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PC & Internet Druckknopf gegen Abofallen

Vom 1. August an sollen Internet-Nutzer in Deutschland besser vor versteckten Abo- oder Kostenfallen geschützt werden. Dann tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen
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des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, der die Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr regelt: Diese müssen Kunden unmittelbar vor dem Absenden einer Bestellung klar verständlich darüber informieren, was der nächste Mausklick nach sich zieht.

In einem Link ist nicht mehr aktiv. (PDF-Datei) erläutert der Bundesverband Digitale Wirtschaft (
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) die wesentlichen Anforderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt. Außer einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung muss unmittelbar vor der Bestellung der Gesamtpreis erkennbar sein und auch auf zusätzliche Versandkosten oder mögliche Steuern hingewiesen werden. Sofern es sich um ein Abonnement handelt, auch auf dessen Mindestlaufzeit.

Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Gestaltung des Bestell-Buttons. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Informationen in "verständlicher und hervorgehobener Weise" zur Verfügung gestellt werden. So muss die Beschriftung des Buttons bei normaler Bildschirmauflösung einfach lesbar sein. Außer der vom Gesetzgeber verlangten Button-Beschriftung "Zahlungspflichtig bestellen" sind aus Sicht des BVDW auch die Begriffe "Kaufen", "Einkauf abschließen", "Kostenpflichtig bestellen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" zulässig. Nicht erlaubt seien hingegen nicht eindeutige Bezeichnungen wie "Bestellen", "Bestellung abschließen", "Weiter" oder "Anmeldung". Irreführende Bezeichnungen sind eine Ursache dafür, dass manch Internet-Nutzer
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, was in Wahrheit Geld kostet.

Die neuen Regelungen gelten nur für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher ("B2C") anbieten – egal ob es sich um Online-Shops oder geschlossene Verkaufsplattformen handelt, erläutert der Verband. Ausgenommen ist allerdings die Finanzbranche. Privatpersonen sind von der BGB-Änderung nicht betroffen, sie können ihre Waren wie bisher zum Beispiel über eBay verkaufen.

Quelle: heise.de
 
Verbraucherzentrale warnt vor SMS-Abofalle

Ab kommender Woche tritt in Deutschland die sogenannte
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in Kraft. Das Ziel der neuen Regelung ist ein Schutz vor Online-Abzockern, die etwa mit Abofallen Kasse machen wollen. Vor einem Paradebeispiel dieser zwielichtigen Zunft warnt derzeit die Link ist nicht mehr aktiv..

Aufforderung kommt per SMS
Demnach verschickt eine Firma mit dem Namen Primetel Ltd. derzeit Kurznachrichten an deutsche Handynutzer und behauptet darin, dass eine MMS nicht zugestellt werden konnte. Zugleich werden die Empfänger aufgefordert, über die Website mms-4free.com einen mitgesendeten Code einzugeben und die Nachricht nach Angabe persönlicher Adressdaten abzurufen.
Wer sich dazu verleiten lässt, finde Tage später eine Rechnung über 96 Euro im Briefkasten, warnen die Verbraucherschützer. Im Begleitschreiben behaupte Primetel Ltd., durch die Registrierung auf der als "Multimedia Center" bezeichneten Link ist nicht mehr aktiv. sei ein kostenpflichtiger Abovertrag für ein Jahr abgeschlossen worden. Der geforderte Betrag soll im Voraus gezahlt werden.

"Verbraucher werden in eine Abofalle gelockt"

Abgesehen davon, dass adäquate Gegenleistungen offensichtlich fehlen, setzen die Betreiber mit ihrer Masche bewusst auf eine Täuschung der Nutzer. So ist über die angegebene Website kaum ersichtlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Die einzige Preisangabe findet sich verdeckt in den erst während des Anmeldevorgangs zugänglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
"Hier versuchen dreiste Geschäftemacher, Verbraucher in eine Abofalle zu locken", lautet daher die Einschätzung von Martina Totz, Mitarbeiterin der VZ RP. Dennoch müsse erst juristisch geprüft werden, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Betroffene sollten daher eingehenden Forderungen zunächst nicht nachkommen und Widerspruch einlegen. Auch der Gang zur nächsten Geschäfts- und Beratungsstelle der örtlichen Verbraucherzentrale wird empfohlen. Wer hingegen bereits gezahlt hat, dürfte wohl schlechte Karten haben, sein Geld jemals wiederzusehen: Laut
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von mms-4free.com befindet sich das Unternehmen auf der Insel Malta. Dass diese Angaben tatsächlich zutreffen, ist zudem erfahrungsgemäß eher fraglich.

Quelle: onlinekosten.de
 
Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft

Das Risiko von versteckten Kostenfallen im Internet wird ab Mittwoch deutlich eingedämmt: Zum 1. August tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen
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des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Verkäufer im elektronischen Geschäftsverkehr werden dazu verpflichtet, ihren Kunden den Gesamtpreis der Ware und die Versandkosten "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" anzugeben. Bei einem Abonnement muss die Mindestlaufzeit genannt werden. Vor allem aber sind kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur noch dann zulässig, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie "zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet ist. Diese Button-Lösung ist auch in einer EU-Richtlinie vorgesehen.

