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Falsche Mahnungen von der Bundesagentur für Arbeit im Umlauf

TV Pirat

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14.03.2012

Wie aktuell bekannt wurde, hat die Bundesagentur für Arbeit erneut falsche Mahnbescheide in den Regionen Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern an Hartz IV-Empfänger verschickt. Die Mahnungen wurden hauptsächlich in der zweiten Februarhälfte versendet, wie die „Hamburger Morgenpost“ berichtete. Rechtsanwalt Helge Hildebrandt gibt Tipps zum Umgang mit falschen Mahnungen.

Bei falscher Mahnung Jobcenter um Prüfung bitten
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt rät Betroffenen, die Forderung auf keinen Fall zu begleichen, sofern die angemahnten Beträge nicht nachvollziehbar sind. Eine Vorsprache beim zuständigen Jobcenter mit der Bitte um Prüfung ist der erste Schritt zur Klärung. Dabei müsse laut Hildebrandt beachtet werden, dass nur gegen die Festsetzung von Mahngebühren ein Widerspruch zulässig sei. Dieser erübrige sich jedoch in der Regel, da die Bundesagentur für Arbeit die Gebühren im Fall von unrechtmäßigen Mahnungen stornieren werde.

Die Rechtsgrundlage der Hauptforderungen sind die auf der Rückseite aufgeführten Bescheide. Es kann kein Widerspruch gegen die Anmahnung der Forderungen eingelegt werden. Der Widerspruch kann sich lediglich auf die Bescheide beziehen. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Es besteht eine einmonatige Widerspruchsfrist nach Eingang beim Bezugsberechtigten. Ist das genaue Datum der Zustellung nicht eindeutig feststellbar, geht der Gesetzgeber von drei Tagen nach Absendung bei der Post aus. Dieses Datum stimme in der Regel mit dem Tag des Bescheiderlasses überein, erklärt der Rechtsanwalt.

Nach § 44 SGB X können bestandskräftige Bescheide, zu denen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gehören, zeitlich unbeschränkt überprüft werden. „Die Regelung in § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen aufgrund einer Prüfung und Neubescheidung nur bis zu einem Zeitraum von einem Jahr – zuzüglich des Jahres der Antragstellung (Überprüfung in 2012 also für alle Bescheide, die ab 01.01.2011 erlassen worden) – rückwirkend beansprucht werden können, ist in Rückforderungsangelegenheiten regelmäßig unbeachtlich, weil es hier nicht um die Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II geht“, erläutert Hildebrandt.

Vorsicht bei im Mahnschreiben genannten unbekannten Bescheiden
Sind die in der Mahnung aufgeführten Bescheide unbekannt, ist die Forderung wegen fehlender Rechtsgrundlage unrechtmäßig. Dies ist der Fall, wenn Bescheide dem Betroffenen nicht zugegangen sind und damit nicht bekannt gegeben wurden. Der Rechtsanwalt berichtet auf seinem Blog, dass in seiner Beratertätigkeit auch Bescheide in Mahnungen auftauchen, die nicht existent sind beziehungsweise nie erlassen wurden oder ursprünglich andere Beträge beinhalteten.

Quelle: gegen-hartz
 
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