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PC & Internet Das Ende der Filesharing-Abmahnung?

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken": Das Ende der Filesharing-Abmahnung?
Am Donnerstag, 27. Juni 2013 beschloss der Bundestag ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, gestern wurde diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und heute tritt es in Kraft. Das Gesetz tritt unter anderem gegen das Abmahnwesen an. Bedeutet dies das Ende der Abmahungen wegen Filesharings?


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Im vergangenen Sommer beschloss der Bundestag unter dem Namen
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zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze, wie etwa des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Auch Neuerungen im Urheberrechtsgesetz waren vorgesehen, die das Abmahnverfahren bei Filesharing regeln.

Denn auch sogenannten Filesharing-Abmahnanwälten werden solche unseriöse Geschäftspraktiken nachgesagt. So ist in den letzten Jahren ein starker Anstieg der Abmahnungen insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen zu verzeichnen. Mandate für Abmahnungen erweisen sich für Anwälte aufgrund der Annahme zu hoher Streitwerte als lukrativ. Floskelhafte Serienbriefe mit Drohungen hoher Kosten spülen Geld in die Kassen dieser Anwaltskanzleien.

Wie der Name des Gesetzes unschwer erkennen lässt, richtet sich das von der Bundesregierung entworfene Gesetz gegen solche sittwendrige Arbeitsweisen. Doch kann der Abmahnindustrie durch die Gesetzesänderung eingedämmt werden?
Nach dem ersten Gesetzesentwurf zu urteilen, schien es eine entscheidende Neuerung zu geben. Der Entwurf sah die Einführung des § 104 a des Urheberrechtsgesetzes vor.

Durch die Einfügung des § 104 a ins Urheberrechtsgesetz bestünde kein
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mehr. Was bringt dies für den Bürger? Konnte der Kläger bisher sein Gericht wählen, so ist nunmehr der Wohnort des Beklagten maßgeblich. Oft suchten Anwaltskanzleien Gerichte aus, die ihr Urteil zugunsten der Klagenden fällen. Da der Kläger nun den Prozess zum Gerichtsstand des Beklagten verlegen muss, entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der die Anwaltskanzleien teilweise davon abhalten könnte, quer durch das Land systematisch Abmahnbriefe zu verschicken.

Doch der fliegende Gerichtsstand bleibt bestehen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde zurückgenommen – entgegen des Vorschags des Rechtsausschusses. Was die Regulierung des Streitwerts angeht, besteht auch keine zielführende Änderung.

Immerhin hat der Beklagte in Zukunft als Opfer von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten. Das wird künftig im § 8 Abs. 4 UWG stehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch konnte fürher aus den allgemeinen Regelungen des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Eine solche konkrete Norm vereinfacht jedoch nun dessen Durchsetzung.

Was die Geschäftspraktiken der Abmahnkanzleien angeht, scheint der Bundestag keine großen Einschränkungen vorlegen zu können. Damit dürfte der Abmahnwahn munter weitergehen.

Quelle: gulli
 
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