Zum Beschluss der neuen Gesetzesregelung im Bundeskabinett
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Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, mehr als 5 Millionen Internetnutzer seien bereits in Online-Kostenfallen getappt. Es gebe zahlreiche Beschwerden zu scheinbaren Gratisangeboten, bei denen dann doch eine Rechnung gekommen sei. Künftig sind Verbraucher nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie die Kostenpflicht kennen.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) Link ist nicht mehr aktiv., die Neuregelung bedeute ein "erhebliches Kostenrisiko für Shopbetreiber". Für viele kleine Internethändler wachse damit zudem die Gefahr, "Opfer einer neuen Abmahnwelle zu werden, wenn Kanzleien die neue Regelung zu Gewinnzwecken missbrauchen". Zur Umsetzung der Vorschriften hat der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) einen
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.

Quelle: heise.de
 
Vorsicht vor Kostenfallen bei Online-Transaktionen – BITKOM-Tipps

Internetnutzer sollten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet am 1. August bei Online-Transaktionen die gebotene Vorsicht walten lassen. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. „Das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Web bringt mehr Klarheit und verringert die Risiken, kann aber keinen absoluten Schutz vor Betrug bieten“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. „Wer mit betrügerischer Absicht oder krimineller Energie im Internet Geschäfte machen will, wird sich von dem Gesetz ebenso wenig beeindrucken lassen wie unseriöse Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands.“ Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Verbraucher in Deutschland bei Online-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt.

Der Hightech-Verband BITKOM sieht in dem Gesetz vor allem eine Möglichkeit, gegen so genannte Abo-Fallen im Internet vorzugehen. Dabei versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren. Sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltungsangeboten, praktischen Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis zu angeblicher Gratis-Software. „Internetnutzer können sich vor Abo-Fallen in den meisten Fällen wirksam schützen“, betont Rohleder. „Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und das Kleingedruckte liest.“ Hier die Tipps des BITKOM, wie man Kostenfallen aus dem Weg geht und wie Nutzer reagieren können, wenn sie zur Kasse gebeten werden:

1. Vorsicht mit persönlichen Daten

Internetnutzer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder bestimmte Dienstleistungen Namen und Adresse angeben sollen. Das gleiche gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten. Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. Wenn Sie Zweifel an der Seriosität haben und befürchten, Ihre Angaben könnten missbraucht werden: Finger weg!

2. Das Kleingedruckte lesen

Bei manchen Angeboten ist es notwendig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Insbesondere bei unbekannten Anbietern sollten Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen aufmerksam lesen. Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität ist ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.

3. Im Zweifel nicht zahlen

Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können. Nutzer von Webseiten sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte haben entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Internetsurfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird. Hier wird in den allermeisten Fällen lediglich eine Drohkulisse aufgebaut. Rechtlich gesehen haben die Falschspieler kaum Chancen, es kommt fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge dagegen an und können sich nicht mehr wehren.

4. Vertrag bestreiten und Widerrufsrecht nutzen

Internetnutzer sind nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen Im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Lassen Sie sich aber nicht auf einen langen Schriftwechsel mit Abzockern ein. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig.

5. Mahnbescheid widersprechen

Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr ein.

6. Eltern haften nicht für Kinder

Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.

Quelle: INFOSAT
 
Gesetz gegen Online-Abzocke zeigt offenbar Wirkung

Das
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gegen Online-Abzocke zeigt offenbar Wirkung. Das vermeldete der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) nach einer Überprüfung von 109 auffällig gewordenen Webseiten hinsichtlich dessen, wie die neue Button-Regelung umgesetzt wurde.

Das Fazit ist positiv, so der Verband. 92 Prozent der Webseiten, die in der Vergangenheit bei den Verbrauchern wegen verschleierter Preisangaben für viel Ärger gesorgt hatten, seien derzeit nicht mehr aufrufbar oder lassen keine Anmeldung mehr zu. Vorsicht sei aber weiterhin geboten.

Seit dem 1. August gilt für private Vertragsabschlüsse im Internet die neue Buttonlösung. Sie besagt, dass Unternehmen ihre Kunden unmittelbar vor Absenden einer Bestellung deutlich über wesentliche Vertragsinhalte informieren müssen. Dazu zählt, dass die Verbraucher beim Bestellen die kostenpflichtige Transaktion ausdrücklich bestätigen, indem der Bestellbutton zum Beispiel mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet wird.

Bei der Überprüfung von 109 Internetportalen hat der VZBV festgestellt, dass 88 Webseiten nicht mehr aufrufbar sind. Bei weiteren 13 Seiten ist aktuell eine Anmeldung nicht möglich. Einen Teil der restlichen Seiten beanstanden die Verbraucherschützer weiterhin: Entweder fehlen wichtige Vertragsinformationen, wie zum Beispiel die Information über eine automatische Vertragsverlängerung in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons. Oder die vorgeschriebene Beschriftung des Buttons ist nicht vorhanden. Gegen die entsprechenden Betreiber hat der Verband bereits erste Abmahnungen versandt.

Auch wenn Verbraucher sich momentan auf vielen vormals beanstandeten Internetseiten nicht mehr anmelden können, sehen die Verbraucherzentralen noch keinen Grund zur Entwarnung. "Es ist leider nicht auszuschließen, dass unzulässige Webseiten wieder aktiviert oder alte Maschen nun bei Bestellungen über Smartphones versucht werden", sagte Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim VZBV.

Beim Smartphone müssen Verbraucher sich häufig nicht einmal registrieren, um in eine Kostenfalle zu tappen. So kann bereits ein unbeabsichtigter Klick auf einen Werbebanner dazu führen, dass kostenpflichtige Leistungen heruntergeladen und ein relativ geringer Betrag über die Handyrechnung eingezogen wird. Verbraucher merken das häufig erst dann, wenn der gewohnte Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund überschritten wird.
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Quelle: winfuture.de
 
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