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PC & Internet BGH: DSL-Vertrag fristlos kündbar bei nicht voll funktionsfähigem Telefon-Anschluss

Wer seinen
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wechselt, profitiert häufig von einer Neukundenaktion. Der Übergang vom alten zum neuen Anbieter funktioniert in der Regel problemlos, doch hin und wieder beschert ein Providerwechsel dem Kunden viel Ärger – und beschäftigt sogar die Gerichte. In einem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun über die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung eines DSL-Vertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten entschieden (Az.: III ZR 231/12, Urteil vom 7. März 2013). Darüber berichtet Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht aus Freising, im Blog "
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".

Fehlerhafte Rufnummernportierung
Der neue DSL-Provider hatte durch alle Instanzen gegen den Kunden geklagt, da der Internetanbieter dessen fristlose Kündigung nicht akzeptieren wollte. Der Kunde war laut Rechtsanwalt Stadler von seinem ehemaligen Anbieter
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zu einem kleineren DSL-Anbieter gewechselt und hatte dort eine Doppel-Flat für Internet und Telefonie mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der neue Provider wollte als Service auch die Rufnummernmitnahme für den Kunden übernehmen.
Doch damit begann der Ärger:

Nach der Umstellung des Anschlusses war der Kunde wegen eines Versäumnisses der Telekom bei der Aktualisierung der Portierungsdatenbanken nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters telefonisch erreichbar, aber unter anderem nicht mehr aus dem Telekom-Netz. Nach mehrfachen, ergebnislosen Reklamationen des Kunden wurde das Problem auch innerhalb einer gestellten Frist von drei Wochen nicht durch den neuen
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behoben. Daraufhin erklärte der Kunde die fristlose Kündigung seines DSL-Vertrags. Der neue Provider wollte diese Kündigung jedoch nicht akzeptieren, die monatliche Grundgebühr des Tarifs wurde dem Kunden weiterhin in Rechnung gestellt.

Bundesgerichtshof sieht außerordentliche Kündigung als wirksam an

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem aktuellen Urteil eine vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts und hält die außerordentliche Kündigung des Kunden für wirksam. Die technischen Probleme im Rahmen der Rufnummernportierung gehören nach Ansicht des Gerichts in den Risikobereich des neuen Anbieters. Da das Unternehmen den Service anbot, muss es sich auch um die korrekte Abwicklung kümmern. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages sei die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses, ein wesentlicher Teil (Telefonie) der zugesagten Leistungen des abgeschlossenen Vertrags wurde nicht erfüllt. Der Provider hätte Zeit genug gehabt, den technischen Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, das sei jedoch nicht geschehen.

Quelle: onlinekosten.de
 
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