichen Schutz geht, oder ob man nicht bevorzugterweise noch einmal etwas Geld einnehmen möchte. Welche Summe die ertappten Filesharer außergerichtlich begleichen sollen, ist noch nicht bekannt. Sie dürfte sich jedoch wie bei vergleichbaren Abmahnungen im untersten vierstelligen US-Dollar Bereich bewegen.

Quelle: Gulli
 
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