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Befreiung von Rundfunkgebühr jetzt beantragen

Befreiung von Rundfunkgebühr jetzt beantragen

Wer von Arbeitslosengeld I auf Hartz IV stürzt, erhält seit Anfang 2011 keinen so genannten "Übergangszuschlag" mehr. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Betroffene noch im Januar einen Antrag an die GEZ senden müssen, um ab Februar befreit zu werden.

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Donnerstag mitteilte, muss der Antrag für die Befreiung noch bis zum 31. Januar an die GEZ geschickt werden. Für alle, die vor dem ALG II-Bezug Arbeitslosengeld erhielten, gab es bislang einen monatlichen Zuschlag, wenn sie innerhalb von zwei Jahren keinen neuen Arbeitsplatz fanden. Orientiert am letzten Arbeitslosengeld betrug diese Übergangsleistung maximal 160 Euro im Monat.

Mit den Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz wurde dieser Zuschlag nun ersatzlos gekappt - und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern auch für all diejenigen, die ihn bereits beziehen. Die Verbraucherschützer weisen allerdings auf eine Neuerung hin: Während beim befristeten Zuschlag nach § 24 Sozialgesetzbuch II keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht möglich war, öffnet sich durch den Wegfall der Leistung nun diese Tür.
Mit dem Änderungsbescheid der Hartz IV-Verwaltung kann bei der GEZ eine Befreiung beantragt werden. Die Anträge liegen in den Bürgerämtern aus. Auch Arbeitssuchenden, die bislang noch keinen Änderungsbescheid erhalten haben, rät die Verbraucherzentrale, vorsorglich einen Befreiungsantrag zu stellen und den Bescheid dann später nachzureichen. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Befreiung rückwirkend berücksichtigt werden kann. Die Verbraucherzentrale rät, den Antrag an die GEZ sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Quelle: DIGITAL-FERNSEHEN
 
Radiohören und Fernsehen ohne GEZ-Gebühren - Beratungs-Hotline

Radiohören und Fernsehen ohne GEZ-Gebühren - Beratungs-Hotline

Verbraucher haben oft Schwierigkeiten mit Befreiungsanträgen von der Rundfunkgebühr. Wer berechtigt ist und was alles dabei zu beachten ist, darüber klären Verbraucherzentralen auch mit einer Beratungs-Hotline auf. Bei den Konsumentenschützern gehen eigenen Angaben zufolge viele Beschwerden ein, weil es nicht zu einer Befreiung des monatlich knapp 18 Euro teuren Entgelts gekommen ist, obwohl entsprechende Anträge abgeschickt wurden. Entweder seien manche Unterlagen nicht vollständig oder Briefe angeblich nicht angekommen, heißt es dann gerne. Auch telefonische Nachfragen der Verbraucher bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) können mitunter erfolglos bleiben. Danach folgen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und sogar Ankündigungen der Zwangsvollstreckung.

"Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten die Verbraucher den unterschriebenen Befreiungsantrag am besten mit Einschreiben und Rückschein verschicken", rät Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Dem Befreiungsantrag muss eine beglaubigte Kopie zum Beispiel des BAföG-Bescheides oder eine Drittbescheinigung über den Bezug von ALG-II beigefügt werden. Originale sollten nicht an die GEZ gesendet werden.

Wie lange die Befreiung gilt, erkennt der Gebührenzahler auf dem Bewilligungsschreiben der GEZ. Rechtzeitig, also vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Befreiung, muss er einen neuen Antrag stellen. Falls die Bescheide, beispielsweise der BAföG-Bescheid, noch nicht vorliegen, kann ein vorsorglicher Antrag auf Befreiung gestellt werden. Auf der Rückseite des Antragsformulars ist eine Ankreuzmöglichkeit dafür vorgesehen. Landesweit erteilen die Konsumentenschützer Auskunft zum Normaltarif unter der Telefonnummer 05 51 / 293 41 48, montags, dienstags, freitags von 10.00 bis 14.00 Uhr.


Quelle: sat+kabel
 
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