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Deutsches Gericht prüft datensammelnde Samsung TV-Geräte

josef.13

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Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich mit der Frage, welche Nutzerdaten darf ein internetfähiger Fernseher an seinen Hersteller senden darf.

Im Streit um die Erhebung von Nutzerdaten durch internetfähige Fernseher hat das Landgericht Frankfurt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Samsung-Datenschutzrichtlinie geäußert. Es könnte einiges dafür sprechen, dass bestimmte Klauseln der Richtlinie nicht klar genug seien und damit gegen das Transparenzgebot verstießen, sagte der Vorsitzende Richter Frowin Kurth am Donnerstag in Frankfurt. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen ihres Umfangs von 399 Seiten möglicherweise nicht zumutbar. Das Urteil soll am 10. Juni verkündet werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Elektronikhersteller Samsung verklagt und wirft ihm vor, dass seine Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden schon Daten an seine Firmenserver schicken, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Mit ihrer Musterklage wollen die Verbraucherschützer erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Die Verbraucherzentrale kritisierte zudem Umfang und Komplexität der Samsung-Geschäftsbedingungen.

Samsung widerspricht
Der koreanische Elektronikkonzern hat im Vorfeld bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Es gehe lediglich darum, die Datenschutzrichtlinie und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweiligen Landessprache an den Kunden zu versenden. Dafür sei die Verbindung mit dem Samsung-Server und eine Übermittlung der IP-Adresse erforderlich. Der Kunde werde dann nach seiner Einwilligung für weitere Datendienste gefragt und könne natürlich auch ablehnen.

Fraglich ist aus Sicht des Gerichts, ob es sich bei sogenannten dynamischen IP-Adressen, die Nutzer in der Regel bei der Einwahl ins Internet jeweils neu zugeordnet bekommen, tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Statische IP-Adressen, wie sie zum Beispiel an Router oder Server vergeben werden, könnten dagegen leichter identifiziert werden. Für diese könnte nach einer ersten Einschätzung von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, sagte der Vorsitzende Richter.

Quelle: futurezone
 
Intransparent: Samsung soll nach Urteil seine Smart-TV-AGB ändern

Die Verbraucherzentrale NRW konnte vor Gericht einen Teilerfolg gegen Samsung erringen. Der Konzern ist laut dem Urteil dazu verpflichtet, Kunden besser über die Datenverarbeitung von Smart-TVs aufzuklären und muss seinen AGB entsprechend anpassen.

AGB so nicht in Ordnung
In der letzten Zeit hatte es erneut Negativschlagzeilen rund um das Thema Smart TV gegeben: Anlass war unter anderem
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, dass Angreifer relativ leicht über die mit Internetanschluss und Webcam ausgestatteten Geräte einen direkten Blick in die Wohnzimmer der Opfer werfen können. Anfang letzten Jahres hatten wir unter der Überschrift "
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" darüber berichtet, dass Samsung wegen Formulierungen in seinen Datenschutz-Richtlinien bei Verbraucherschützern in der Kritik steht. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Konzern wegen seiner Datenschutzbestimmungen abgemahnt und verklagt und hat jetzt teilweise recht bekommen.

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Wie die Verbraucherzentrale in einer Presseerklärung
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, hat das Landgericht Frankfurt geurteilt, dass die von Samsung im Zusammenhang mit Smart TVs genutzten AGB nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen: "Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung", fassen die Verbraucherschützer die Urteilsbegründung des Landgericht Frankfurt am Main zusammen (Az.: 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig).

Vorerst nur Hinweis auf die Gefahr
Für Hersteller gäbe es eine Hinweispflicht, "dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden", so das Gericht laut dem Bericht von
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am Freitag. Das Gericht sieht im konkreten Fall aber im Gegensatz zu den Verbraucherschützern keine Notwendigkeit, die
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GmbH dazu zu verpflichten, "vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen". Der Verweis einer möglichen Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns bleibt für die deutsche Vertriebsgesellschaft also ohne Folgen.

Quelle: winfuture
 
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