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PC & Internet BVG rügt Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber für unrechtmäßig erklärt. Die Razzia erfolgte lediglich auf Basis eines sehr vagen Verdachtsmoments.

Ein Nutzer hatte zuvor Strafanzeige gestellt, weil in dem Forum angeblich Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten zu finden seien. Untermauert wurde dies mit einigen Screenshots. Das Amtsgericht Augsburg ordnete daraufhin die Durchsuchung wegen des Verdachts auf die Verbreitung geschützter Inhalte an. Zwei Rechner wurden dabei beschlagnahmt.

In einer Beschwerde gegen die Razzia verwies der Forenbetreiber darauf, dass die entsprechenden Beiträge, in denen die Links zu finden waren, von anderen Nutzern veröffentlicht wurden und er davon zum Zeitpunkt der Anzeige keine Kenntnis hatte. Außerdem verwiesen die Links auf Dateien, die bei Rapidshare gehostet waren.

Die Polizei hatte sich offenbar nicht einmal die Mühe gemacht, den Sachverhalt zu prüfen. Weder wurde nachgesehen, wohin die Links führen, noch wurden die auf türkisch verfassten Forenbeiträge übersetzt. Das Landgerichts Augsburg wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück.

Der Betroffene wandte sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht. Dieses stellte in einem jetzt veröffentlichten
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fest, dass das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung mit der Durchsuchung verletzt wurde. Weder habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden, noch seien die anschließenden Ermittlungsmethoden verhältnismäßig gewesen, hieß es.

"Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert", so die Verfassungsrichter.

Damit habe bereits das Amtsgericht verfassungswidrig gehandelt. "Das Landgericht hat den Verfassungsverstoß fortgesetzt. Auf das detaillierte Beschwerdevorbringen ist das Landgericht nicht eingegangen. Es hat dem Beschwerdeführer damit die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt", stellt das Urteil weiter klar.

Quelle:
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