Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

BGH muss eBay-Streit klären: Handy für 24.000 Euro

josef.13

Best Member
Boardveteran
Registriert
1. Juli 2009
Beiträge
28.432
Lösungen
1
Reaktionspunkte
48.028
Punkte
1.083
Ort
Sachsen
Ein kurioser Fall um ein Mobiltelefon im Wert eines Mittelklassewagens beschäftigt derzeit den Bundesgerichtshof: Die Richter müssen klären, ob eBay-Käufer ein Recht auf Originalware haben, auch wenn der Auktionstext nicht ausdrücklich von "Original" spricht. Ein Mann aus dem Saarland hatte geklagt, weil er statt eines Luxus-Handys der Marke Vertu ein Plagiat bekommen hatte. Ladenpreis des Original-Telefons: 24.000 Euro. Der Fall wurde am Mittwoch in Karlsruhe verhandelt; mit einer Entscheidung wollen sich die Richter aber noch ein wenig Zeit lassen.

Weitreichende Entscheidung für eBay
Der Verkäufer hatte in seiner Anzeige beim Internet-Auktionshaus eBay zwar "alle Liebhaber von Vertu" angesprochen. Dabei hatte er jedoch nicht ausdrücklich gesagt, dass es sich um ein Original-Gerät handele. In den Vorinstanzen hatten die Gerichte entschieden, dass der Käufer keinen Schadensersatz bekommt. "Wenn es dabei bleibt, kann eBay zumachen", sagte der Anwalt des Käufers, Peter Juretzek. Dann könne man einfach Plagiate verkaufen.

Der Rechtsanwalt des Verkäufers sah den Fehler hingegen beim Bieter: "Ein Handy, das 24.000 Euro wert ist, wird zu einem Startpreis von 1 Euro angeboten. Da muss man sich doch fragen, ob man wirklich Originalware bekommt". Das allerdings schien den Vorsitzenden Richter Peter Meier-Beck nicht zu überzeugen: "Der Witz an eBay ist doch gerade, dass es zu überraschenden Entwicklungen kommen kann. Der Kaufpreis hat mit dem Startpreis nichts zu tun." Der BGH kann den Fall entweder an das Oberlandesgericht zurückverweisen oder den Auktionstext auslegen und selbst entscheiden. Das Urteil soll am 21. März ergehen (Az. VIII ZR 244/10).

Quelle: onlinekosten.de
 
AW: BGH muss eBay-Streit klären: Handy für 24.000 Euro

Also wer schon bereit ist für so ein Teil 24.000 € hinzublättern, sollte zumindest lesen können. Darüber hinaus: fragen kostet nix.
 
BGH: eBay-Startpreis kein Beleg für eine Fälschung

Super Deal - oder Griff in die Tüte? Im
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!
im Wert von 24.000 Euro hält der Bundesgerichtshof alle Möglichkeiten offen.

Käufer darf weiter auf Schadenersatz hoffen
Ein niedriger Startpreis bei einer Internet-Auktion ist kein Anzeichen dafür, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch im Streit um ein angebliches Luxus-Handy im Wert von 24.000 Euro. Der Käufer darf nun weiter auf Schadenersatz hoffen (Az.: VIII ZR 244/10).
Das Gerät war mit einem Startpreis von einem Euro bei
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!
angeboten worden; der Kläger hatte es für 782 Euro ersteigert. Anschließend behauptete er, es handle sich um eine Fälschung, und forderte mehr als 23.000 Euro Schadenersatz - nach seinen Angaben der Differenzbetrag zu einem echten Handy der Luxusmarke "Vertu". In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg - er hätte wissen müssen, dass es sich bei dem niedrigen Startpreis nicht um ein Originalprodukt handeln könne.

BGH hebt Urteile der Vorinstanzen auf

Der BGH hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück: "Der Startpreis besagt nichts über den Wert des Angebots", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. "Ein niedriger Startpreis schafft Anreize und senkt die Angebotskosten." Auch die Bestimmungen über "wucherähnliche Rechtsgeschäfte" seien hier nicht anwendbar - ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und reellem Wert bei einer Onlineauktion bedeute nicht, dass das Geschäft unwirksam sei.
Der Verkäufer hatte das Telefon mit folgendem Text inseriert (im Original): "Hallo an alle Liebhaber von Vertu - Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich Ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldenen bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."

OLG prüft nun, ob Kauf eines Originalprodukts vereinbart war

Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob nach den konkreten Umständen der Kauf eines Originalprodukts vereinbart war. Hierfür könnte nach Ansicht der BGH-Richter sprechen, dass in der Beschreibung der Markenname "Vertu" verwendet wurde. Andererseits richtete der Verkäufer sein Angebot an "Liebhaber von Vertu" - ohne ausdrücklich zu schreiben, dass es sich um ein echtes Markentelefon handelt. Mögliche Ansprüche des Markeninhabers wegen des Plagiats waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: onlinekosten.de
 
Ein Plagiat zu verkaufen ohne es als solches zu kennzeichnen ist für mich Betrug!
Ich dachte eBay verfolgt den Verkauf von Plagiaten auf Ihrer Seite?

Für mich ist das so frech wie damals als nur der Originalkarton verkauft wurde und das so geschickt beschrieben wurde, dass man im ersten Moment wirklich nicht wusste, ob das nur der Karton ist, oder das Gerät mit OVP...
 
Zurück
Oben